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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 26.00
Rechtsgebiete: VwVfG, Verordnung EWG


Vorschriften:

VwVfG § 44 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
Leitsatz:

Der Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt nicht dazu, daß jede Normenkollision als Nichtigkeitsgrund i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG zu behandeln wäre.

Beschluß des 11. Senats vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 -

I. VG Frankfurt vom 05.12.1995 - Az.: VG 3 E 2895/92(1) - II. VGH Kassel vom 18.01.2000 - Az.: VGH 5 UE 448/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 26.00 VGH 5 UE 448/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11 Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält es für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage,

"ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 44 Abs. 1 HessVwVfG gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt einen Rechtsverstoß gegen höherrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht bewirkt".

Sie macht zur Begründung im wesentlichen geltend, das auf die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i.d.F. der Änderungsverordnung 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) und das zugehörige Gebührenverzeichnis gestützte Auskunftsbegehren des Beklagten vom 1. August 1990 sei ein nichtiger Verwaltungsakt, weil die Heranziehung zu Luftsicherheitsgebühren, die damit vorbereitet werde, gegen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Abl Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 8 ff.) mittlerweile den Luftfahrtunternehmen gewährte grundsätzliche Dienstleistungsfreiheit i.S. der Art. 59 ff. EGV = Art. 49 ff. EG verstoße. Die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sei unmittelbar anwendbares Recht und mache entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften unanwendbar.

Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ein Nichtigkeitsgrund i.S. von § 44 Abs. 1 HessVwVfG (= § 44 Abs. 1 VwVfG) ergibt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil hierzu bereits eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Die Beschwerde hat nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Fragen in diesem Zusammenhang noch klärungsbedürftig wären.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht - soweit diesem nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1994 - BVerwG 3 B 23.94 - Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 128, S. 14, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - Rs C-290/91 - NVwZ 1993, 973). Insofern beantwortet sich auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestützter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftrechts nichtig ist, nach § 44 Abs. 1 VwVfG bzw. den gleichlautenden Vorschriften der Bundesländer.

Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 HessVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muß diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muß darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, daß von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1, S. 3 f. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind bei der Erhebung von Luftsicherheitsgebühren - und damit ebenso bei einem Auskunftsbegehren, das diese Erhebung vorbereiten soll - auch dann nicht erfüllt, wenn man die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 in den Blick nimmt und mit der Beschwerde unterstellt, daß insofern eine Normenkollision vorliegt. Die Zulässigkeit der Erhebung von Luftsicherheitsgebühren ist Gegenstand langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. durch Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - (BVerwGE 95, 188 ff.) entschieden, daß diese Gebührenerhebung mit nationalem Recht in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken verworfen. Die Frage, ob die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 unvereinbar sein könnte, wird in beiden Entscheidungen nicht behandelt; eine entsprechende Rüge war in diesen Prozessen offenbar nicht erhoben worden, und zwar auch nicht von der Klägerin, die im Verfahren 1 BvR 1310/94 gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolglos Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Unter diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, daß der - hier unterstellte - Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht i.S. von § 44 Abs. 1 HessVwVfG schwerwiegend und offenkundig ist.

Auch dem Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser besagt nämlich nur, daß diejenigen Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 <158>). Dies führt aber nicht dazu, daß jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht als Nichtigkeitsgrund zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <295 f.>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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