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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 48.99
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Der Umfang, in dem private Flächen überplant werden, stellt bei der Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Kriterium für die Zulässigkeit einer Folgemaßnahme dar.

Beschluß des 11. Senats vom 22. September 1999 - BVerwG 11 B 48.99 -

I. OVG Schleswig vom 25.06.1999 - Az.: OVG 4 K 1/98 -


BVerwG 11 B 48.99 OVG 4 K 1/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1999 für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 250 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Ihre Divergenzrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz gebildet hat, der von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, die von der Beschwerde angeführt werden.

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Rechtssatz aufgestellt, "daß von einer Folgemaßnahme auch dann gesprochen werden kann, wenn über Anschluß und Anpassung" anderer Anlagen "hinaus weitere wesentliche Veränderungen erforderlich sind". Dieser Rechtssatz ist dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht zitiert vielmehr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3) als Beleg für die Richtigkeit seiner Auffassung, daß "Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG über Anschluß und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen dürfen" (UA S. 8) und daß deshalb selbst unvermeidbare Anpassungen nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme fallen, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept des anderen Planungsträgers voraussetzen. Damit liegt eine Abweichung von den Rechtssätzen, die die Beschwerde - zutreffend - den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt (Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O.; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - NVwZ 1994, 1002 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30; Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12), nicht vor. Die Beschwerde wendet sich somit in Wirklichkeit gegen die Anwendung dieser - auch vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall und die damit verbundene Sachverhaltswürdigung. Selbst wenn die vom Oberverwaltungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen fehlerhaft wären, hätte damit die Beschwerde einen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wann eine Maßnahme noch als Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG angesehen werden kann", ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 A 27.98 - UA S. 11 f. <zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen>). Die Beschwerde weist zwar auf die "Besonderheit" des vorliegenden Falles hin, die sie darin sehen will, "daß eine nicht unerhebliche Zahl von Grundstücken privater Eigentümer in einer Größe von über 8 000 qm für die Maßnahme in Anspruch genommen" wird. Die daraus von ihr abgeleitete Frage, "in welchem Umfang die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen noch zulässig ist, um als ... Folgemaßnahme klassifiziert zu werden", zeigt aber keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Es liegt auf der Hand, daß der Umfang, in dem private Flächen überplant werden, nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bei der Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Zulässigkeitskriterium darstellt. Ob es zur Problembewältigung eines "eigenen umfassenden Planungskonzepts" bedarf, so daß der Planungsträger die Maßnahmen an anderen Anlagen nicht ohne einen - unzulässigen - Übergriff in die Planungshoheit anderer Planungsträger mit erledigen kann, mag zwar nicht selten auch mit dem Umfang des durch die Planung ausgelösten Flächenbedarfs zusammenhängen. Wie groß die in Anspruch genommenen Flächen sind und in wessen Eigentum sie sich befinden, ist aber dennoch letztlich unerheblich, solange sich ihre Überplanung als Konfliktlösung anbietet und deswegen erwartet werden darf, daß die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 und 3 a VwVfG ausreicht, um etwa abweichenden planerischen Vorstellungen anderer Planungsträger hinreichend Rechnung zu tragen. Ob es aus diesem Grunde als verzichtbar erscheint, konkurrierenden Planungsträgern die Möglichkeit zu belassen, ein eigenes Planungskonzept zu entwickeln, bleibt eine Frage des Einzelfalls, die nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der Spruchpraxis der für das Planfeststellungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, daß die Planfeststellung lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkungen erzeugt; danach ist - anders als es das Oberverwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung getan hat - nicht der geschätzte Verkehrswert als Streitwert anzusetzen; vielmehr ist dieser auf einen Bruchteil von allenfalls 50 % des Verkehrswertes zu ermäßigen. Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat eine Festsetzung auf etwa 30 % des Verkehrswertes als angemessen, um das klägerische Interesse an dem Rechtsstreit bei der Gebührenbemessung hinreichend zum Ausdruck zu bringen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Spruchpraxis BVerfG, Beschluß vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 - NuR 1999, 450 f.).

Ende der Entscheidung

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