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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.98
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 104 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2,
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
VwGO § 133 Abs. 6
VwGO § 138 Nr. 3
VwGO § 173
ZPO § 278 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 10 B 5.98 OVG A 3 S 304/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Czapski und Dr. H. Müller

beschlossen:

Das Urteil des Oberverwaltunsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 168,76 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie wegen Verletzung rechtlichen Gehörs einen Verfahrensfehler rügt.

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann hingegen nicht zur Zulassung der Revision führen.

Voraussetzung für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist, daß die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage für den konkreten Verwaltungsrechtsstreit rechtserheblich ist. Dies ist nicht der Fall. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob in beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde befugt ist, einen Widerspruch zum Anlaß für eine inhaltlich neue Regelung zu nehmen, die nicht mehr im Rahmen des Widerspruchsbegehrens liegt bzw. mit dem angegriffenen Verwaltungsakt nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht und so dem Widerspruchsführer das wegen § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG zwingende Recht auf Durchführung eines hierauf bezogenen Widerspruchsverfahrens nimmt, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Klägerin (auch) das Recht auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zustand. Dies folge aus dem bei formfehlerhaften, inkorrekten Entscheidungen geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu Urteil vom 5. September 1991 BVerwG 3 C 26.89 BVerwGE 89, 27 <29> mit weiteren Nachweisen), wonach hier sowohl die Einlegung eines Widerspruchs als auch die unmittelbare Klageerhebung zulässig gewesen sei, die Klägerin also zwischen beiden Rechtsbehelfen habe wählen dürfen.

2. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist indes mit einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behaftet, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Beschwerdegericht macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Dieser liegt auch vor. Es handelt sich bei dem angefochtenen Berufungsurteil um eine unzulässige "Überraschungsentscheidung".

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 -; Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen seines Urteils davon ausgegangen, daß zweitinstanzlich nur noch über die Rückforderung des Trennungsgeldes gestritten werde. Die Klage gegen die rechtlich davon zu trennende Entscheidung über die Rücknahme der Trennungsgeldbescheide sei vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden, ohne daß hiergegen Berufung eingelegt worden sei. Mit einer solchen Auslegung des erstinstanzlichen Urteils brauchte die Klägerin ohne einen rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nicht zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hatte der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage teilweise stattgegeben, indem es die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hatte, als die Klägerin zur Rückzahlung überzahlten Trennungsgeldes verpflichtet worden war; im übrigen war die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin mußte nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils nicht davon ausgehen, daß sich die Klageabweisung auch auf ihren Anfechtungsantrag gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sie hatte diese Verwaltungsentscheidungen auch in ihrer Klagebegründung ausdrücklich angegriffen bezog. Zwar werden im Urteilstext an keiner Stelle die Rücknahme der Trennungsgeldbescheide und die einschlägige Vorschrift § 48 VwVfG LSA ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein unvollständiges Urteil (vgl. dazu Urteil vom 22. März 1994 BVerwG 9 C 529.93 BVerwGE 95, 269 <271> mit weiteren Nachweisen), das dann vorliegen könnte, wenn über die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide versehentlich nicht entschieden worden wäre. Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß über die Klage gegen die Rücknahme der Trennungsgeldbescheide erstinstanzlich allerdings negativ entschieden worden ist.

Die objektive Auslegung des erstinstanzlichen Urteils spricht für die Ansicht der Klägerin, daß sich die Klagestattgabe auch auf die behördliche Rücknahmeentscheidung bezieht. Der klageabweisende Urteilstenor betrifft nach den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich nur die Verpflichtungsklage auf Weitergewährung von Trennungsgeld. Die Klagestattgabe soweit sich die Klägerin gegen die Rückforderung der ihr in den Monaten April bis September 1994 gezahlten Trennungsgeldleistungen wendet umfaßt offensichtlich sowohl die Aufhebung (Rücknahme) der Bewilligungsbescheide als auch die Geltendmachung der Erstattungsforderung (Rückforderung), zumal beide Verwaltungsentscheidungen in engem rechtlichen Zusammenhang stehen.

In den Eingangssätzen der Entscheidungsgründe ist zur Begründetheit der Klage ausgeführt, daß der Widerspruchsbescheid die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil darin erstmals über einen Anspruch entschieden wird, der nicht Gegenstand des Widerspruchsbegehrens gewesen ist. Dieser rechtliche Hinweis gilt in gleicher Weise für die Rücknahme der angefochtenen Trennungsgeldbescheide. Für diese Auslegung des erstinstanzlichen Urteils läßt sich vor allem die Tatsache anführen, daß im Betreff des Urteilsrubrums sowie im Tatbestand und den Entscheidungsgründen einheitlich nur von "Rückforderung" gesprochen wird. Eine ausdrückliche Erwähnung der Rücknahmeentscheidung und damit eine Differenzierung zwischen Rücknahme und Rückforderung hielt das Verwaltungsgericht nicht für erforderlich, da es den Widerspruchsbescheid, der u.a. die Rücknahmeentscheidung enthält, schon aus formalen Gründen für rechtswidrig ansah. Der Beklagte, der sich mit seiner Berufung gegen den klagestattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils wandte, hat deshalb auch seine Rücknahmeentscheidung ausdrücklich verteidigt und zur Anwendung des § 48 VwVfG LSA vorgetragen. Ebenso hat sich die Klägerin zur "Rückforderung nach § 48 VwVfG LSA" eingelassen. Beide Beteiligte gingen demnach für das Berufungsgericht erkennbar davon aus, daß die Rechtmäßigkeit der behördlichen Rücknahmeentscheidung noch im Streit war. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner davon abweichenden Rechtsauffassung Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung , mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht rechnen mußte, den Beteiligten spätestens in der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis geben müssen. Dies ist nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft unterblieben; aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich nichts anderes.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO), der die Vermutung begründet, daß der entsprechende Verstoß für das angefochtene Urteil ursächlich war. Diese Kausalitätsregel greift nur dann nicht ein, wenn der Verstoß sich auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Urteil vom 20. November 1995 BVerwG 4 C 10.95 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde geltend gemacht, im Falle eines rechtzeitigen rechtlichen Hinweises des Berufungsgerichts hätte sie ihre abweichende Rechtsauffassung dargelegt und gegebenenfalls Anschlußberufung (§ 127 VwGO) eingelegt. Das Berufungsgericht hätte daraufhin nicht mehr von der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung ausgehen können, sondern hätte im einzelnen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide prüfen müssen.

3. Da somit bereits ein Verfahrensmangel vorliegt, der zur Zurückverweisung der Sache führt, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge der Klägerin nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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