Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 11 A 49.96
Rechtsgebiete: BNatSchG, VwVfG, AEG, FStrG


Vorschriften:

BNatSchG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VwVfG § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
VwVfG § 46
VwVfG § 73 Abs. 8
AEG § 20 Abs. 7
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2
Leitsätze:

1. Die anerkannten Naturschutzverbände sind gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erneut zu beteiligen, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und sich hierdurch zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen.

2. "Einschlägige Sachverständigengutachten", in die anerkannten Naturschutzverbänden gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Gelegenheit zur Einsicht zu geben ist, sind nur solche, die unmittelbar naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen behandeln.

3. § 46 VwVfG findet auf das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände aus § 29 BNatSchG keine Anwendung.

Urteil des 11. Senats vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 A 49.96

Verkündet am 12. November 1997

Kettlitz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Kugele, Kipp und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 25. Juni 1996 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Beklagten mit der Begründung, daß sein Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 BNatSchG verletzt worden sei.

Der Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juni 1996 betrifft den Planfeststellungsabschnitt 2.5 der Schienenneubau- und -ausbaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle. Im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren leitete das Regierungspräsidium Halle am 11. Mai 1995 das Anhörungsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 1995, dem die naturschutzrechtlich relevanten Planunterlagen beigefügt waren, Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 14. August 1995 erhob der Kläger zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und begehrte in diesem Zusammenhang Einsicht in mehrere, in den Planunterlagen nicht enthaltene Unterlagen:

- Gutachten Prof. Mühlhans, Technische Hochschule Darmstadt, zur betrieblichen Durchlaßfähigkeit der geplanten Neubaustrecke

- Unterlagen zu den Kosten der planfestgestellten Trasse und von Trassenvarianten, insbesondere der Trasse 1 E

- Unterlagen über die - angebliche - Konsensfindung mit den Naturschutzbehörden über die naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

- Gutachten des Büro Oecocart (Biotopkartierung für einen jeweils 400 m breiten Korridor rechts und links der Neubaustrecke)

- Unterlagen bzw. Schriftverkehr mit dem Staatlichen Amt für Umwelt zum Problem der aufsteigenden Solewässer bei Erkundungsbohrungen.

Im Erörterungstermin vom 8. November 1995 beantragte der Kläger nochmals ausdrücklich Einsicht in das Gutachten Oecocart. Darüber hinaus erbat er Einsichtnahme in "Untersuchungen und Stellungnahmen" zu den Trassenvarianten. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hielt der Kläger seine inhaltlichen Einwendungen aus der Stellungnahme vom 14. August 1995 aufrecht. Einen ausdrücklichen Antrag auf Akteneinsicht in die Konsensfindungsunterlagen stellte der Kläger nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Unterlagen zur Problematik der Erkundungsbohrungen, die jedoch inhaltlich erörtert wurde. Am Ende des Erörterungstermins erklärte der Kläger, daß "im übrigen unsere Einwendungen in vollem Umfang aufrecht" erhalten blieben.

Im Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juni 1996 wies die Beklagte den Antrag auf Einsicht in die Kartierungsunterlagen des Büros Oecocart zurück, weil diese Unterlagen vom Vorhabenträger im Rahmen seiner eigenen Entscheidungsfindung erstellt worden seien und deswegen nicht zum Kreis der dem Kläger zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehörten. Zu den im übrigen in der Stellungnahme des Klägers vom 14. August 1995 aufgeführten Unterlagen enthält der Planfeststellungsbeschluß keine Ausführungen.

Weiterhin wird im Planfeststellungsbeschluß dargelegt, daß der Vorhabenträger in Erledigung der erhobenen Einwendungen Änderungen der ausgelegten Planunterlagen vorgenommen habe, die Anpassungen der technischen Planung, der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der Grunderwerbsunterlagen an die Ergebnisse der Erörterungsverhandlungen betreffen. Die Planfeststellungsbehörde habe die geänderten Planunterlagen den betroffenen Behörden und Privaten, die erstmals oder stärker als bisher betroffen worden seien, durch Übersendung der entsprechenden Planunterlagen zur Kenntnis gegeben und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen seien behandelt und erforderlichenfalls beschieden worden. Die Durchführung eines neuen Erörterungstermins sei nicht erforderlich gewesen. Diese Änderungen führten beim landschaftspflegerischen Begleitplan zum Austausch von 18 von insgesamt 100 Blättern im Teil 1, von 169 von insgesamt 214 Blättern im Teil 2 und von 49 von insgesamt 68 Blättern im Teil 3, Anhang E. Die Summe der von landschaftspflegerischen Maßnahmen betroffenen Flächen verringerte sich von 1 036,5471 auf 1 032,6922 ha. Mehr als 50 % der Gesamtfläche sind von Änderungen betroffen. Sie beziehen sich im wesentlichen darauf, daß statt der vollständigen Umwandlung von Ackerfläche in Extensivgrünland ein Teil der Ackerfläche nunmehr einer grundwasserschutzorientierten Bewirtschaftung unterliegen soll.

Gegen den ihm am 5. August 1996 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat der Kläger am 4. September 1996 Klage erhoben, die er am 15. Oktober 1996 wie folgt begründet hat:

Der Planfeststellungsbeschluß verletze ihn in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 BNatSchG. Das folge zum einen daraus, daß ihn die Beklagte von den Änderungen der landschaftspflegerischen Begleitplanung nicht unterrichtet und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Eine solche - nochmalige - Beteiligung sei aber erforderlich gewesen, weil der landschaftspflegerische Begleitplan in wesentlichen Teilen und mit Auswirkungen auf andere Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses geändert worden sei. Er habe durch diese Änderungen sein Gesicht vollständig verändert. Er sei hinsichtlich seiner Kompensationswirkungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Eingriffs auf Landschaftsbild und Naturhaushalt mit der ursprünglichen Fassung nicht vergleichbar und bleibe deswegen in seiner Wertigkeit für den Naturschutz hinter der ursprünglichen Fassung deutlich zurück, weil eine Vielzahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nunmehr - insbesondere im Interesse der Landwirtschaft - so herabgestuft worden sei, daß davon keine nennenswerte positive Wirkung für den Naturhaushalt mehr ausgehe. Zu diesen nachteiligen Änderungen hätte er bei Kenntnis und Gelegenheit ablehnend Stellung genommen. Eine gesetzliche Rechtfertigung für die unterbliebene Anhörung sei nicht gegeben.

Zum anderen folge die Verletzung seines Mitwirkungsrechts daraus, daß ihm nicht die in seiner Stellungnahme vom 14. August 1995 begehrte Einsichtnahme in alle einschlägigen Sachverständigengutachten gewährt worden sei. Im Erörterungstermin habe er zwar nur hinsichtlich des Gutachtens Oecocart einen erneuten ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme gestellt. Eine wiederholte Antragstellung sei jedoch gesetzlich nicht geboten und im Hinblick darauf, daß die jeweiligen inhaltlichen Einwendungen erörtert oder jedenfalls aufrechterhalten worden seien, auch nicht erforderlich, um der Beklagten zu verdeutlichen, daß sie noch Einsicht gewähren müsse. Alle Unterlagen, in die er Einsicht begehre, seien "einschlägige Sachverständigengutachten" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, weil ihnen Bedeutung für die Beurteilung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zukomme. Beim Gutachten Mühlhans ergebe sich dies daraus, daß die Durchlaßfähigkeit der geplanten Neubaustrecke unmittelbare Auswirkungen auf die Lärmwerte und mithin auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe. Gleiches gelte für die Kostenberechnungen zu den Trassenvarianten, weil sie im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Bedeutung seien. Unmittelbare Auswirkung auf Naturschutz und Landschaftspflege komme auch dem Gutachten Oecocart und den Unterlagen zu den Erkundungsbohrungen zu. Sie seien für ihn zur Beurteilung der Vermeidbarkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft durch die planfestgestellte Trassenführung erforderlich. Bei Kenntnis der geforderten Unterlagen hätte er seine Stellungnahme auf weitere, hierin angesprochene Aspekte erstreckt. Die Verletzung seines Mitwirkungsrechts führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Mitwirkungsmangel nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 25. Juni 1996 für die Neu- und Ausbaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle, Planfeststellungsabschnitt 2.5 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 25. Juni 1996 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten übereinstimmend den Planfeststellungsbeschluß für rechtmäßig. Dem Mitwirkungsrecht des Klägers sei im Planfeststellungsverfahren durch die eingeräumte und auch wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme genügt worden. Seine nochmalige Beteiligung nach Änderung der Pläne sei mangels Rechtsgrundlage nicht geboten gewesen; insbesondere finde § 73 Abs. 8 VwVfG schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Unabhängig hiervon hätte der Kläger jedenfalls keine neuen, noch nicht gewürdigten Gesichtspunkte in das Verfahren einführen können, weil es sich bei den Planänderungen lediglich um geringfügige quantitative, nicht aber um qualitative Änderungen gehandelt habe; die naturschutzfachliche Konzeption der landschaftspflegerischen Begleitplanung und ihre Ausgleichswirkung hinsichtlich der erfolgten Natur- und Landschaftseingriffe seien unverändert geblieben. Es seien lediglich Flächenverschiebungen als Reaktion auf die vorgebrachten Einwendungen im Anhörungsverfahren vorgenommen worden, deren Ziel die Vermeidung von Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Unternehmen gewesen sei. Deswegen sei vorgesehen worden, daß ein Teil der Ackerflächen nicht in Extensivgrünland umgewandelt werde, sondern nunmehr einer grundwasserschutzorientierten Bewirtschaftung oder einer überwiegend extensiven Weidenutzung unterliege. Die Summe der landschaftspflegerischen Maßnahmen sei im wesentlichen gleichgeblieben. Auch die Nichtgewährung der geforderten Einsichtnahme in Sachverständigengutachten verletze das Mitwirkungsrecht des Klägers nicht. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, die geforderten Gutachten seien in den Planunterlagen in einer solchen Tiefe verarbeitet worden, daß der Kläger in die Lage versetzt worden sei, eigene Beteiligungsrechte ausreichend wahrzunehmen. Nach Ansicht der Beigeladenen sind als "einschlägige Sachverständigengutachten" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nur solche Gutachten zu verstehen, die sich unmittelbar mit Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege befaßten oder andere Fragen zum Gegenstand hätten, sofern diese Gutachten für die Beurteilung der Naturschutzbelange von Bedeutung seien. Dagegen könnten allgemeine Gesichtspunkte, die im Planfeststellungsverfahren eine Rolle spielten, die Einschlägigkeit nicht begründen, selbst wenn diese Umstände dazu führten, daß ein Eingriff in die Natur verhindert oder reduziert werden könne. Bei den vom Kläger begehrten Kostenberechnungen, den Konsensfindungsunterlagen und den Unterlagen zu den Erkundungsbohrungen handele es sich schon nicht um Gutachten im Sinne der genannten Vorschrift. Dem Gutachten Mühlhans fehle es an der Einschlägigkeit, weil es sich auf den Schallschutz und somit nicht auf naturschutzrechtliche Belange beziehe. Die Kenntnis des Gutachtens Oecocart sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Kläger hierzu beabsichtigte Vortrag, daß entgegen der Feststellung des Gutachtens eine Amphibienwanderung stattgefunden habe, sei auch ohne Einsichtnahme möglich gewesen. Die Kartierungsdaten des Gutachtens seien im übrigen so detailliert in die Planunterlagen eingearbeitet worden, daß der Kläger den Gutachteninhalt ohne weiteres den ausgelegten Unterlagen hätte entnehmen können. Übereinstimmend sind Beklagte und Beigeladene der Auffassung, daß der Kläger wegen § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG jedenfalls nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls ein ergänzendes Verfahren verlangen könne, in dem seine Beteiligung nachgeholt werde und etwaige neue Erkenntnisse in einer neuen und ergebnisoffenen Entscheidung Berücksichtigung fänden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Planunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

A. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten gerichtete Hauptantrag ist zulässig (BVerwGE 87, 62 <6ß ff.>; 98, 100 <102>). Er ist jedoch nicht begründet. § 20 Abs. 7 AEG steht dem geltend gemachten Rechtsschutzziel entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht für die wortgleiche Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG bereits entschieden hat, führt eine Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil ein solcher Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12 S. 28 f.). Im Anwendungsbereich von § 20 Abs. 7 AEG kann nichts anderes gelten.

B. Der Hilfsantrag ist zulässig. Er ist auch begründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen, weil die Beklagte sein Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt hat (1.) und dieser Verstoß nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (2.).

1. Die Beklagte hat das Beteiligungsrecht des Klägers dadurch verletzt, daß sie ihm nicht die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gebotene Gelegenheit zur Äußerung (a) sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten (b) gegeben hat.

a) Die Beklagte war aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verpflichtet, dem Kläger nach erfolgter Planänderung nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

aa) Grundsätzlich wird allerdings dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung hinreichend Rechnung getragen werden können. Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen "Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26). Sie haben keinen Anspruch auf einen "Dialog mit der Planfeststellungsbehörde" (VGH Kassel, NuR 1992, 382 <383>). Die zuständige Behörde ist deswegen weder zu einem ständigen Abstimmungsprozeß noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 14.96 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 13).

Andererseits erschöpft sich das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände nicht in einer bloßen Formalie. Es zielt vielmehr - wie jedes Anhörungsrecht im Verwaltungsverfahren - auf eine "substantielle" Anhörung (BVerwGE 75, 214 <227>). Das Beteiligungsrecht ist deswegen nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung gänzlich unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist (BVerwGE 87, 62 <70 f.>; Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

Aus dem Gebot "substantieller" Anhörung kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem Naturschutzverband - unabhängig von einer bereits erfolgten ordnungsgemäßen Beteiligung - nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wann dies der Fall ist, ist mit Blick auf die Funktion des Beteiligungsrechts zu beantworten. Sie liegt darin, daß die Naturschutzverbände mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen sollen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26). Wegen der behördenunterstützenden Funktion dieser "Sachverstandpartizipation", die nach dem Willen des Gesetzgebers Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (vgl. Bundesminister Ertl in der 3. Lesung des BNatSchG, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, VII/247. Sitzung, Stenografischer Bericht S. 17514), ist es gerechtfertigt, die Naturschutzverbände als "Verwaltungshelfer" zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26), womit allerdings weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von Entscheidungsbefugnissen oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden ist. Das Beteiligungsrecht ist danach zwar verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses und inhaltlich auf die Einbringung des Sachverstandes der Naturschutzverbände beschränkt. Die Naturschutzverbände sind jedoch stets dann nochmals zu beteiligen, wenn ihr Sachverstand - erneut - gefragt ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann sich das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Naturschutzverbände daraus ergeben, daß es die Planfeststellungsbehörde - bei unveränderter Planung - für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26). Nichts anderes kann gelten, wenn der Plan selbst in naturschutzrechtlich relevanter Weise geändert werden soll. Aus § 73 Abs. 8 VwVfG und der behördenunterstützenden Funktion des Beteiligungsrechts der Naturschutzverbände aus § 29 Abs. 1 BNatSchG ergibt sich, daß eine erneute Anhörung jedenfalls dann geboten ist, wenn auch den Naturschutzbehörden nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Das ist dann der Fall, wenn ihr Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker betroffen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzverbände geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, sachverständigen Rat zu ermöglichen, entfällt deswegen nicht schon deshalb, weil sie aufgrund einer "saldierenden Gesamtbetrachtung" zum Ergebnis kommt, daß die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege auch nach erfolgter Planänderung im gleichen Umfang gewahrt sind.

bb) Diese Voraussetzungen für eine nochmalige Beteiligung des Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vorgenommenen Planänderungen betreffen in erster Linie den landschaftspflegerischen Begleitplan. Hierdurch stellen sich zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen, weil es sich nicht lediglich um unwesentliche Änderungen handelt, die von den bisher angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen mit umfaßt wären. Zwar verringert sich aufgrund der Planänderungen die Gesamtfläche der landschaftspflegerischen Maßnahmen nur um weniger als 0,4 %. Die gleichzeitig vorgenommenen Änderungen bei den vorgesehenen Flächennutzungen treffen jedoch die Gesamtkonzeption der Ausgleichsmaßnahmen. Zielte sie ursprünglich auf eine weitgehende Verdrängung des Ackerbaus aus dem Maßnahmegebiet zugunsten von Grünlandflächen, so sieht sie nunmehr - im Interesse der Existenzsicherung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe - in größerem Umfang eine Weiternutzung bisheriger Ackerflächen, sei es in Form grundwasserschutzorientierter Bewirtschaftung, sei es als extensiv genutzte Weide, vor. Von dieser Änderung sind mehr als 50 der Gesamtfläche des landschaftspflegerischen Begleitplans betroffen. Allein die Umwandlung von Acker in Grünland verringert sich von 170 auf 77 ha oder um annähernd 10 % der Gesamtfläche von rund 1 000 ha. Die ursprünglich nicht vorgesehene grundwasserschutzorientierte Ackernutzung nimmt nunmehr über 13 % der Gesamtfläche ein. Diesen Maßnahmeänderungen kommt gerade im Hinblick auf die auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht in Frage gestellte ökologische Bedeutung und Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes besonderes Gewicht zu. Ob der veränderte landschaftspflegerische Begleitplan dennoch die rechtlichen Anforderungen erfüllt, die § 8 BNatSchG aufstellt, läßt sich angesichts der Quantität der betroffenen Fläche und der Qualität der Maßnahmeänderungen auf der Grundlage der zur ursprünglichen Fassung angestellten Erwägungen und vorgelegten Stellungnahmen nicht entscheiden. Es mag sein - wie Beklagte und Beigeladene geltend machen - daß der landschaftspflegerische Begleitplan auch in seiner veränderten Fassung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Beklagte durfte ein solches Ergebnis aber ohne nochmalige Beteiligung des Klägers nicht vorwegnehmen. Daß die Planänderungen die Schwelle des § 73 Abs. 8 VwVfG überschritten haben, hat die Beklagte im übrigen ausweislich ihrer Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß selbst erkannt und deswegen die zuständigen Naturschutzbehörden nochmals beteiligt. Die ebenfalls gebotene nochmalige Anhörung des Klägers hat sie dagegen zu Unrecht unterlassen.

b) Die Beklagte war darüber hinaus nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zur begehrten Einsicht in das Gutachten des Büros Oecocart zu gewähren.

aa) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG eröffnet allerdings kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Die Vorschrift erweitert zwar für anerkannte Naturschutzverbände das auf die ausgelegten Planunterlagen beschränkte allgemeine Einsichtsrecht des § 73 Abs. 1 und 3 VwVfG; sie gewährt jedoch kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der Akten des Planfeststellungsverfahrens, sondern begrenzt den Anspruch der anerkannten Naturschutzverbände auf Einsicht in die "einschlägigen Sachverständigengutachten". Unter "Sachverständigengutachten" sind dabei aber nicht nur Äußerungen von "Sachverständigen" im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu verstehen. Denn Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung, deren Abbau die Verbandsbeteiligung nach § 29 BNatSchG dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 16.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10 S. 18), können sich ebenso aus anderen vergleichbaren, also sachverständigen Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden ergeben (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., S. 26). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Stellungnahmen Wertungen enthalten oder sich in - durch Sachverstand festzustellenden - tatsächlichen Aussagen erschöpfen. Es muß sich allerdings stets um "einschlägige" Sachverständigengutachten handeln. Das ist nur dann der Fall, wenn sie sich unmittelbar auf naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen beziehen. Für andere Sachverständigengutachten, die Belange betreffen, die sich etwa als Vorfrage oder im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung, also nur mittelbar auf Naturschutz und Landschaftspflege auswirken können, gilt dies nicht. Eine sachkundige Äußerung zu diesen Fragestellungen ist von den Naturschutzverbänden nicht zu erwarten, weil sich ihr Naturschutz und Landschaftspflege betreffender und nur insoweit im Anerkennungsverfahren nach § 29 Abs. 2 BNatSchG geprüfter Sachverstand hierauf nicht bezieht. Die Kenntnis solcher Gutachten ist auch nicht erforderlich, um die von § 29 Abs. 1 BNatSchG eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung wirksam wahrzunehmen.

Welche Maßnahmen die Behörde im einzelnen ergreifen muß, um den anerkannten Naturschutzverbänden "Gelegenheit" zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, bedarf hier keiner Entscheidung. Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bestehen für die Behörde jedenfalls nicht mehr, wenn sie nach dem Verlauf des Verfahrens davon ausgehen mußte, daß der anerkannte Naturschutzverband an einer Akteneinsicht nicht mehr interessiert ist. Das ist der Fall, wenn der anerkannte Naturschutzverband eine Einwendung, auf die sich das Akteneinsichtsrecht thematisch bezieht, nach Behandlung des Problems im Erörterungstermin in der Sache nicht mehr aufrechterhält.

bb) Nach diesen Maßstäben hatte die Beklagte dem Kläger Einsicht in das Gutachten des Büros Oecocart, nicht jedoch in die weiteren vom Kläger begehrten Gutachten zu gewähren.

Das Gutachten Oecocart ist ein "einschlägiges Sachverständigengutachten" im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, in das der Kläger ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 14. August 1995 sowie nochmals im Erörterungstermin Einsicht beantragt hat. Das Gutachten bezieht sich auf die naturräumliche Bestandserfassung des Neubaustreckenkorridors und mithin auf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses, deren Ermittlung Sachverstand voraussetzt. Daß die in diesem Gutachten enthaltenen Daten - wie Beklagte und Beigeladene geltend machen - so detailiert in die Planunterlagen eingearbeitet wurden, daß der Kläger hieraus den Gutachteninhalt ohne weiteres hätte entnehmen können, steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Der Kläger hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen und muß sich nicht mit ihrer Wiedergabe aus zweiter Hand zufrieden geben. Anderenfalls hätte er nicht denselben Kenntnisstand wie die Naturschutzbehörden und könnte sein Äußerungsrecht nicht uneingeschränkt wahrnehmen.

Dagegen fehlt es beim Gutachten Mühlhans zur Durchlaßfähigkeit der geplanten Neubaustrecke und den Unterlagen zur Kostenberechnung für die Streckenvariante am Kriterium der "Einschlägigkeit". Die vom Gutachten Mühlhans behandelte Frage der betrieblichen Durchlaßfähigkeit mag zwar Auswirkungen auf die Berechnung der Lärmwerte und deswegen auf die Lärmbelastung von Tieren und Pflanzen haben. Diese naturschutzrechtlichen Auswirkungen sind jedoch nur mittelbarer Art und werden im Gutachten selbst nicht angesprochen. Die dort allein behandelte Frage der Durchlaßfähigkeit der Bahnstrecke ist dagegen keine solche, die aufgrund der für die Anerkennung nach § 29 Abs. 2 BNatSchG maßgeblichen naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Sachkunde des Klägers beurteilt werden könnte. Dasselbe gilt - sofern es sich dabei überhaupt um "Sachverständigengutachten" handelt - für die Kostenberechnungsunterlagen. Da auch der Kläger nicht geltend macht, daß insoweit gerade Kosten für den Naturschutz oder die Landschaftspflege in Frage stehen, wirken sich die Kosten für Streckenalternativen nur als Abwägungsfaktor der behördlichen Planungsentscheidung und somit mittelbar auf den Naturschutz aus. Die Sachkunde des Klägers bezieht sich weder auf die Kostenberechnung selbst noch auf die nach rechtlichen Maßstäben von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Abwägungsentscheidung.

Ein Einsichtsrecht besteht auch nicht hinsichtlich der Unterlagen, die eine angebliche Zustimmung der Naturschutzbehörden zu den naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen belegen sollen. Hierbei handelt es sich nicht um "Sachverständigengutachten". Sie enthalten keine sachverständigen Aussagen, sondern dokumentieren den innerbehördlichen Abstimmungsprozeß. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen könnte allein der Wahrnehmung einer Dialog- oder Kontrollfunktion des Klägers gegenüber den Naturschutzbehörden dienen, die ihm jedoch nicht zukommt. Sie ist auch nicht erforderlich, um auf der Grundlage des behördlichen Kenntnisstandes von dem Äußerungsrecht des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG wirksamen Gebrauch zu machen. Ein Einsichtsrecht besteht schließlich auch nicht hinsichtlich der Unterlagen und Gutachten zu den Erkundungsbohrungen. Die Beklagte mußte nach dem Verlauf des Erörterungstermins davon ausgehen, daß der Kläger dieses Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Kläger im Erörterungstermin keinen ausdrücklichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat; eine derartige Anforderung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es folgt aber daraus, daß der Kläger die hinter dem Einsichtsbegehren stehende sachliche Einwendung nicht mehr aufrechterhalten hat, so daß für ein "isoliertes" Einsichtsbegehren kein Raum mehr besteht. Der Kläger hat nach ausführlicher Erörterung des Problems der Erkundungsbohrungen und des hierdurch möglicherweise bewirkten Aufsteigens salzhaltigen Wassers seine Einwendungen, die in erster Linie die Ausführungsplanung, nicht dagegen den Planfeststellungsbeschluß selbst betrafen, im Gegensatz zu der in diesem Zusammenhang ebenfalls erörterten Problematik des Rattmannsdorfer Teiches nicht weiterverfolgt und ihrer Qualifizierung durch den Anhörungsleiter als bloßen "Hinweis an die Planfeststellungsbehörde" nicht widersprochen. Danach mußte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, daß Einsicht in Sachverständigengutachten insoweit nicht mehr begehrt wird. Der Hinweis des Klägers am Ende des Erörterungstermins, daß die Einwendungen "im übrigen" aufrechterhalten bleiben, betrifft offensichtlich nicht die zuvor erörterten Einwendungen und mußte die Beklagte deswegen nicht zu einer anderen Einschätzung veranlassen.

2. Die Verletzungen des Beteiligungsrechts des Klägers sind nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

§ 46 VwVfG findet auf § 29 BNatSchG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.). § 29 BNatSchG geht als Regelung eines "qualifizierten Anhörungsrechts" (vgl. Waskow, Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren, 1990, S. 80 m.w.N.) gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG der Vorschrift des § 46 VwVfG vor. Der Gedanke des § 46 VwVfG, daß ein Verfahrensfehler rechtlich folgenlos bleibt, wenn sich die Entscheidung in der Sache als zutreffend erweist, kann hier nicht eingreifen. § 29 BNatSchG gewährt den anerkannten Naturschutzverbänden zwar ein Verfahrensrecht; ihm kommt jedoch keine dienende Funktion zugunsten eines materiellen Rechts des Naturschutzverbandes an einem bestimmten, im Klagewege durchsetzbaren Inhalt der Entscheidung zu. Das Verfahrensrecht gewinnt andererseits eigenständiges Gewicht und absoluten Charakter dadurch, daß der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege im begrenzten Umfang "subjektiviert" hat, damit es verstärkt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden kann (BVerwGE 87, 62 <72>). Das deswegen den anerkannten Naturschutzverbänden zur Geltendmachung ihres Beteiligungsrechts zustehende Recht zur Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses würde entwertet, wenn ein Verstoß gegen das Beteiligungsrecht gemäß § 46 VwVfG sanktionslos bleiben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). .

Ende der Entscheidung

Zurück