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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 35.98
Rechtsgebiete: GG, Bayer. Wassergesetz, Bayer. Kostengesetz


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Bayer. Wassergesetz Art. 68
Bayer. Kostengesetz Art. 1 Abs. 1
Bayer. Kostengesetz Art. 2 Abs. 1
Leitsatz:

Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines durch seinen Mieter verunreinigten Grundstücks zur Tragung der Kosten zur Beseitigung von Gefahren für das Grundwasser herangezogen werden kann, ist grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Beschluß des 11. Senats vom 10. Juli 1998 - BVerwG 11 B 35.98 -

I. VG Würzburg vom 27.07.1995 - Az.: VG W 6 K 94.792 - II. VGH München vom 03.04.1998 - Az.: VGH 22 B 95.3095 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 35.98 VGH 22 B 95.3095

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 876,28 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu BVerwGE 13, 90), läßt sich ihr jedenfalls keine Rechtsfrage entnehmen, die die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen könnte.

Die Kläger wollen wohl die Frage aufwerfen, ob der Eigentümer für eine von seinem Grundstück ausgehende Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers dann nicht veranwortlich und mithin nicht zur Tragung der Kosten behördlicher Abhilfemaßnahmen verpflichtet ist, wenn der Grundstücksmieter die Gefahr verursacht und der Eigentümer die Behörde hierauf aufmerksam gemacht hat. Diese Frage bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts (Art. 68 des Bayer. Wassergesetzes; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Bayer. Kostengesetzes) ausgeführt, zur Zahlung der Kosten von Amtshandlungen, die der Gefahrenabwehr dienten, sei neben dem Handlungsstörer auch derjenige verpflichtet, der - wie die Kläger - als Eigentümer die Verantwortung für den Sicherheitszustand der Sache trage. Sei der Handlungsstörer wie hier mittellos, so sei es sachgerecht, wenn sich die Behörde an den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer halte.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine solche landesrechtliche Regelung mit dem revisiblen Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 <144> - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43 S. 95 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - und vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 50 und Nr. 60). Offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die zitierten Beschlüsse) allerdings, ob unter den genannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Haftungsreduzierung ausnahmsweise in Fällen geboten ist, in denen sich der Eigentümer selbst in einer Art "Opferposition" befindet und in denen seine Belastung mit den Kosten der Gefahrenbeseitigung den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde. Davon kann hier aber keine Rede sein; denn die Gefahrenlage ist gerade infolge der privatnützigen Verwendung des Grundstücks, nämlich infolge seiner Vermietung eingetreten, und die Kostenlast ist, wie das Berufungsgericht durch Verweisung auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (dort: Urteilsabdruck S. 21 unten) feststellt, vergleichsweise niedrig. Daß die Kläger die von ihrem Grundstück ausgehende Gefährdung des Grundwassers der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann sie von ihrer Haftung als Zustandsstörer nicht befreien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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