Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 47.98
Rechtsgebiete: VwGO, AtG, StrlSchV, BGB


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
AtG § 7 b
StrlSchV § 45
BGB § 133
Leitsatz:

Zur Frage der Auslegung atomrechtlicher Genehmigungsbescheide unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts potentiell Drittbetroffener (im Anschluß an BVerwGE 88, 286 <292>).

Beschluß des 11. Senats vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 -

I. Schleswig-Holsteinisches OVG vom 19.06.1998 - Az.: OVG 4 K 9/93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 47.98 OVG 4 K 9/93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Einen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, hat der Kläger entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schlüssig bezeichnet. Seine Rüge, die Revision sei "wegen der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs" geboten, weil das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen zu den örtlichen Besonderheiten bei der Berechnung der Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb teilweise nicht berücksichtigt habe, reicht hierzu nicht aus. Denn das Gericht hat diesen Vortrag in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl vollständig berücksichtigt, jedoch aufgrund der dem Kläger gegenüber in Bestandskraft erwachsenen vorangegangenen atomrechtlichen Genehmigungen für teilweise materiellrechtlich präkludiert gehalten. Ob das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit materiellrechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist jedoch keine verfahrensrechtliche Frage.

2. Auch eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden. Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier. Die dem erstinstanzlichen Urteil entnommenen, nach Meinung des Klägers von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssätze,

- nach dem Gesamtzusammenhang der atomrechtlichen Entscheidung hätten für einen mit den Umständen des Falles vertrauten, verständigen Dritten - wie den Kläger - keine ernstlichen Zweifel daran verbleiben können, daß das mit der ersten Teilbetriebsgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil (auch) den Einsatz von MOX-Brennelementen mitumfaßt habe, und

- mit der Zurückweisung von Einwendungen des Klägers gegen die Zugrundelegung bestimmter Annahmen der Strahlenexpositionsbeberechnung des Beklagten durch die erste Teilbetriebsgenehmigung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Berechnungsmodelle der "Allgemeinen Berechnungsgrundlage für die Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer (Richtlinie zu § 45 StrlSchV)" sei über die Sache selbst entschieden worden, so daß es dem Kläger oblegen hätte, den Eintritt der nunmehr gegen ihn wirkenden Bestandskraft jener Genehmigung durch eine Anfechtung zu verhindern,

sind nicht abstrakt, sondern konkret, nämlich nur auf den zu entscheidenden Fall bezogen. Sie kommen deshalb zur Begründung einer Divergenz von vornherein nicht in Betracht.

An dieser Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn man in den Blick nimmt, daß die Beschwerde hinsichtlich der erstgenannten Aussage eine Divergenzrüge dahin gehend erhebt, das Oberverwaltungsgericht lege an die Erkennbarkeit der Anfechtungslast, wenn es auf einen "verständigen" Dritten abhebe, einen objektiven Maßstab an, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286 <292>) "auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener" abstelle, womit ein "subjektiver Bezugspunkt" gewählt werde. Denn der Widerspruch, den die Beschwerde damit aufzeigen will, ergibt sich nur aus einer Interpretation der zitierten Urteilspassagen, die deren Inhalt nicht gerecht wird. Dem Hinweis auf den entsprechend anzuwendenden Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB ist zu entnehmen, daß nach dem Urteil des 7. Senats vom 7. Juni 1991 der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger der Willenserklärung - oder hier ein Drittbetroffener - bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. z.B. BVerwGE 60, 223 <228 f.>). Dem entspricht es aber gerade, wenn das Oberverwaltungsgericht darauf abhebt, wie sich der Inhalt der in Rede stehenden Genehmigung aus der Sicht eines "verständigen Dritten" darstellt. Damit wird nämlich in Übereinstimmung mit der Auslegungsregel des § 133 BGB die Berücksichtigung unvernünftiger Überlegungen ausgeschlossen.

3. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die ihr mit der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zu Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsfragen erfüllen diese Anforderungen nicht.

Die zunächst aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Eindeutigkeit des Regelungsgehalts einer atomrechtlichen Genehmigung zu stellen sind, um die Präklusionswirkung eintreten zu lassen, war für das Oberverwaltungsgericht nur insoweit von Bedeutung, als sie die Präklusion durch die Bindungswirkung des vorläufigen positiven Gesamturteils einer vorausgegangenen Teilgenehmigung betraf. Insoweit ist sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach braucht das vorläufige positive Gesamturteil als notwendiger Inhalt jeder Teilgenehmigung zwar nicht eigens im verfügenden Teil des Genehmigungsbescheides aufgeführt zu werden (BVerwGE 72, 300 <309>); die durch den Bescheid potentiell betroffenen Dritten, auf deren Empfängerhorizont bei seiner Auslegung auch entscheidend abzustellen ist, müssen jedoch hinreichend deutlich erkennen können, welche Anfechtungslast ihnen dadurch aufgebürdet wird (vgl. BVerwGE 72, 300 <305>; 80, 207 <215 f.>; 88, 286 <292>). Unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Gegenstand eines in einer atomrechtlichen Teilgenehmigung enthaltenen vorläufigen positiven Gesamturteils für Drittbetroffene hinreichend deutlich erkennbar ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab und ist daher einer weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Konkretisiert man die Frage mit der Beschwerdebegründung dahin gehend, "ob der Einwendungsausschluß des § 7 b AtG gegenüber einer nachfolgenden Teilbetriebsgenehmigung auch dann gilt, wenn insbesondere dadurch der Kläger über die Reichweite des Regelungsgehalts der vorausgegangenen Teilbetriebsgenehmigung im unklaren gelassen wurde, daß in dieser vorausgegangenen Teilbetriebsgenehmigung ausdrücklich im gestattenden Teil der Genehmigung der Regelungsgegenstand (Einsatz von MOX-Brennelementen) verneint wird und in dem Begründungsteil im Abschnitt 'vorläufiges positives Gesamturteil' hierzu keine Ausführungen enthalten sind", war sie für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung; denn diese ging gerade davon aus, daß für den Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der vorausgegangenen Teilbetriebsgenehmigung keine ernstlichen Zweifel daran verbleiben konnten, daß das mit dieser Genehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil (auch) den Einsatz von MOX-Brennelementen umfaßte, der Kläger also hierüber nicht im unklaren gelassen wurde. Abgesehen davon bezieht sich diese Frage nur auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, ohne daß ein Grund erkennbar ist, der die Anerkennung ihrer allgemeinen Bedeutung rechtfertigen könnte.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers zur Überschreitung der Dosisgrenzwerte hat die Beschwerde sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob nicht ein vorläufiges positives Gesamturteil nur dann zur Präklusion führt, wenn es "zu einer Rechtsverletzung des Drittbetroffenen führt und diesen zu Wahrung seiner Rechte durch Anfechtung der Genehmigung nötigt". Daß diese Frage im Revisionsverfahren erheblich wäre, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Angriffe des Klägers gegen die Festlegungen zur Abgabe radioaktiver Stoffe im bestimmungsgemäßen Betrieb nämlich nicht allein darauf gestützt, daß der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Zugrundelegung der Rechenmodelle und Parameteransätze der Richtlinie zu § 45 StrlSchV durch das auf deren Grundlage gebildete vorläufige positive Gesamturteil vorangegangener Teilgenehmigungen präkludiert sei (UA S. 122 f.). Es hat die Klage insoweit vielmehr unabhängig davon auch deshalb für unbegründet gehalten, weil die vom Kläger vorgetragenen, von den Annahmen der genannten Richtlinie abweichenden Tatsachenbehauptungen und -bewertungen im Ergebnis ohnehin keinen Einfluß auf die allein entscheidungserhebliche rechtliche Betroffenheit des Klägers gehabt hätten (UA S. 133 f.). Ist das vorinstanzliche Urteil somit auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, so bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.

Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang schließlich beanstandet, das angefochtene Urteil habe außer acht gelassen, daß das vorläufige positive Gesamturteil für den Drittbetroffenen erkennbar sein müsse, rügt er nur eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssätze. Dies reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück