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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 BN 2.99
Rechtsgebiete: SGB VIII, GG


Vorschriften:

SGB VIII § 90 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
Leitsatz:

Die von Verfassungs wegen gebotene Schonung des familiären Existenzminimums bei einer (direkten) Besteuerung (vgl. dazu BVerfGE 99, 216 <232 ff.>; 99, 246 <259 f.> geht nicht mit entsprechenden Anforderungen bei der Erhebung von Kindergartenentgelten einher.

Beschluß des 11. Senats vom 10. September 1999 - BVerwG 11 BN 2.99 -

I. VGH Kassel vom 16.02.1999 - Az.: VGH 5 N 3555/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 BN 2.99 VGH 5 N 3555/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

Die Antragsteller sehen es als grundsätzlich klärungsbedürftig an, "ob es den Regelungen des § 10 Hessisches Kindergartengesetz und § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und der Verfassung entspricht, wenn Gebühren für einen Kindergartenplatz nach dem monatlichen Familienbruttoeinkommen gemäß der in § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Edertal vom 20.03.1993 aufgeführten Gebührenstaffelung ... ermittelt werden". Sie rügen in diesem Zusammenhang, daß bei der Staffelung nicht "das Existenzminimum eines Kindes von dem als Bemessungsgrundlage gewählten Bruttoeinkommen in Abzug gebracht" worden sei. Ebenso sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob es dem Sozialstaatsprinzip entspreche, wenn einerseits Kindergeld und Mutterschaftsgeld, wie auch ähnliche Leistungen, zur Berechnung des Familienbruttoeinkommens hinzugerechnet würden, andererseits aber keine Belastungen berücksichtigt würden. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen - soweit sie revisibles Recht betreffen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) - der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht. Sie sind vielmehr ohne weiteres auf der Grundlage der zu diesem Fragenkreis bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Gesetz- bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Nr. 69; vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.84 Nr. 72; vom 14. Februar 1995 - BVerwG 8 B 19.95 - Buchholz 401.84 Nr. 73; vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Nr. 74; vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 - Buchholz 401.84 Nr. 87; Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188 = Buchholz 401.84 Nr. 90). § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gibt weder einen bestimmten Einkommensbegriff vor, noch fordert er eine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße wäre zulässig (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 a.a.O., S. 9). Von daher gesehen ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich unbedenklich, wenn sich hier die Gemeinde aus Erwägungen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung mit einer Staffelung der Gebühren begnügt hat, die an das monatliche Familienbruttoeinkommen anknüpft, wobei die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Familien zusätzlich pauschal durch einen - nach Kinderzahl gestaffelten - Kinderfreibetrag und eine Gebührenbefreiung für Geschwisterkinder berücksichtigt wird. Die von der Beschwerde erhobene Forderung nach einer weitergehenden Differenzierung der Entgeltregelung, die insbesondere das maßgebliche Bruttoeinkommen um diejenigen staatlichen Geldleistungen vermindert, die zur Familienentlastung gewährt werden, und ferner - in Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze - "das Existenzminimum des Kindes" in Ansatz bringt, findet in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keine Grundlage.

Diese Auslegung und Anwendung einfachen Bundesrechts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenentgelten nach hessischem Landesrecht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. BVerfGE 97, 332 <340 ff.>). Es hat dabei betont, daß die Kindergartengebühr nicht als Steuer anzusehen ist. Der Hinweis der Beschwerde darauf, daß Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzt sei, wenn bei der Gebührenbemessung nicht "das Existenzminimum des Kindes" von einer Belastung freigestellt werde, ist schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Die von Verfassungs wegen gebotene Schonung des familiären Existenzminimums bei einer (direkten) Besteuerung (vgl. dazu BVerfGE 99, 216 <232 ff.>; 99, 246 <259 f.>) geht nicht mit entsprechenden Anforderungen bei der Erhebung von Kindergartenentgelten einher. Diese Entgelte zählen vielmehr gerade zu dem Unterhaltsaufwand, für dessen Befriedigung der Familie durch die Einkommensbesteuerung nicht die finanziellen Mittel entzogen werden dürfen. Wenn bei der Bemessung der Kindergartenentgelte Unterschiede im Familieneinkommen pauschalierend durch Freibeträge berücksichtigt werden, mindert dies den finanziellen Bedarf der Familie, so daß ihr auf diesem Wege eine soziale Leistung zuteil wird. Dies hat damit, daß das Gebot der Steuergerechtigkeit die Steuerfreiheit für das familiäre Existenzminimum fordert, nichts zu tun. Bei Gewährung derartiger sozialer Leistungen ist dem Maßstab des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr dann genügt, wenn eine der Leistungsgewährung zugrundeliegende Differenzierung noch sachgerecht erscheint, so daß willkürliche Ungleichbehandlungen vermieden werden. Die Beschwerde hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. September 1999 - nicht hinreichend dargelegt, daß bei der in Rede stehenden Regelung des Kindergartenentgelts dies nicht beachtet worden ist.

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung "kinderreicher" Familien gegenüber "kinderarmen" Familien. Das überzeugt deswegen nicht, weil die Kinderzahl über die Regelung des Freibetrags das monatliche Bruttoeinkommen und damit das anfallende Kindergartenentgelt mindert. Eine Familie mit mehreren Kindern kann nämlich, soweit das monatliche Familienbruttoeinkommen nicht trotz der Freibeträge über 6 001 DM liegt, Gebührenermäßigungen in Anspruch nehmen. Da der Freibetrag für jedes Kind mit 550 DM angesetzt ist und sich die Gebührenermäßigung gleichzeitig in einer Staffelung der Einkommensgruppen vollzieht, die über Stufen von 5 001 DM und 4 001 DM bei der Einkommensgruppe unter 3 000 DM endet, ist bei einkommensschwächeren Familien mit mehreren Kindern sichergestellt, daß sie - auf entsprechenden Antrag hin - in den Genuß einer nennenswerten Gebührenermäßigung gelangen. Darüber hinaus wirkt sich zu ihren Gunsten regelmäßig die Gebürenfreistellung für Geschwisterkinder aus. Daß sie den verbleibenden monatlichen Kindergartenbeitrag nicht mehr erübrigen können, machen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht geltend. Ihnen erscheint vielmehr die - auch ihnen gewährte - Begünstigung "kinderreicher" Familien unzureichend. Dabei verkennen sie, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs nicht herleiten lassen. Der Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, geht insbesondere nicht soweit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>; 87, 1 <35>).

Die Beschwerde meint ferner, daß die Regelung des Kindergartenentgelts Bedenken im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern begegne. Sie verweist insoweit darauf, es sei "durchaus möglich", daß bei unverheirateten Elternpaaren das Familienbruttoeinkommen nur nach den Einkünften eines Elternteils errechnet werde. Dies würde eine unzulässige Benachteiligung verheirateter Elternteile bewirken. Die Vorinstanz hat zu der - landesrechtlichen und damit nicht revisiblen - Frage, wie das Familienbruttoeinkommen bei unverheirateten Eltern zu ermitteln ist, keine Feststellungen getroffen, weil die Antragsteller diese Frage erst mit ihrer Revisionszulassungsbeschwerde aufgeworfen haben. Es ist deswegen nicht auszuschließen, daß Fälle, in denen sich das Familienbruttoeinkommen des erziehungsberechtigten Elternteils, der die Kindergartengebühr aufbringen muß, nicht durch Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils erhöht, in der Praxis keine Rolle spielen. Jedenfalls läßt die Satzungsregelung in dieser Hinsicht eine verfassungskonforme Auslegung zu, so daß sich auch unter diesem Aspekt die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Der von der Beschwerde schließlich gerügte Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip liegt ebenfalls nicht vor. Das Sozialstaatsprinzip zwingt die Gerichte nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelung (vgl. BVerfGE 69, 272 <315>). Denn es enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber; angesichts dessen Weite und Unbestimmtheit läßt sich daraus jedoch regelmäßig - und so auch hier - kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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