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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 45.97
Rechtsgebiete: EV, EGBGB, VwGO, ZGB-DDR, LPG-Gesetz 1959, LPG-Gesetz 1982


Vorschriften:

EV Art. 9 Abs. 4
EGBGB Art. 233 § 2
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und b)
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 8
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
ZGB-DDR § 459
LPG-Gesetz 1959 § 13 Abs. 2
LPG-Gesetz 1959 § 29
LPG-Gesetz 1982 § 27
LPG-Gesetz 1982 § 46
Leitsätze:

Rechtsfragen, die sich aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen (Beschluß vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 m.w.N.). Ob dies für Streitigkeiten über Erwerbsvorgänge auf der Grundlage von § 459 ZGB-DDR zutrifft, soweit das Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB fortbesteht, bleibt offen.

Beschluß des 11. Senats vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 -

I. OVG Sachsen-Anhalt vom 10.09.1997 - Az.: OVG C 8 S 1/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 45.97 OVG C 8 S 1/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Flurbereinigungsgericht) vom 10. September 1997 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Flurbereinigungsgericht) vom 10. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Flurbereinigungsgericht) vom 10. September 1997, das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 1997 zurückweist. Dieser Rechtsbehelf hat keinen Erfolg, so daß hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt.

2. Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2.1 Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. März 1998 als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufwirft, "ob die Beklagte überhaupt ein Bodenordnungsverfahren anordnen durfte, ... wenn oder solange selbständiges Gebäudeeigentum noch nicht feststeht", ist dieser Vortrag als verspätet nicht zu berücksichtigen. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die am 20. November 1997 endete, ist von ihr diese Grundsatzrüge nämlich nicht erhoben worden. Die mit Schriftsatz vom 19. November 1997 vorgelegte Beschwerdebegründung geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil (UA S. 7) davon aus, daß nach Anordnung des Bodenordnungsverfahrens auf die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte der Grundeigentümer selbst Ansprüche auf das Gebäudeeigentum geltend machen könne, und kritisiert lediglich die rechtlichen Erwägungen, mit denen die Vorinstanz derartige Ansprüche verneint hat.

2.2 Die Beschwerde hält insoweit verschiedene Fragen für klärungsbedürftig, die letztlich alle mit der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. vom 21. September 1994 - BGBl I S. 2494 - (EGBGB) zusammenhängen, der eine Regelung für die Rechtsverhältnisse nach dem früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 - GBl I S. 465 - (ZGB-DDR) trifft. § 459 ZGB-DDR bestimmte u.a., daß die von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken errichteten Gebäude und Anlagen unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden Volkseigentum sind (Abs. 1 Satz 1). Für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften galten die genossenschaftlichen Bestimmungen (Abs. 5), womit die Regelungen der LPG-Gesetze - zunächst des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 - GBl I S. 577 - (LPG-Gesetz 1959) und sodann des Gesetzes vom 2. Juli 1982 - (LPG-Gesetz 1982) - gemeint waren, die ein Gebäudeeigentum der LPG und der GPG (vgl. § 29 LPG-Gesetz 1959, § 46 LPG-Gesetz 1982) auf dem von ihnen genutzten Boden kannten (vgl. § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959, § 27 LPG-Gesetz 1982). Die Bestimmung des § 459 ZGB-DDR wurde bereits durch das 2. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl I S. 903) aufgehoben, weil sie als Ausdruck der sozialistischen Wirtschaftsordnung angesehen wurde, die seinerzeit aufgegeben werden sollte. § 459 ZGB-DDR gehört deswegen nicht zu dem als Bundesrecht fortgeltenden Recht der DDR (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 - BGBl II S. 889 -). Wenn Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB anordnet, daß Rechtsverhältnisse aufgrund des § 459 ZGB vorbehaltlich der in Art. 233 § 2 EGBGB und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 - BGBl I S. 2457 - (SachenRBerG) getroffenen Bestimmungen unberührt bleiben, wird damit eine Überleitung des nach dem Recht der DDR entstandenen Gebäudeeigentums in das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs angestrebt, das die Trennung zwischen Grund- und Gebäudeeigentum nicht kennt. Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB bewirkt, daß ein der Regelung des § 459 ZGB-DDR unterfallendes Gebäudeeigentum auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) fortbesteht. Es handelt sich somit um "Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" (so die Überschrift des Sechsten Teils des EGBGB).

Die von der Beschwerde im einzelnen aufgeworfenen Fragen ermöglichen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beschwerde, daß sie sich nicht entgegenhalten lassen muß, dieser Zulassungsgrund könne schon deswegen nicht bejaht werden, weil die von ihr formulierten Fragen sämtlich mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen im Zusammenhang stehen. Auslegungsfragen dieser Art kann in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden, weil auslaufendes Recht nur eine vorübergehende Bedeutung hat und deswegen eine höchstrichterliche Klärung weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Der beschließende Senat geht davon aus, daß dies auch für Rechtsfragen gilt, die sich aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen werden (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 m.w.N.; speziell zu den LPG-Gesetzen vgl. Beschluß vom 7. August 1996 - BVerwG 11 B 51.96 -). Die Beschwerde beschränkt sich auf den Hinweis, daß es in den neuen Bundesländern "gewiß" eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle gebe. Ob damit für den vorliegenden Fall ausreichend eine Ausnahme von dem Grundsatz dargetan ist, daß auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. zur diesbezüglichen Darlegungspflicht BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), erscheint zweifelhaft. Der Senat kann dies jedoch unentschieden lassen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen schon aus anderen Gründen nicht klärungsbedürftig erscheinen.

2.3 Soweit die Beschwerde es als Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, ob die "beiden von dem erkennenden Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Erwerbsvorgänge bezüglich des Gebäudeeigentums nach Art. 233 EGBGB wirksam waren bzw. nach dessen § 2 wirksam geblieben sind", ist damit ein Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Beantwortung der von ihr vorgebrachten Frage von allgemeinem, also fallübergreifendem Interesse ist. Die rechtliche Beurteilung der von der Vorinstanz festgestellten Erwerbsvorgänge hängt notwendig von einer Würdigung der Umstände des konkreten Falles ab; verallgemeinerungsfähige Aussagen zu bestimmten Rechtsfragen ergeben sich daraus noch nicht.

2.4. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob "ein Eigentumserwerb nach den Vorschriften des LPGG (1959) durch Artikel 233 § 8 EGBGB gegenüber § 2 nicht vorbehalten ist", und erachtet in diesem Zusammenhang folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:

"a) Gelten die Eigentums-Erwerbstatbestände der §§ 29, 13 Abs. 2 LPG-Gesetz (1959) auch im Rahmen des § 459 ZGB-DDR?

b) Sind die Erwerbstatbestände der §§ 29, 13 Abs. 2 LPG-Gesetz (1959) in Artikel 233 § 8 EGBGB gegenüber § 2 Abs. 1 vorbehalten aufgrund vertraglicher (statt genossenschaftlicher) Nutzung?

c) Erfolgte Gebäudeeigentumserwerb auch schon vor Inkrafttreten des ZGB der DDR nach §§ 29, 13 Abs. 2 LPG (1959) und ist ein solcher Gebäudeeigentumserwerb trotzdem in Artikel 233 § 8 gegenüber § 2 Abs. 2 vorbehalten?"

Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf Ausführungen, die die Vorinstanz zum Erwerb von Gebäudeeigentum durch die GPG "Edelweiß" gemacht hat. Die Vorinstanz geht davon aus, daß dieser Eigentumserwerb sich nach den §§ 29, 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 vollzogen hat (UA S. 12) und nicht durch die nachfolgenden Rechtsänderungen - nämlich das Inkrafttreten des § 27 Satz 1 LPG 1982 und des § 459 ZGB-DDR bzw. deren spätere Aufhebung - beseitigt worden ist (UA S. 9). Die Beschwerde meint, die Vorinstanz habe die von ihr aufgeworfenen Fragen übergangen und deswegen den Erwerb von Gebäudeeigentum durch die GPG "Edelweiß" zu Unrecht bejaht.

Es trifft zu, daß dem angefochtenen Urteil ausdrückliche Aussagen zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht zu entnehmen sind. Selbst wenn die Beschwerde damit einen Rechtsanwendungsfehlers der Vorinstanz aufgezeigt haben sollte, ergibt sich daraus noch kein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren. Außerdem wären die gestellten Fragen ohne weiteres im Sinne des angegriffenen Urteils zu beantworten. Es steht außer Zweifel, daß Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB, soweit er Rechtsverhältnisse aufgrund des früheren § 459 ZGB-DDR überleitet, auch das nach § 13 Abs. 2 LPG 1959 bzw. § 27 Satz 1 LPG 1982 entstandene Gebäudeeigentum einbezieht (vgl. z.B. Rauscher in: Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1996, Art. 233 § 8 EGBGB Rn. 8) und dessen Fortbestand unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) anordnet. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus § 459 Abs. 5 ZGB-DDR, der von Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB mit in Bezug genommen wird. Wenn es dort heißt, daß für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften die genossenschaftlichen Bestimmungen gelten, sind damit sowohl § 13 LPG 1959 als auch § 27 LPG 1982 angesprochen, und zwar auch gerade hinsichtlich des Gebäudeeigentums, das eine LPG bzw. GPG mit der Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf fremdem Grund und Boden erwerben konnte, wenn ein Nutzungsvertrag die Baumaßnahme gestattete. Der Einwand der Beschwerde, es handele sich insoweit um "sachenrechtliche", also nicht um "genossenschaftliche" Bestimmungen, überzeugt nicht. Aus der Sicht des DDR-Gesetzgebers, auf die es insoweit ankommt, bestand darin kein Gegensatz. § 459 ZGB-DDR ist insgesamt eine "sachenrechtliche" Regelung, mit der u.a. auch den volkseigenen Betrieben der Erwerb von Gebäudeeigentum auf vertraglich genutzten Grundstücken ermöglicht wurde (Abs. 1 Satz 1). Daß die - im wesentlichen gleichlautende - "genossenschaftliche" Bestimmung des § 13 Abs. 2 LPG 1959, die bei Inkrafttreten von § 459 ZGB-DDR am 1. Januar 1976 galt (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB-DDR vom 19. Juni 1975 - GBl I S. 517 -) und für den dortigen Absatz 1 Satz 1 ersichtlich als Vorbild diente, davon mit der Folge unberührt bleiben sollte, daß landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften unter den gleichen Voraussetzungen Gebäudeeigentum erwerben konnten, wird durch Absatz 5 von § 459 ZGB-DDR nur klargestellt (vgl. auch § 295 Abs. 2 ZGB-DDR). Ebenfalls nicht zweifelhaft und daher nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig ist, daß auf dieser Grundlage auch das Gebäudeeigentum fortbesteht, das etwa später nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 begründet wurde.

2.5. Als eine grundsätzlich bedeutsame Frage sieht die Beschwerde es an, "ob der Eigentumserwerbstatbestand des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR auch anzuwenden ist, wenn die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen schon vor Inkrafttreten des ZGB der DDR erfolgte". Die Beschwerde verweist insoweit auf Ausführungen der Vorinstanz, wonach die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 gebildete VEG Gartenbau Salzwedel aufgrund ihres Nutzungsrechts - wie zuvor schon die GPG "Edelweiß" - befugt war, auf dem Grundstück der Kläger Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, wodurch nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR Volkseigentum und damit ebenfalls vom Grundstückseigentum getrenntes Gebäudeeigentum entstanden sei (UA S. 12). Dies zweifelt die Beschwerde mit der Erwägung an, die Vorinstanz hätte entscheiden müssen, ob die Gebäude und baulichen Anlagen erst nach Inkrafttreten des ZGB-DDR errichtet worden seien; denn das Zivilgesetzbuch der DDR habe den Rechtserwerb nicht rückwirkend geändert. Hier zeigt sich, daß die Beschwerde in Wirklichkeit nicht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, sondern das Urteil der Vorinstanz deswegen als unrichtig angreift, weil sie Tatsachenfeststellungen zu dem Zeitpunkt vermißt, in dem die in Rede stehenden Gebäude und baulichen Anlagen errichtet worden sind. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, daß die Beschwerde sich an anderer Stelle allgemein gegen eine "Wahlfeststellung" wendet, "wenn der Zeitpunkt der Errichtung und die Anwendung entsprechender Erwerbstatbestände unklar geblieben ist". Es liegt auf der Hand, daß sich Tatsachenfeststellungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erübrigen, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften zwar zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getreten sind, inhaltlich aber den Erwerbsvorgang übereinstimmend regeln. Hiervon ist die Vorinstanz hinsichtlich des § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959, des § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 und des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR ausgegangen (UA S. 9).

2.6. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, "ob ohne die Feststellung, wem bisheriges Volkseigentum zugefallen ist, trotz § 2 Abs. 1 des Artikel 233 EGBGB davon auszugehen ist, daß das Gebäudeeigentum jedenfalls nicht den Grundeigentümern zustehe". Damit knüpft die Beschwerde wiederum an die Aussage der Vorinstanz an, die von der VEG Gartenbau Salzwedel auf den vertraglich genutzten Grundstücken errichteten Gebäude und baulichen Anlagen seien nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR Volkseigentum geworden (UA S. 12). Sie meint, die Vorinstanz habe nicht geklärt, wer dieses Volkseigentum erworben habe. Das trifft jedoch nicht zu, so daß sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Die Vorinstanz geht später nämlich davon aus, daß die Gebäude und baulichen Anlagen "Gebäudeeigentum des VEG Gartenbau Salzwedel" geworden seien (UA S. 14). Hierin könnte man auf den ersten Blick zwar einen Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung sehen, es sei "Volkseigentum" begründet worden. Da Volkseigentum aber bestimmten Rechtsträgern zugewiesen war (vgl. § 2 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 - GBl II S. 433 -), ist hinreichend deutlich, was die Vorinstanz insoweit zum Ausdruck bringen wollte - nämlich, daß das in der Rechtsträgerschaft der VEG Gartenbau Salzwedel stehende Volkseigentum an den Gebäuden und baulichen Anlagen nicht von den Klägern erworben werden konnte.

2.7. Die Beschwerde betont, daß die Übergabe der vom Rat des Kreises Salzwedel gepachteten Flächen an die nutzungsberechtigte GPG "Edelweiß" nach § 9 LPG-Gesetz 1959 hätte protokolliert werden müssen. Außerdem verweise Art. 233 § 8 Satz 2 EGBGB für Gebäudeeigentum u.a. auch auf § 2 b von Art. 233 EGBGB. Auch dies seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, auf die die Vorinstanz ihre Entscheidung gestützt habe.

Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wohl nicht gerecht wird, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage insoweit nicht ersichtlich. Die Frage, ob eine Protokollierung der Übergabe Voraussetzung für den Erwerb des Gebäudeeigentums ist, läßt sich ohne weiteres verneinen. Das Schweigen des Art. 233 § 8 EGBGB hierzu zeigt eindeutig, daß der Gesetzgeber auf die Protokollierung ebensowenig abstellen wollte wie auf die Beachtung sonstiger Förmlichkeiten. Soweit die Beschwerde auf Satz 2 in § 8 von Art. 233 EGBGB hinweist, will sie anscheinend geltend machen, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 12) der Erwerb des Gebäudeeigentums doch "einer besonderen Standort- oder Baugenehmigung" bedurft hätte. Dabei wird von ihr übersehen, daß hier die entsprechende Anwendung der §§ 2 b und 2 c nur für den Fall angeordnet worden ist, daß Gebäudeeigentum "besteht". Die Verweisung auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 und damit auf die in § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und b) von Art. 233 EGBGB läuft damit leer (vgl. Rauscher, a.a.O., Art. 233 § 8 EGBGB Rn. 31).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und übernimmt die von der Vorinstanz ermittelten Wertansätze. Die hiergegen von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. März 1998 vorgetragenen Gegenvorstellungen zeigen nicht auf, daß eine Bewertung des klägerischen Interesses mit 50 000 DM unvertretbar wäre.

Ende der Entscheidung

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