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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 A 50.97
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 65 |
Nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 VwGO kommt eine (einfache) Beiladung nur in Betracht, wenn der Inhalt der Entscheidung eine Rechtsposition des Dritten berührt.
Beschluß des 11. Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 11 A 50.97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Der Beiladungsantrag
der Frau H.
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte u.a.,
wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Bereich des Planfeststellungsabschnitts V a für den Ausbau des Schienenweges Hamburg - Büchen - Berlin der Beigeladenen. Auf ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 19. Mai 1995 für diesen Abschnitt hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 - die Beklagte verpflichtet, über die von ihnen geforderten aktiven Schallschutzmaßnahmen und dem Grunde nach über die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Frau ····· H.··· ist im selben räumlichen Bereich wie die Kläger ebenfalls Eigentümerin und Bewohnerin eines Grundstücks. Sie hatte gegen den genannten Planfeststellungsbeschluß ebenfalls Klage erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde gemäß Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 1997 - BVerwG 11 A 50.95 - durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt, worin sich die Beklagte u.a. verpflichtete, den Planfeststellungsbeschluß durch eine näher bezeichnete Erweiterung der aktiven Schallschutzmaßnahmen zu ändern.
Durch Planänderungsbeschluß vom 7. November 1997 wurden die aktiven Schallschutzmaßnahmen im genannten Planfeststellungsabschnitt so festgestellt, wie es in dem Vergleich vorgesehen war. Gegen diesen Planänderungsbeschluß haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zu noch weitergehendem Schallschutz und zum Schutz ihrer Grundstücke vor Erschütterungen begehren. Mit Schriftsatz vom 11. November 1998 hat Frau H.··· ihre Beiladung zu diesem Klageverfahren beantragt. Eine Entscheidung in diesem Verfahren berühre ihre rechtlichen Interessen; denn der Vergleich werde nicht vollzogen, weil die Entscheidung in diesem Verfahren abgewartet werden solle.
2. Der Antrag ist unbegründet, weil die in § 65 VwGO normierten gesetzlichen Voraussetzungen einer Beiladung nicht gegeben sind.
Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil Frau H.··· an dem im Klageverfahren streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten, nämlich dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen für ihre Person und ihr Eigentum, nicht beteiligt ist.
Auch die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu stellen sind, sind nicht erfüllt, weil rechtliche Interessen von Frau H.··· durch die Entscheidung über die Klage nicht berührt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ihre Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 3; Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 S. 7; Beschluß vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 11 A 17.97 und 11 VR 5.97 -). Die Rechtsposition von Frau H.··· in bezug auf die von ihr im Verfahren BVerwG 11 A 50.95 geltend gemachten Ansprüche ist jedoch durch den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich abschließend geregelt und kann durch den Erfolg oder Mißerfolg weitergehender Schutzansprüche anderer, an jenem Vergleich nicht beteiligter Nachbarkläger nicht mehr berührt werden. Daß sich ein Obsiegen dieser Kläger möglicherweise rein tatsächlich auch zugunsten von Frau H.··· auswirken würde, reicht für die von § 65 Abs. 1 VwGO geforderte Berührung rechtlicher Interessen durch die Entscheidung ebensowenig aus wie der allein vorgetragene Umstand, daß die Vollziehung des Vergleichs bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt sein soll und Frau H.··· deshalb an einem möglichst baldigen Ergehen dieser Entscheidung interessiert ist. Nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 VwGO, Dritten die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen in bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken, kommt eine (einfache) Beiladung nur dann in Betracht, wenn der Inhalt der Entscheidung die Rechtsposition des Dritten berührt. Das bloße Interesse des Dritten an einer Beschleunigung dieser Entscheidung liegt dagegen außerhalb des Normzwecks und könnte durch eine (einfache) Beiladung auch nicht wirksam zur Geltung gebracht werden.
Ende der Entscheidung
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