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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 14.99
Rechtsgebiete: VwGO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 70
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 133
BGB § 157
Leitsatz:

Auch für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Verwaltungsrecht (hier: Erhebung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt) sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren.

Beschluß des 11. Senats vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 -

I. Bay VGH, Urteil vom 11.03.1999 - Az: VGH 13. A 97.3084 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 14.99 VGH 13 A 97.3084

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene, als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob bei der Auslegung einer Willenserklärung im Verwaltungsrecht, insbesondere bei der Frage, ob ein Widerspruch im Sinne des § 70 VwGO wirksam eingelegt wurde, auch Erklärungen des Rechtsbehelfsführers zu berücksichtigen sind, die vor Ablauf der Widerspruchsfrist abgegeben und der Widerspruchsbehörde nach Ablauf der Widerspruchsfrist zugegangen sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte. Zu berücksichtigen sind daher nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluß gezogen werden, daß der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen mußte (vgl. BGH, NJW 1988, S. 2878 <2879> m.w.N.). Die Frage, ob der Widerspruchsbehörde die Berufung hierauf im Hinblick auf § 25 VwVfG ausnahmsweise versagt ist, wenn ihr noch innerhalb der Widerspruchsfrist Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß eine vorangegangene Erklärung entgegen der zunächst vorzunehmenden Auslegung als Widerspruch gemeint war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht und wird auch von der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die von der Beschwerde weiter bezeichnete Frage, ob auch die Übermittlung einer unterzeichneten Besprechungsnotiz, soweit die Auslegung Erklärungsbewußtsein erkennen lasse, als Widerspruchserklärung aufzufassen sei, jedenfalls sofern die Übermittlung innerhalb laufender Widerspruchsfrist erfolge, war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es gerade verneint hat, daß die Übersendung der Aktennotiz vom 28. Januar 1997 den Empfänger ein Erklärungsbewußtsein ausreichend erkennen ließ. Im übrigen hängt die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich damit der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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