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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 30.00
Rechtsgebiete: GG, AtG, AtVfV


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
AtG § 7 Abs. 1
AtG § 21 Abs. 1 Nr. 1
AtVfV § 3 Abs. 5
AtVfV § 15 Abs. 2
Leitsatz:

Will die atomrechtliche Genehmigungsbehörde einen im Jahre 1974 gestellten Genehmigungsantrag, für den das Verwaltungsverfahren seit 1980 im allseitigen Einverständnis faktisch geruht hat, im Jahre 1996 sachlich bescheiden, so ist sie jedenfalls nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens verpflichtet, den Antragsteller zuvor auf diese Absicht hinzuweisen.

Beschluss des 11. Senats vom 31. August 2000 - BVerwG 11 B 30.00 -

I. VGH Kassel vom 26.01.00 - Az.: VGH 2 A 1165/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 30.00 VGH 2 A 1165/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 320 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Zulässigkeit kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Teil des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs, der sich mit der Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 12. März 1996 befasse, sei rechtskräftig geworden, weil die vom Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sich darauf nicht bezögen. Die Vorinstanz hat den Bescheid vom 12. März 1996 insgesamt aufgehoben und dabei die Kostenregelung als eine an die ablehnende Sachentscheidung anknüpfende Nebenfolge angesehen. Daraus ergibt sich, dass die Anordnung über die Kosten das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung teilt. Dies setzt sich in dem auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren fort. Mit den rechtlichen Angriffen gegen die Aufhebung der Sachentscheidung in dem angefochtenen Urteil wird zugleich die Kassation der Kostenregelung bekämpft.

2. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob einem Ablehnungsbescheid eine fortwirkende Bedeutung als konstitutives Merkmal eines Gebührentatbestandes zukommen und ein solcher Umstand die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage begründen könne. Der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen die damit angesprochenen Aspekte nicht. Dass ein Ablehnungsbescheid in einem abstrakten Sinn konstitutiv für die Erhebung einer Gebührenforderung sein kann, ist selbstverständlich. Ebenso wenig ergibt sich eine Klärungsbedürftigkeit aus dem Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage. Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist anerkannt, dass bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse statt einer Verpflichtungsklage eine isolierte Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. BVerwGE 88, 111 <114/115>). Ebenso ist für den Rechtszustand vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 3. Mai 2000 (BGBl I S. 636 - Einfügung eines Absatzes 1 a in § 21 Atomgesetz - AtG -) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1999 (BVerwGE 108, 364) geklärt, dass eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG das Vorhandensein einer Sachentscheidung voraussetzt. Danach ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin als Adressatin einer atomrechtlichen Sachentscheidung die Aufhebung derselben in zulässiger Weise anstreben kann und muss, will sie nicht Gefahr laufen, dass ihr im gesonderten Rechtsstreit über die Gebühr mit Hinweis auf die Tatbestandswirkung und Bestandskraft der Sachentscheidung der Vortrag abgeschnitten wird, eine Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG liege nicht vor oder sei jedenfalls nicht rechtmäßig zustande gekommen.

Soweit der Beklagte in dem vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über atomrechtliche Gebührenforderungen hinweist, hat dies mit dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Aufhebungsbegehren nichts zu tun.

b) Die Beschwerde meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege auch darin, ob ein Gericht die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Rechtsverletzung in den Urteilsgründen explizit ausführen müsse. Solche Ausführungen enthalte das angefochtene Urteil nicht. Eine die Revisionszulassung ermöglichende Rechtsfrage ist damit nicht bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 1996 einen rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsakt, der ausdrücklich an die Klägerin gerichtet ist. Dass der Adressat einer belastenden Verwaltungsmaßnahme sich im Rahmen einer Anfechtungsklage stets auf eine mögliche Verletzung ihm zustehender Rechte berufen kann und dass er angesichts der hier einschlägigen Rechtsgrundlagen jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt ist, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, ist unumstritten (vgl. etwa BVerwGE 79, 110 <114>). Dann aber bedarf es in dem Urteil, in dem die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt wird, nicht zwingend ausdrücklicher Ausführungen zur Rechtsverletzung.

c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagte habe vor dem Erlass seines Bescheides vom 12. März 1996 die rechtliche Verpflichtung gehabt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er nunmehr in der Sache entscheiden wolle. Die Vorinstanz begründet diese Auffassung zum einen mit § 3 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung - AtVfV - und zum anderen mit Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Gebot des fairen Verwaltungsverfahrens ergäben. In diesem Sinne ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit zwei, jeweils selbständig tragenden Begründungen versehen. In einem solchen Fall kann ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf beide selbständigen Begründungen zulässige und in der Sache begründete Revisionszulassungsgründe vorbringt. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet der Beklagte, "ob es gegen den Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens verstößt, wenn ein Antrag nach jahrelangem Ruhen und evidentem Desinteresse des Antragstellers an der Sache sowie eingetretener Entscheidungsreife ohne dessen vorherige Information abgelehnt und das Verwaltungsverfahren damit beendet wird, auch wenn es Jahre zuvor eine Ruhensvereinbarung gegeben haben sollte". Zu klären sei dabei insbesondere rechtsgrundsätzlich die Frage, ob das Gebot des fairen Verfahrens eigenständig weitere Informationspflichten neben den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften hierzu begründe. Die damit angesprochenen Probleme bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Dass die Inhaltsbestimmung des rechtsstaatlichen Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, S. 1709) sich in einer abstrakt-generellen Hinsicht der Klärung in einem Revisionsverfahren entziehen dürfte, betont auch der Beklagte. Folglich können die sich aus dem genannten Grundsatz ergebenden Ge- und Verbote lediglich punktuell entwickelt und geklärt werden. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches von Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei bereits geklärt, dass das Recht auf ein faires Verfahren jedenfalls beinhaltet, dass dem Einzelnen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden muss, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf es vorliegend nicht. Dass nämlich der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 12. März 1996 einen Hinweis darauf zu geben, dass er beabsichtigte, in der Sache zu entscheiden, ist selbstverständlicher und deshalb nicht mehr klärungsbedürftiger Inhalt des Grundsatzes eines fairen Verwaltungsverfahrens. Dies ergibt sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhaltsumständen, die im Übrigen unstreitig sind. Nachdem der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kernkraftwerkes in Borken im September 1974 gestellt worden war, ist das Genehmigungsverfahren jedenfalls seit 1980 von keiner Seite betrieben oder gefördert worden. Bis 1985 durchgeführte Probebohrungen wurden von der Klägerin außerhalb des Verwaltungsverfahrens in Eigenverantwortung durchgeführt. Alle Beteiligten sind jedenfalls zwischen 1980 und Ende 1995, also über einen Zeitraum von 15 Jahren, von einem faktischen Ruhen des Verfahrens ausgegangen. Dass angesichts dieser zeitlichen Abläufe die plötzliche und für die Klägerin völlig unerwartete Sachbescheidung vom 12. März 1996 mit dem Gebot eines fairen Verfahrens unvereinbar ist, liegt auf der Hand. Es kommt - für die Position des Beklagten erschwerend - hinzu, dass die Sachbescheidung ohne vorherigen Hinweis an die Klägerin nur oder jedenfalls in erster Linie deswegen erfolgt ist, um der Klägerin die Möglichkeit zu nehmen, durch Antragsrücknahme die anfallenden Gebühren zu reduzieren oder zu ersparen. Zu Recht ist deshalb der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass unter den obwaltenden Umständen unabhängig von den Geboten des einfachen Gesetzesrechts aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem atomrechtlichen Verfahrensrecht ein der Bescheidung vorausgehender Hinweis an die Klägerin jedenfalls nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens geboten gewesen wäre.

Weist damit bereits diese Begründung des angefochtenen Urteils keinen Klärungsbedarf auf, so erübrigt sich eine abschließende Stellungnahme des Senats zu der weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob eine entsprechende Hinweispflicht sich auch aus § 3 Abs. 5 AtVfV ergibt. Allerdings spricht alles dafür, dass in einem Fall der vorliegenden Art allein aufgrund der Zeitdauer und des fünfzehnjährigen Ruhens des Verwaltungsverfahrens § 3 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 AtVfV in Beachtung des Rechtsstaatsprinzips dahin zu interpretieren ist, dass er einen vorherigen Hinweis an den Antragsteller erforderlich macht.

3. Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden.

a) Soweit der Beklagte rügt, er selbst sei von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen und ohne einen vorherigen Hinweis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache überrascht worden, ist diese Darstellung nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Zwar hat der Beklagte in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 23. April 1997) zum Ausdruck gebracht, dass er die Klage für unzulässig halte und um einen richterlichen Hinweis gebeten, wenn das Gericht gleichwohl eine Sachentscheidung treffen wolle. Im Übrigen (S. 6 - 17 der Klageerwiderung) hat er zur Frage der Begründetheit der Klage vorgetragen. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichtshofs hat jedoch ausweislich des Terminsprotokolls im Erörterungstermin vom 5. Oktober 1999 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage den Gegenstand des Rechtsgesprächs gebildet haben. Demzufolge hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 1999 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Position in einigen Fragen schriftsätzlich zu vertiefen. Insbesondere wolle er zu der Frage der Zulässigkeit der Klage ergänzend vortragen. Daraufhin ist den Beteiligten von Seiten des Gerichts durch Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 1999 Gelegenheit gegeben worden, sich bis Ende 1999 abschließend zur Sache zu äußern. Diese Möglichkeit hat der Beklagte wahrgenommen und im Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 zu einzelnen Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage abschließend Stellung genommen. Danach kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei diesem Ablauf bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise dadurch überrascht worden sein könnte, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nur zur Zulässigkeit, sondern auch zur Begründetheit der Klage entschieden hat.

b) Schließlich kann dem angefochtenen Urteil entgegen der Auffassung des Beklagten ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen die Denkgesetze nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Ablehnung des Genehmigungsantrages der Klägerin ohne Ansehung der Unterlagen und der Konzeption im Einzelnen wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides Kernkraftwerke gleich welcher Bauart schlechthin nicht genehmigungsfähig gewesen wären. Eine solche Intention lasse sich dem Atomgesetz aber gerade nicht entnehmen. Demgegenüber hat der Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren die Auffassung vertreten, nach der Änderung des Atomgesetzes im Jahre 1994 seien Druckwasserreaktoren der bis dahin erprobten Bauart nicht mehr genehmigungsfähig und sich als Beleg auf Artikel in den Zeitungen "Frankfurter Rundschau" und "Die Zeit" sowie auf einen Bericht zur Sicherheit künftiger Kernkraftwerke in Deutschland und Frankreich in der Zeitschrift "Umwelt" (Nr. 12/1997) berufen. Unabhängig davon, ob die genannten Veröffentlichungen die Schlussfolgerungen des Beklagten zu tragen geeignet sind, ist auf dem genannten Wege ein Verstoß gegen Denkgesetze als Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO nicht zu begründen. Ein solcher Verstoß entsteht nämlich nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die womöglich nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen eines Beteiligten auch anders hätte ausfallen können oder müssen. Vielmehr muss nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sein und das Gericht die in diesem Sinn allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270>). Sind dagegen bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62>). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann danach keine Rede sein.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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