Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 15.99
Rechtsgebiete: LwAnpG, AnpflEigentG, EGBGB


Vorschriften:

LwAnpG § 64
AnpflEigentG § 1
AnpflEigentG § 2
AnpflEigentG § 3 Abs. 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz:

§ 1 Satz 3 AnpflEigentG nimmt diejenigen Anpflanzungen von der Regelung des Gesetzes aus, die nach Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB mit dem Sondereigentum an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage (hier: Hopfenanlage) eigentumsrechtlich vereinigt worden sind.

Beschluß des 11. Senats vom 16. Juli 1999 - BVerwG 11 B 15.99 -

I. OVG Magdeburg vom 04.02.1999 - Az.: OVG C 8 S 2/98 -


BVerwG 11 B 15.99 OVG C 8 S 2/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Flurbereinigungsgericht) vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 104 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob es sich bei den verdrahteten Betonmasten, die zur Abstützung von Hopfenstangen aufgestellt wurden, um ein Gebäude im Sinne von § 1 Satz 1 AnpflEigentG handelt und dies zur Folge hat, daß Hopfenpflanzungen, die durch Betonmasten abgestützt sind, trotz der ausdrücklichen Erwähnung von Hopfenstöcken in § 3 Abs. 1 AnpflEigentG vom Anwendungsbereich des Anpflanzungseigentumsgesetzes ausgenommen sind". Diese Rechtsfrage läßt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten, ohne daß es hierzu erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

Zunächst ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob unter den Begriff des "Gebäudes" im Sinne von § 1 Satz 3 AnpflEigentG auch bauliche Anlagen fallen, ohne weiteres zu bejahen. Durch Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB war das selbständige Anpflanzungseigentum der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aufrechterhalten worden. Der Gesetzgeber wollte durch das Anpflanzungseigentumsgesetz das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstücks- und dem Anpflanzungseigentümer neu regeln und insofern eine BGB-konforme Rechtslage herbeiführen (vgl. BTDrucks 12/7135, S. 72). Anpflanzungen sollten zum 1. Januar 1995 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden (vgl. § 2 AnpflEigentG, §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 2 BGB), was bedeutet, daß das Anpflanzungseigentum dem Eigentümer des Bodens zufällt und durch Vereinigung mit dem Grundstückseigentum erlischt. Dabei mußte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß nach Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Anpflanzungen im Einzelfall auch bereits wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sein konnten, an dem seinerseits ein vom Grundstückseigentum getrenntes Sondereigentum bestand. Diese Vereinigung des Anpflanzungseigentums mit dem Gebäudeeigentum wollte der Gesetzgeber aufrechterhalten. Dementsprechend wurden in § 1 Satz 3 AnpflEigentG diese Fälle von der Anwendung des Anpflanzungseigentumsgesetzes ausgenommen (vgl. Schnabel, Schuldrechtsänderungsgesetz, 1995, AnpflEigentG § 1 Rn. 4; Krauß, Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet, 1995, AnpflEigentG Kommentierung zu § 1). Die Frage, ob zu den sonderrechtsfähigen Gebäuden auch bauliche Anlagen gehören, beantwortet - wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausführt - die Vorschrift des Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Denn dort sind neben Gebäuden auch "Baulichkeiten" und "Anlagen" als Gegenstand des Sondereigentums aufgeführt (vgl. zu einer Abwasserbehandlungsanlage das Senatsurteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - RdL 1999, 16).

Die Beschwerde kann dieser Auslegung des § 1 Satz 3 AnpflEigentG nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr stehe die ausdrückliche Erwähnung von "Hopfenstöcken" in § 3 Abs. 1 AnpflEigentG entgegen. Es mag zutreffen, wenn die Beschwerde vorträgt, im Beitrittsgebiet hätten Hopfenstöcke ohne Abstützung durch Betonmasten nicht existiert. Selbst wenn aus diesem Grunde im Beitrittsgebiet isoliertes Anpflanzungseigentum an Hopfenstöcken, das der Regelung des Anpflanzungseigentumsgesetzes unterfällt, nicht anzutreffen ist, läuft deswegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 AnpflEigentG nicht leer. Sie enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung für mehrjährige fruchttragende Kulturen ("insbesondere"), so daß die dortige Entschädigungsregelung auch dann greift, wenn eines der dort genannten Beispiele nicht der Lebenswirklichkeit entnommen sein sollte.

Mit Recht merkt die Beschwerde an, daß es bei der Frage der Anwendbarkeit des Anpflanzungseigentumsgesetzes nicht um das "Entstehen" von Sondereigentum gehe. Es ist mißverständlich, wenn das Flurbereinigungsgericht (UA S. 15) ausführt, Sondereigentum des Beigeladenen an der im Streit befindlichen Hopfenanlage habe entstehen können, weil diese nach § 1 Satz 3 AnpflEigentG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sei. Auch hieraus ergibt sich aber - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist eindeutiger Textbefund, daß sich im Anpflanzungseigentumsgesetz keine Regelungen finden, die das Sondereigentum an Gebäuden oder ihnen gleichgestellten baulichen Anlagen zum Entstehen oder zum Erlöschen bringen; Regelungsgegenstand ist nur das Sondereigentum an Anpflanzungen. Die zuvor erörterten Rechtsfragen hätten für die Entscheidung des vorliegenden Falles vom Flurbereinigungsgericht deswegen auch offengelassen werden können, weil sie für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vorlagen, keine Rolle spielen. Daran müßte eine Zulassung der Revision ebenfalls scheitern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück