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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 AV 2.99
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 52 Nr. 5 | |
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3 | |
VwGO § 64 | |
ZPO § 62 Abs. 1 |
Wenn mehrere Personen verklagt werden sollen und dafür gemäß § 52 Nr. 5 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig sind, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nur in Betracht, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Beschluß des 11. Senats vom 22. November 1999 - BVerwG 11 AV 2.99 -
BVerwG 11 AV 2.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Antragsgegner mit dem Antrag, diese als Gesamtschuldner zu verurteilen, 16 712 DM zuzüglich Säumniszuschlägen an die Antragstellerin zu zahlen. Sie leitet diesen Zahlungsanspruch aus einer mit den Antragsgegnern als früheren Miteigentümern eines Grundstücks geschlossenen Ablösungsvereinbarung über Erschließungsbeiträge her. Da die Antragsgegner nach der Scheidung ihrer Ehe unterschiedliche Wohnsitze hätten, die im Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsgerichten in verschiedenen Bundesländern lägen, könnten sie nur dann als Streitgenossen verklagt werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht das für diese Klage zuständige Gericht bestimme.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die beabsichtigte Klage kann keinen Erfolg haben. Wenn - wie hier - mehrere Personen verklagt werden sollen und dafür gemäß § 52 Nr. 5 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig sind, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nur in Betracht, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 1975 - BVerwG VII ER 400.75 -, vom 20. Januar 1978 - BVerwG 7 ER 401.77 -, vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 ER 401.81 -, vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 -, vom 1. Dezember 1993 - BVerwG 2 AV 7.93 - <Buchholz 310 § 53 VwGO Nrn. 9, 11, 12, 18 und 23> und vom 7. Mai 1996 - BVerwG 2 AV 1.95 - <NVwZ 1996, S. 998>). Daran fehlt es hier. Die Antragsgegner sind nach dem Vortrag der Antragstellerin zwar als Gesamtschuldner aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet. Die Haftung als Gesamtschuldner bedeutet jedoch nicht, daß das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige wäre (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 62 Rn. 11).
Besteht somit keine Notwendigkeit für eine gemeinsame Klage, ist kein Raum für einen Eingriff in die Ordnung der Gerichtsstände (vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: März 1999, Rn. 8 zu § 53 VwGO; and. Ans. OVG Münster, NVwZ-RR 1995, 478). Der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie wird hierdurch nicht unangemessen vernachlässigt. Die Antragstellerin muß nicht notwendig zwei Prozesse führen, da sie bei gesamtschuldnerischer Haftung jeden Schuldner auf die ganze Summe in Anspruch nehmen kann. Ein gleichwohl notwendig werdendes zweites Klageverfahren kann durch die Beiladung des anderen Gesamtschuldners im ersten Verfahren (§ 65 Abs. 1 VwGO) entlastet werden (§ 121 Nr. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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