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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 1.95
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag, GG, VwVfG, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz


Vorschriften:

Einigungsvertrag Art. 8
Einigungsvertrag Art. 9 Abs. 2
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 4 Abs. 2
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 5 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VwVfG § 38 Abs. 1
Soldatengesetz § 30 Abs. 1
Soldatenversorgungsgesetz § 62
Urteil des 10. Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 10 C 1.95

Leitsatz:

Ein Soldat der Nationalen Volksarmee, der mit dem Wirksam werden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Nationalen Volksarmee stand, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten für einen Umzug nach diesem Zeitpunkt.

I. VG Düsseldorf vom 02.12.1992 - Az.: VG 10 K 6788/91 II. OVG Münster vom 18.01.1995 - Az.: OVG 12 A 435/93


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 10 C 1.95 OVG 12 A 435/93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Mayer, Dr. H. Müller und Golze

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat.

Der Kläger war Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR und ist am 30. September 1990 aus der Armee entlassen worden. Danach behielt er zunächst seinen Wohnsitz in P. bei. Am 19. März 1991 führte er berufsbedingt einen Umzug nach G. durch. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 3 141,89 DM.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung seiner Umzugskosten. Mit Zwischenbescheid vom 10. Mai 1991 teilte ihm ein Vertreter der Wehrbereichsverwaltung VII u.a. mit:

"Nach meiner Rechtsauffassung ist die Besoldungsordnung der ehemaligen NVA laut Einigungsvertrag weitergeltendes Recht. Danach besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, für dessen Erstattung die finanzökonomischen Organe der Wehrbezirkskommandos zuständig waren. Leider fehlen mit deren Auflösung zur Zeit die notwendigen überleitenden Zuständigkeitsregelungen.

Bei deren Erlaß durch den Bundesminister der Verteidigung werde ich sie informieren und ihre Unterlagen den zuständigen Organen übergeben. Ich bitte Sie, sich bis dahin zu gedulden."

Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 lehnte die Wehrbereichsverwaltung VII den Antrag des Klägers unter Hinweis auf Vorschriften des Einigungsvertrages und einen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die angestrebte Erstattung seiner Umzugskosten weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger weder aus Bundesrecht noch aus dem früheren Recht der DDR gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung bzw. Auslegung der Regelung in Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 und Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages sowie die unrichtige Auslegung des Zwischenbescheides vom 10. Mai 1991 durch das Berufungsgericht rügt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Januar 1995, 12 A 435/93, die Beklagte zu verpflichten, ihm Umzugskosten in Höhe von 3 141,89 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt die ergangenen Urteile.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.

Die Verfahrensbeteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

II.

Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Kläger hat als ehemaliger Angehöriger der NVA gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Umzugskosten.

Ein unmittelbar auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) gestützter Anspruch des Klägers scheidet aus. Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 4 Abs. 2 des Einigungsvertrages bestimmt ausdrücklich, daß § 30 Abs. 1 des Soldatengesetzes und damit die Reise- und Umzugskostenregelung des Bundesumzugkostengesetzes auf Zeitsoldaten und Berufssoldaten der ehemaligen NVA keine Anwendung findet.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 5. März 1987 (BGBl I S. 842) i.V.m. der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers bietet. In Nr. 5 Ziff. b ist geregelt, daß das Soldatenversorgungsgesetz keine Anwendung auf Soldaten findet, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen NVA ausgeschieden sind.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt auch nicht die Regelung in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 5 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich zwar die Besoldung und Heilfürsorge für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen NVA nach dem Recht, das am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR gegolten hat. Unabhängig davon, ob der in Satz 1 dieser Vorschrift verwendete Begriff "Besoldung" überhaupt Regelungen des Reise- und Umzugskostenrechts der ehemaligen DDR erfassen soll, scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers aus. Sie bezieht sich, wie aus Nr. 2 § 1 folgt, ersichtlich nur auf die Rechtsverhältnisse derjenigen Soldaten der ehemaligen NVA, die - anders als der Kläger bis zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch Soldaten der NVA waren und mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr geworden sind (vgl. amtliche Begründung zur Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 des Einigungsvertrages, BTDrucks 11/7817, S. 183).

Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf die gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. der Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages in Kraft bleibende Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Bes/NVA) vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/ 9/001) in der Fassung vom 15. August 1990 stützen. Denn diese Besoldungsordnung gilt nur mit folgenden Maßgaben fort:

a) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.

b) Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen."

Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Anwendungsbereich dieser Regelung des Einigungsvertrages allein auf diejenigen Soldaten der ehemaligen NVA beschränkt, die mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch in einem Dienstverhältnis zur NVA standen und nach Maßgabe des Einigungsvertrages (Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 1) mit dem Wirsamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr geworden sind. Der Grund dieser Regelung liegt darin, daß wegen der Besonderheiten im Beitrittsgebiet die Geltung des bundesdeutschen Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht unmittelbar und nicht vollständig auf diese ehemaligen NVA-Soldaten erstreckt werden konnte. Der Einigungsvertrag sieht deshalb in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 § 5 Abs. 1 für diese Soldaten vor, daß für deren Besoldung und Heilfürsorge das Recht gelten soll, das am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR Geltung hatte (vgl. amtliche Begründung zu Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. II Nr. 2 des Einigungsvertrages, BTDrucks 11/7817, S. 183). Es ist deswegen nach der sich aus Art. 8 und 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages ergebenden Systematik nur folgerichtig, daß die Besoldungsordnung/NVA in Anlage II als in Kraft bleibendes Recht der DDR aufgeführt worden ist (vgl. amtliche Begründung zu Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages, BTDrucks 11/7817, S. 184). Daß sich die Fortgeltung der Besoldungsordnung/NVA nur auf die im Zeitpunkt des Beitritts noch in einem Dienstverhältnis zur NVA stehenden und mit dem Beitritt in die Bundeswehr übernommenen Soldaten bezieht, zeigt auch die in Nr. 2 der Bundesregierung eingeräumte Verordnungsermächtigung, die allein laufende Leistungen von übernommenen Soldaten betrifft. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus den übrigen Regelungen in Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III des Einigungsvertrages, die sich wie Nr. 2 nicht auf ehemalige Soldaten beziehen, die - wie der Kläger - bereits vor dem Beitritt aus der ehemaligen NVA ausgeschieden sind.

Daß die Regelung in Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages nur für diejenigen Soldaten gilt, die im Gegensatz zum Kläger zum Zeitpunkt des Beitritts noch in einem Dienstverhältnis zur NVA standen, stellt eine eindeutige und bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt aus dem Umstand, daß an anderen Stellen im Einigungsvertrag, beispielsweise in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 5 Ziff. b), auch im Hinblick auf diejenigen Soldaten, die vor dem Beitritt aus der NVA ausgeschieden sind, eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Wegen des abschließenden Charakters der Bestimmungen in Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages verbleibt daher hinsichtlich dieser Personengruppe keine Regelungslücke bestehen. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Tatsache, daß die Vertragsparteien des Einigungsvertrages in späteren Verhandlungen die Fortgeltung von weiteren Rechtsvorschriften der DDR behandelt und die Gelegenheit zur Klärung noch offener Fragen sowie zur Berichtigung sinnentstellender Fehler im Einigungsvertrag genutzt haben und insoweit Gelegenheit bestand, entsprechende Änderungen auch im Hinblick auf Nr. 2 vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie die unveränderte Fassung der Anlage II Kap. XIX Sachgebiet B Abschn. III Nr. 2 des Vertrages zeigt.

Diese Auslegung der Vorschriften des Einigungsvertrages ist mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 386 <397>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <97>; 90, 46 <56>; 93, 386 <397>). Erfolgt eine Ungleichbehandlung, so muß der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 86, 59 <63>; 93, 386 <400>). Die Tatsache, daß diejenigen Soldaten der ehemaligen NVA, die - wie der Kläger - bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland aus der NVA entlassen worden sind, nicht von den genannten Regelungen des Einigungsvertrages erfaßt werden, beruht wesentlich auf dem Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland den zum Zeitpunkt des Beitritts noch bestehenden und darüber hinaus fortbestehenden Dienstverhältnissen von Soldaten der NVA vor dem Hintergrund ihrer Fürsorgepflicht als neuer Dienstherr eine andere Bedeutung beigemessen hat, als den Dienstverhältnissen von zuvor entlassenen Soldaten der NVA, für die eine gesetzliche Pflicht zur Besoldung und Versorgung seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht bestand. Angesichts dieser erheblichen Unterschiede zwischen den genannten Personengruppen liegt es innerhalb des dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, wenn er an fortbestehende Dienstverhältnisse andere Folgen anknüpft, als an Dienstverhältnisse, die vor dem Beitritt erloschen sind. Die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Vergleich zu denjenigen Soldaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch in einem Dienstverhältnis zur ehemaligen NVA standen und in die Bundeswehr übernommen worden sind, ist deshalb nicht sachwidrig und unangemessen.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ihm die Beklagte die Erstattung der Umzugskosten rechtswirksam zugesagt habe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung VII vom 10. Mai 1991 läßt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine von der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung nur dann eine rechtswirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17>; Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 = DVBl 1995, 746). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung wird dem Kläger lediglich der damalige Erkenntnisstand des Verfassers des Schreibens zur Weitergeltung der Besoldungsordnung/NVA mitgeteilt. Außerdem bringt dieses Schreiben der Wehrbereichsverwaltung VII unmißverständlich zum Ausdruck, daß die bisher für die Erstattung derartiger Kosten zuständigen Wehrbezirkskommandos aufgelöst worden waren und überleitende Zuständigkeitsregelungen fehlten. Diesem Hinweis mußte der Kläger bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts des Schreibens entnehmen, daß der Verfasser weder als die für eine Erstattung zuständige Behörde handelte, noch eine endgültige und abschließende Erstattungszusage erteilen wollte. Dies zeigt auch der ausdrückliche Hinweis darauf, daß die Unterlagen des Klägers nach Erlaß der fehlenden Zuständigkeitsregelung an die zuständigen Organe übergeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Bermel Gödel Mayer Müller Golze

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 141,89 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Bermel Mayer Müller



Ende der Entscheidung

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