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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 C 9.97
Rechtsgebiete: VwGO, GesO, GG


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 139 Abs. 2 und 3
GesO § 5 Nr. 3
GesO § 2 Abs. 4
GesO § 7 Abs. 3
GesO § 17
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn zumindest die in der - fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts genannte Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist.

Die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Beseitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, ist unabhängig vom Entstehungszeitpunkt dieser Störung keine Gesamtvollstreckungsforderung, sondern wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln.

Urteil des 11. Senats vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 C 9.97 -

I. VG Schwerin vom 06.03.1996 - Az.: VG 2 A 22/94 - II. OVG Greifswald vom 16.01.1997 - Az.: OVG 3 L 94/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 C 9.97 OVG 3 L 94/96

Verkündet am 10. Februar 1999

Kettlitz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1999 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost als Vorsitzenden und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Vallendar, Prof. Dr. Rubel und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer an den Kläger gerichteten Beseitigungsanordnung, die mit der Androhung der Ersatzvornahme verbunden ist. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1992 Gesamtvollstreckungsverwalter in dem an diesem Tage eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen eines Bau- und Meliorationsbetriebs.

Auf dem Gelände des Gemeinschuldners, das sich in Trinkwasserzonen II und III befindet und auf dem unter anderem ein Öllager und ein Altöllager stehen, wurde am 4. August 1993 ein Ölschaden festgestellt, dessen unmittelbare Folgen an den beiden folgenden Tagen beseitigt wurden. Durch Bodenuntersuchungen wurden jedoch weitere grundwassergefährdende Verunreinigungen festgestellt.

Mit Bescheid vom 12. August 1993 ordnete der Rechtsvorgänger des Beklagten den Abriß des Öllagers und des Altöllagers, die Entsiegelung der darunter befindlichen Betonfläche sowie die Beseitigung des kontaminierten Bodens durch Bodenaustausch oder ersatzweise eine ebenso geeignete Sanierung des Bodens auf Kosten des Klägers an und drohte die Ersatzvornahme mit geschätzten Kosten von 250 000 DM an. Zur Begründung führte er aus: Auf dem Gelände würden wassergefährdende Stoffe nach § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz gelagert. Die bei den Sondierungen festgestellten hohen Schadstoffwerte ergäben sich sowohl durch die Havarie als auch durch Altlasten. Bei Nichteingreifen würden sich die wassergefährdenden Stoffe weiter ausbreiten; die Verseuchung des Grundwassers sowie auch des Trinkwassers sei in absehbarer Zeit zu erwarten. Die in den Boden eingedrungenen Stoffe stellten mithin eine hinreichend konkrete Gefahr für das Grundwasser und die Allgemeinheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWaG) dar.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht: Er könne zur Gefahrenabwehr nur herangezogen werden, wenn es anders als hier um nach der Einleitung der Gesamtvollstreckung entstandene Gefahren gehe. Bei einer vor Verfahrenseröffnung begründeten Pflicht zur Gefahrenabwehr handele es sich dagegen um eine Gesamtvollstreckungsforderung, die nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften verfolgt werden könne und mithin zur Gesamtvollstreckungstabelle anzumelden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 16. Januar 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ordnungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 2 LWaG. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Gefahr bejaht und es für die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers nach § 20 Abs. 7 LWaG und § 70 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SOG als unerheblich angesehen, ob die Gefahr vor oder nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sei. Die gegenteilige Ansicht des Klägers verstoße gegen Art. 70 Abs. 1 GG, weil sie das Gesetzgebungsrecht der Länder über das allgemeine Ordnungsrecht beschränke. Zwar schließe die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das "bürgerliche Recht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) auch gewisse öffentlich-rechtliche Berechtigungen mit ein. In das Konkursrecht seien jedoch lediglich öffentlich-rechtliche Forderungen, nicht auch öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Ordnungspflicht einbezogen. Deswegen gebe das Insolvenzrecht keine Legitimation, das Ordnungsrecht im Sinne des Klägers zu verdrängen und zu reduzieren. Dem entspreche es, daß die Durchsetzbarkeit der Zustandsverantwortung nicht durch Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Konkursrechts vereitelt werden dürfe; die Ordnungspflicht müsse vielmehr wie eine Masseverbindlichkeit behandelt werden, der sich der Kläger auch nicht durch eine etwaige Freigabe des Grundstücks entziehen könne.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es: "Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt... Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen." Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. September 1997 zugestellt worden.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19. November 1997 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Revision begründet. Zwar sei die gesetzliche Monatsfrist nicht eingehalten; aufgrund der fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung sei jedoch die dort genannte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Die Revision sei auch begründet. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß ein ordnungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ordnungsrechtlich Verantwortlichen ohne die Beschränkung des Insolvenzrechts geltend gemacht werden könne. Vielmehr unterliege auch ein solcher Anspruch den Einschränkungen und Regularien des Insolvenzrechts. Deswegen habe die Sanierung durch den Beklagten allenfalls im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgenommen und der dabei entstehende Aufwand zur Insolvenztabelle angemeldet werden dürfen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, dem Verfassungsrang zukomme. Die Sanierungsforderung des Beklagten sei als Gesamtvollstreckungsforderung zu qualifizieren. Daß es sich um eine Forderung des öffentlichen Rechts handele, stehe, wie sich aus der ausdrücklichen Aufnahme einiger öffentlich-rechtlicher Forderungen in die Insolvenzgesetze ergebe, nicht entgegen. Bei der Sanierungsforderung handele es sich auch um einen dem Insolvenzrecht unterliegenden - Vermögensanspruch, weil er sich jedenfalls in einen Geldanspruch (Kosten der Ersatzvornahme) umwandeln lasse. Er sei auch bereits vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung entstanden. Dafür sei ausreichend, daß der materielle Rechtsgrund für die Pflicht bereits bestehe; auf den Erlaß einer Ordnungsverfügung komme es demgegenüber nicht an. Gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spreche auch, daß eine schlichte Unterlassung einer auf den Gesamtvollstreckungsverwalter übergegangenen, bereits den Gemeinschuldner treffenden Handlungspflicht eine Masseschuld nicht begründen könne. Der Einordnung als Insolvenzforderung stehe das Ordnungsrecht nicht entgegen, weil es nur die Voraussetzungen von Gefahrabwehrmaßnahmen regele, während sich das Insolvenzrecht mit der Frage der Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner befasse.

Der Beklagte hält die Zulässigkeit der Revision für zweifelhaft. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

II.

1. Die Revision ist zulässig.

Zwar hat der Kläger die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Das ist jedoch unschädlich, weil diese Frist wegen der fehlerhaften Belehrung des Oberverwaltungsgerichts über die Dauer der Revisionsbegründungsfrist, die zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung gehört (vgl. Urteil vom 25. März 1993 BVerwG 5 C 45.91 NVwZ 1994, 490 <491>, in Buchholz und BVerwGE insoweit nicht abgedruckt; Zwischenurteil vom 20. August 1993 BVerwG 8 C 14.93 Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62), nicht zu laufen begonnen hat. Ob für den Kläger infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO eintritt oder ob er sich an der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist von zwei Monaten festhalten lassen muß, bedarf keiner Entscheidung, weil die Revisionsbegründung nach beiden Betrachtungsweisen rechtzeitig eingegangen ist. Ebensowenig kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagten darauf an, ob der Kläger(vertreter) die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen; denn es handelt sich nicht um einen Anwendungsfall von § 60 Abs. 1 VwGO, bei dem ein Verschulden bei der Fristversäumung zu prüfen wäre.

2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter richtiger Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung ist und insoweit die von ihm verwaltete Masse für die Beseitigung der grundwassergefährdenden Verunreinigungen des Betriebsgeländes der Gemeinschuldnerin unabhängig von deren Entstehungszeitpunkt in Anspruch genommen werden kann.

Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Vorschriften des § 90 Abs. 2 und § 20 Abs. 7 LWaG sowie § 70 Abs. 1 und 2 SOG gestützt hat, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Auch die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind für das Revisionsgericht mangels entsprechender Verfahrensrügen bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Oberverwaltungsgericht habe die bundesrechtlichen Beschränkungen verkannt, die das Insolvenzrecht der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers setze. Die hier gemäß Art. 103 EGInsO nach wie vor anwendbaren Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, insbesondere § 5 Nr. 3, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 und § 17 GesO, enthalten solche Beschränkungen nicht.

Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht schon wie das Oberverwaltungsgericht meint aus einer rein kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Geltungsbereiche von bundesrechtlichem Insolvenzrecht und landesrechtlichem Ordnungsrecht. Auf die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das "bürgerliche Recht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gestützte Rechtsnormen und ihre Auslegung sind nicht bereits dann kompetenzwidrig, wenn sie sich auf das öffentlich-rechtliche Ordnungsrecht, das in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, auswirken können. Die Abgrenzung der Regelungsmaterien kann vielmehr nur nach inhaltlichen Gesichtspunkten erfolgen. So ist der Sache nach auch das Oberverwaltungsgericht vorgegangen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die durch die angefochtene Beseitigungsverfügung konkretisierte Ordnungspflicht zutreffend nicht als Gesamtvollstreckungsforderung im Sinne von § 5 Nr. 3 GesO eingeordnet. Diese Ordnungspflicht, der die Befugnis des Beklagten zum Erlaß der Beseitigungsverfügung entspricht, bezieht sich entgegen einer in der Literatur verbreiteten Ansicht (vgl. zum Meinungsstand zuletzt Ritgen, GewArch 1998, 393) weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht auf eine frühere Verpflichtung der Gesamtschuldnerin vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Sie knüpft vielmehr ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehörenden Betriebsgeländes an, der die abzuwehrende Gefährdung des Grundwassers bewirkt. Für eine solche, von Massegegenständen ausgehende (Zustands)Störung ist der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitzrechts verantwortlich; denn ihm obliegt aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Stellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 37.80 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 35). Die Befugnis zum Erlaß der Beseitigungsverfügung besteht mithin unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der Kläger den Besitz ausübt; sie unterliegt daher nicht den für Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung.

Systematische Gründe zwingen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Einordnung der hier in Rede stehenden Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungsforderung. Selbst wenn eine "säumige" Behörde, die erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens tätig wird, hinsichtlich der Realisierung der Ersatzvornahmekosten letztlich besser gestellt sein sollte als eine Behörde, die bereits vor diesem Zeitpunkt eine Beseitigungsanordnung erläßt, ist dies lediglich Ausdruck der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der jeweiligen Zustandsverantwortlichkeiten. Im übrigen ist die Behörde nicht gehindert, eine bereits vor Insolvenzeröffnung erlassene Beseitigungsverfügung, die sie nicht weiterverfolgen will, aufzuheben und nunmehr den Gesamtvollstreckungsverwalter in Anspruch zu nehmen.

Auch Verfassungsrecht gebietet keine andere Beurteilung. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 182) läßt sich für die gegenteilige Auffassung der Revision nichts herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin beanstandet, daß das Bundesarbeitsgericht den Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer entgegen der gesetzlichen Regelung in § 61 KO einen Rang vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO eingeräumt und damit eine Rechtsfortbildung vorgenommen hat, die der Entscheidung des Gesetzgebers widerspreche und diesem vorbehalten sei. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch um einen anderen Sachverhalt, nämlich um die an Wortlaut und Systematik orientierte Abgrenzung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungsbereiche. Von einer in die Befugnisse des Gesetzgebers eingreifenden unzulässigen Rechtsfortbildung kann insoweit keine Rede sein. Im übrigen fordert das Verfassungsrecht jedenfalls nicht, Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit zu beseitigen und hierdurch Gläubiger des Gemeinschuldners in Form von höheren Insolvenzquoten zu begünstigen. Gleiches gilt für den Fall, daß wie hier Grundstücke aus der Masse in einem sanierten Zustand an ihre Eigentümer zurückgegeben würden.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht aus der Ablehnung einer Gesamtvollstreckungsforderung nicht den Schluß einer unbegrenzten, persönlichen Haftung des Klägers gezogen, sondern die Ordnungspflicht wie eine Masseverbindlichkeit behandelt und somit die Haftung des Klägers auf die Masse beschränkt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 BVerwG 7 C 38.97 ZiP 1998, 2167 ff.).

Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch die im angefochtenen Bescheid dem Kläger auferlegten Kosten einer Ersatzvornahme nicht als Gesamtvollstreckungsforderung eingeordnet, sondern wie eine Masseverbindlichkeit behandelt. Insoweit handelt es sich um Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Durchsetzung der Ordnungspflicht dienen und deswegen nicht anders als die Ordnungspflicht selbst einzuordnen sind (BVerwG, a.a.O.).

Die Frage, ob der Gesamtvollstreckungsverwalter sich durch Freigabe der Grundstücke seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen könnte, ist vom Oberverwaltungsgericht nur in einem obiter dictum angesprochen worden und bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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