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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 VR 4.98
Rechtsgebiete: GG, VwGO, VwVfG, BbG, AEG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwVfG § 4
VwVfG § 24
VwVfG § 26
VwVfG § 29
VwVfG § 37
VwVfG § 72
VwVfG § 73
VwVfG § 75
BbG § 12
BbG § 12
BbG § 14
BbG § 44
AEG § 18 Abs. 1
AEG § 20
Leitsätze:

Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten.

§ 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.

Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.

Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.

Beschluß des 11. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 VR 4.98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp

beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 30. April 1998 wird angeordnet, soweit darin der Einbau einer Überleitverbindung vor dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4, die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Veerßen Flur 2 Flurstück 61/1 des Antragstellers zu 2 sowie die dingliche Sicherung von Aufwuchsbeschränkungen auf den Grundstücken Gemarkung Veerßen Flur 2 Flurstück 55/1 des Antragstellers zu 2 und Flur 1 Flurstück 182/21 der Antragsteller zu 3 und 4 vorgesehen sind.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu 1 fünf Elftel, der Antragsteller zu 2 und die Beigeladene selbst je zwei Elftel und die Antragsteller zu 3 und 4 je ein Elftel. Von den übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 fünf Elftel, der Antragsteller zu 2 zwei Elftel sowie die Antragsteller zu 3 und 4, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Elftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 110 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. April 1998 für den Abschnitt 26 des Ausbaus der Bahnstrecke Uelzen-Stendal durch die Beigeladene.

Der Antrag, dessen Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 3 VwGO folgt, ist zulässig und auch teilweise begründet. Soweit im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß der Einbau einer Überleitverbindung vor dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4, die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Veerßen Flur 2 Flurstück 61/1 des Antragstellers zu 2 sowie die dingliche Sicherung von Aufwuchsbeschränkungen auf Grundstücken der Antragsteller zu 2 bis 4 vorgesehen sind, muß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem Interesse der genannten Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage zurücktreten. Im übrigen muß es bei dem in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG geregelten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage verbleiben.

A. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes und im Rahmen der innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, daß die Anfechtungsklage überwiegende Erfolgsaussichten hat, soweit sie sich gegen die im Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene vorübergehende Inanspruchnahme des genannten Grundstücks des Antragstellers zu 2 sowie gegen die dort ebenfalls vorgesehene dingliche Sicherung von Aufwuchsbeschränkungen auf Grundstücken der Antragsteller zu 2 bis 4 richtet, während die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Einbaus einer Überleitverbindung als offen anzusehen sind und im übrigen eher gering sein dürften.

I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an keinem Verfahrensfehler, der seine Aufhebung auf die Klage der Antragsteller hin rechtfertigen könnte.

1. Die Antragsteller beanstanden insoweit zunächst, daß das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 AEG in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft durchgeführt worden sei. Diese Rüge wird voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen.

a) Daß das in Nr. 26.001.I a Abs. 4 des Bauwerksverzeichnisses in Bezug genommene Baugrundgutachten im Anhörungsverfahren nicht zur Einsicht ausgelegt, sondern in Anlage 17 der ausgelegten Unterlagen nur mit dem Hinweis erwähnt wurde, es könne im Projektbüro der PBDE mbH in Magdeburg eingesehen werden, mag gegen § 73 Abs. 1 bis 3 VwVfG verstoßen haben, da Gegenstand des Verfahrens zunächst alle im Bauwerksverzeichnis aufgeführten baulichen Maßnahmen waren (vgl. Pkt. B.3.1.1 Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Antragsteller könnten jedoch allenfalls dann die Aufhebung der Genehmigung wegen dieses Verfahrensfehlers verlangen, wann sie dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden wären (vgl. BVerwGE 24, 23 <31>). Dafür haben sie nichts vorgetragen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin die in Nr. 26.001.I a des Bauwerksverzeichnisses aufgeführten Maßnahmen nicht zum Gegenstand der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemacht (vgl. Pkt. I.1 des Planfeststellungsbeschlusses). Deshalb kann sich der Verfahrensfehler auf die von diesem Beschluß betroffenen materiellrechtlichen Rechtspositionen der Antragsteller nicht ausgewirkt haben (vgl. BVerwGE 61, 256 <275>).

b) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Rüge der Antragsteller, daß die im Auftrag der Beigeladenen angefertigte erschütterungstechnische Untersuchung nicht mit ausgelegt wurde. Daß der Planfeststellungsbeschluß davon absieht, den Schutz der Antragsteller zu 3 und 4 vor Erschütterungen aus dem künftigen Eisenbahnbetrieb in die der Planfeststellung zugrundeliegende Abwägung einzubeziehen, beruht auf der Annahme, Erschütterungen aus diesem Betrieb würden durch die mit dem Planfeststellungsbeschluß genehmigten Baumaßnahmen nicht nachteilig verändert (vgl. Pkt. B.3.1.7 Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses). Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß diese Annahme anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsteller bereits bei Auslegung des Plans Einsicht in die genannte erschütterungstechnische Untersuchung erhalten hätten (vgl. BVerwGE 69, 256 <269 f.>).

c) Soweit die Antragsteller beanstanden, ihnen sei trotz Antrags die Einsichtnahme in nicht zum Verfahren beigezogene Akten verweigert worden, folgt daraus schon deshalb kein Anhörungsmangel, weil das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten betrifft (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 29 Rn. 5).

d) Die Rüge des Antragstellers zu 2, er hätte zu den Änderungen des landschaftspflegerischen Begleitplans angehört werden müssen, ist unbegründet. Aus den planfestgestellten Unterlagen läßt sich nicht nachvollziehen, inwiefern er durch diese Änderungen nachteilig betroffen sein soll. Die ursprünglich vorgesehene vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche seines von der Maßnahme A 6 betroffenen Grundstücks Gemarkung Veerßen Flur 2 Flurstück 61/2 wurde im Planfeststellungsbeschluß gestrichen. Damit entfällt auch jede Grundlage für das von ihm befürchtete Fällen von Bäumen auf diesem Grundstück.

2. Die Antragsteller beanstanden darüber hinaus sinngemäß insbesondere, daß die Antragsgegnerin ihrer aus § 24 VwVfG folgenden Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, nämlich die "Streckenakten" nur unvollständig beigezogen habe. § 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen jedoch grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. Kopp, a.a.O., § 24 Rn. 6 m.w.N.). Ausgehend von der - für die Verfahrensweise maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung der Antragsgegnerin, als Bau oder Änderung von Schienenwegen gemäß § 18 Abs. 1 AEG planfeststellungsbedürftig seien nur solche baulichen Maßnahmen, die über den widmungsrechtlichen Anlagenbestand hinausgingen (vgl. Pkt. B.3.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses), kam es auf in weiteren Behördenakten möglicherweise zu findende interne Schriftstücke nicht an. Denn die Antragsgegnerin ging - im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 <118>)., davon aus, daß widmungsrechtlich relevante Hoheitsakte öffentlicher Bekanntmachung gegenüber jedermann bedurft hätten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher weiteren, über die bereits bei den Akten befindlichen Urkunden hinausgehenden Entwidmungsakte sind weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Nichtbeiziehung weiterer Behördenakten nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Daraus, daß die Anhörungsbehörde die Beiziehung solcher Akten vergeblich versucht hat und die Vorlage dieser Akten möglicherweise unter Verletzung von Amtshilfe bzw. Mitwirkungspflichten verweigert wurde, können die Antragsteller nichts herleiten. Denn die entsprechenden Verfahrensvorschriften (§ 4 Abs. 1, § 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.

II. 1. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte, ergibt sich nicht schon aus der Rüge der Antragsteller, dieser Beschluß sei entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

a) Soweit Nr. 26.001.I a Abs. 4 des Bauwerksverzeichnisses für die darin beschriebene Bodenbehandlung auf das Baugrundgutachten verweist, das selbst nicht Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen ist, folgt daraus keine Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn die in Nr. 26.001.I a des Bauwerksverzeichnisses aufgeführten Maßnahmen sind - wie dargelegt - nicht Gegenstand der Genehmigungswirkung dieses Beschlusses und damit kein Teil der mit diesem Verwaltungsakt getroffenen Regelung.

b) Soweit die Antragsteller behaupten und rügen, die Lagepläne seien hinsichtlich der Dammbreite und der Lage der Sickergräben ungenau, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie hierdurch in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die befürchtete Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller zu 2 bis 4 für diese Anlagen ist im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehen und kann damit auch nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Dasselbe gilt für die von den Antragstellern beanstandete Unklarheit über die Planungen für einen anschließenden Planfeststellungsabschnitt.

2. Das tatsächliche Vorbringen der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG weist jedoch auf Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, die einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnten, soweit sie gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich sind und den Anspruch der Antragsteller auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzen.

a) Zwar ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, daß eine Abwägung stattgefunden hat. Diese beschränkte sich jedoch im wesentlichen auf die Bewertung der Umweltauswirkungen der genehmigten Baumaßnahmen. Damit wurden möglicherweise nicht alle Belange der Antragsteller in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten.

aa) Ein solcher Abwägungsmangel läge auf der Hand, wenn sich der Standpunkt der Antragsteller als richtig erweisen sollte, daß es sich im vorliegenden Fall rechtlich um den Bau eines neuen Schienenweges oder zumindest um seine bauliche Erweiterung um ein neues Gleis handelt. Die daraus folgende Feststellung, daß die Genehmigung dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz der Konfliktbewältigung schon deshalb nicht gerecht wird, weil das Vorhaben in Wirklichkeit als Neubau einer viel umfassenderen Planfeststellung bedurft hätte, läßt sich nach der derzeitigen Aktenlage jedoch nicht treffen.

Unstreitig verläuft im betreffenden Planfeststellungsabschnitt ein Schienenweg, der von 1907 bis 1985 zweigleisig betrieben wurde, jedoch seit 1985 nur noch für einen eingleisigen Betrieb zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Austausch alter Anlagenteile nicht allein deswegen zu einer über eine Instandsetzung hinausgehenden planfeststellungsbedürftigen Änderungsmaßnahme, weil die neuen Bauteile den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen (BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, S. 586). Entgegen der Ansicht der Antragsteller folgt deshalb die Planfeststellungsbedürftigkeit der in Nr. 26.001.I des Bauwerksverzeichnisses aufgeführten baulichen Maßnahmen nicht schon daraus, daß dazu die Abtragung und völlige Erneuerung des gesamten alten Bahnkörpers gehören mag. Ebensowenig können diese Maßnahmen nur deswegen dem planfeststellungsbedürftigen Streckenausbau zugeordnet werden, weil sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihm durchgeführt werden sollen (BVerwG, a.a.O,).

Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 <168>). Vorbehaltlich einer abschließenden Würdigung im Hauptsacheverfahren verhielt es sich jedoch nicht so.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 <118>; 99, 166 <168 f.>; 102, 269 <272>; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 -, Buchholz 442,09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42). Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 <117>; 99, 166 <169>; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.). Hiervon ausgehend läßt sich bereits jetzt feststellen, daß der in Rede stehende Schienenweg, an dessen Widmung als einer zweigleisigen Eisenbahnstrecke entgegen der Auffassung der Antragsteller - trotz bisher lückenhafter Unterlagen - keine ernsthaften Zweifel möglich sind, im vorliegenden Abschnitt zunächst bis 1985 fortbestanden hat. Der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 3 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes in diesem Jahr vollzogene dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb hat hieran nichts geändert. Diese Vorschriften und deren Vollzug betrafen lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Systematik des Bundesbahngesetzes, das in seinem § 36 das Institut der Planfeststellung für die Änderung dieser planungsrechtlichen Qualität bereithielt (vgl. BVerwGE 81, 111 <115>). Hiervon hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen jedoch beim Abbau des zweiten Gleises keinen Gebrauch gemacht. Eine das zweite Streckengleis erfassende "Teilentwidmung" der Bahnanlage durch einen darauf gerichteten Hoheitsakt scheidet demnach aus.

Ebensowenig kommt eine zwischenzeitliche Entwidmung des zweiten Gleises infolge Funktionslosigkeit in Betracht, soweit dieses Gleis im Zuge des planfestgestellten Vorhabens wiederhergestellt werden soll. Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Wiederaufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 <170>). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Dabei muß der ebenfalls ohne Planfeststellung in den Jahren 1987/88 erfolgte Umbau der Eisenbahnüberführung der Strecke HamburgHannover über die hier in Rede stehende Strecke, der nur noch für ein Gleis Platz ließ, außer Betracht bleiben, weil in diesem Bereich der Einbindung in den Bahnhof Uelzen auch künftig nur ein Gleis vorgesehen ist. Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 <170>).

bb) Auch wenn sich nach alledem die Planfeststellung auf den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke beschränken durfte, werden die Antragsteller möglicherweise einen Mangel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials rügen können.

aaa) Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin zu 1 geltend gemachten Belange ihrer durch Bebauungspläne konkretisierten Bauleitplanung, ihrer durch den Entwurf eines Flächennutzungsplans konkretisierten Stadtentwicklungsplanung und ihres durch erhöhte Schrankenschließungszeiten und einen daraus drohenden "Verkehrsinfarkt" berührten Selbstverwaltungsrechts mit folgender Begründung als nicht abwägungsbeachtlich behandelt: Da die Beigeladene auch ohne Planfeststellung rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, nach Wiederherstellung der Zweigleisigkeit - wenn auch mit Dieseltraktion - diejenigen Zuggattungen und Zugzahlen auf der Eisenbahnstrecke verkehren zu lassen, die nach Durchführung der planfestgestellten Baumaßnahmen dort verkehren könnten, bestehe keine Verpflichtung der Beigeladenen zu einer Neutrassierung. Mit der Planfeststellung würden die Auswirkungen der Eisenbahnstrecke auf die Umwelt jedenfalls nicht dergestalt nachteilig verändert, daß eine Neutrassierung erforderlich würde. Eine Neutrassierung könne die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auferlegen. Da die Sanierung bzw. Wiedererrichtung der Eisenbahnbetriebsanlagen im rechtlich vorgegebenen Rahmen zudem gerade nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei, dürften - unabhängig davon - allenfalls die Kosten einer alternativen Trassenführung mit denjenigen Kosten verglichen werden, die mit der Durchführung der mit der Planfeststellung genehmigten Baumaßnahmen entständen. Weil im Vergleich zum ohne Planfeststellung möglichen zweigleisigen Verkehr mit Dieseltraktion die Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit auch keine Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse an Bahnübergängen zur Folge habe, sei die Planfeststellungsbehörde desgleichen weder verpflichtet noch berechtigt, an Stelle der höhengleichen Bahnübergänge die Einrichtung höhenungleicher Querungsmöglichkeiten anzuordnen.

In derselben Weise hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller zu 3 und 4 behandelt, vor Lärm und Erschütterungen durch den vor ihrem nur wenige Meter vom nördlichen Richtungsgleis entfernten Grundstück stattfindenden Schienenverkehr geschützt zu sein: Erschütterungen aus dem wieder aufzunehmenden Eisenbahnbetrieb würden nämlich - im Vergleich zum ohne Planfeststellung möglichen Zustand - durch die planfestgestellten Baumaßnahmen nicht nachteilig verändert. Schallschutz könne nicht gewährt werden, da im Hinblick auf die rechtlich fortbestehende Zweigleisigkeit der Strecke die Tatbestandsvoraussetzungen der Verkehrslärmschutzverordnung nicht vorlägen und die planfestgestellte Installation neuer Signalanlagen auch nicht ursächlich zu einem höheren Verkehrsaufkommen führe. Da die Weiterführung des Eisenbahnbetriebs auf künftig wieder zwei Gleisen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluß stehe, wären auch sich aus dieser Weiterführung ergebende lärmbedingte Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie u.a. von den Antragstellern zu 3 und 4 geltend gemacht wurden, von den Betroffenen mit der Beigeladenen im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses direkt zu klären. Die Planfeststellungsbehörde sei insoweit als Aufsichtsbehörde in lediglich öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht regelungsbefugt. Sie sei nach alledem gehindert, der Beigeladenen in diesem Planfeststellungsverfahren Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen.

Die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die planfestgestellten Änderungen tatsächlich nicht ursächlich sind für die zu erwartende Zunahme des Schienenverkehrs und seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Antragsteller, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob sich im vorliegenden Fall aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergibt, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 <129>; 59, 253 <264>; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O., S. 45). Die etwaige Pflicht, auch die von der zu ändernden Anlage in ihrem bisherigen - tatsächlichen oder plangegebenen - Zustand ausgehenden Einwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, führt zu der davon zu unterscheidenden Frage, welche Bedeutung den von solchen Vorbelastungen betroffenen Belangen in der Abwägung zuzuerkennen ist und welche objektive Gewichtigkeit diesen Belangen im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen zukommt. Insoweit ist anerkannt, daß Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange grundsätzlich geringer sind als bei nicht derart vorbelasteten Belangen (vgl. BVerwGE 56, 110 <131>; 59, 256 <264>). So liegt im vorliegenden Fall auf der Hand, daß die aus den 60er und 70er Jahren stammende Bebauungsplanung der Antragstellerin zu 1 und die Anfang der 70er Jahre errichtete Wohnbebauung der Antragsteller zu 3 und 4 die Nähe des damals auch tatsächlich noch zweigleisigen Schienenweges und die davon ausgehenden Umwelteinwirkungen von vornherein in Rechnung stellen mußten und daß die davon betroffenen Belange deshalb grundsätzlich nur geringes Gewicht haben. Entsprechendes gilt für die Anfang der 90er Jahre erarbeitete Stadtentwicklungsplanung der Antragstellerin zu 1, die von vornherein mit der Unsicherheit der damals diskutierten Trassenverlegung behaftet war.

Allerdings ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen - tatsächlichen oder plangegebenen - Einwirkungen als schutzmindernde Vorbelastung dort, wo diese Einwirkungen bereits vor Ausführung des planfestgestellten Änderungsvorhabens Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen. Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der davon betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) folgt nämlich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 56, 54 <73> m.w.N.). Diese Pflicht würden sie verletzen, wenn sie durch die Planfeststellung an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitwirkten (vgl. BVerwGE 101, 1 <9 f.>; ferner BVerwGE 56, 110 <132>; 59, 253 <265 ff.>). In einem solchen Fall wäre die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung irrig, die Planfeststellungsbehörde sei insoweit nicht regelungsbefugt, so daß sie derart Betroffene darauf verweisen müsse, sich mit der Beigeladenen im Rahmen des bürgerlichrechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses auseinanderzusetzen.

Unterstellt man, daß insoweit ein Mangel der Abwägung festgestellt werden kann, so ist damit ein Erfolg der Anfechtungsklage der Antragsteller noch nicht gesichert. Gemäß § 20 Abs. 7 AEG sind Abwägungsmängel nämlich nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Abwägungsmängel führen darüber hinaus nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.

Als "offensichtlich" anzusehen ist alles, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß es auf objektiv erfaßbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwGE 64, 33 <38>). Daß ein in diesem Sinne "offensichtlicher" Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß" gewesen ist, ist dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, daß sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64, 33 <38 ff.>; 100, 370 <379 f.>; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.). Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur ein solches anderes Abwägungsergebnis erheblich sein, das nicht schon im Wege der Planergänzung verwirklicht werden kann.

Ob die nach den Umständen des vorliegenden Falles insoweit allein in Betracht zu ziehende konkrete Möglichkeit einer anderen Trassenwahl bestand, erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eher zweifelhaft. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist die von ihnen bevorzugte Alternativtrasse "Veerßer Bogen" selbst dann erheblich teurer als der Ausbau der bestehenden Trasse, wenn man Lärmschutzmaßnahmen bei diesem Ausbau durchführt. Die von ihnen ins Feld geführte Verrechnung mit größeren Einsparungen durch Änderung des bereits festgestellten Plans für die Ortsumgehung der Bundesstraße 4 läßt außer Betracht, daß die Beigeladene nicht Kostenträger dieser Ortsumgehung ist. Ob der mit der Neutrassierung verbundene Vorteil, das Wohngebiet Veerßen und die anschließenden Erholungsräume von der hohen Belastung durch Schall und Erschütterungen zu befreien, gleichwohl diesen Kostennachteil und die sonstigen mit der Neutrassierung eines Schienenweges verbundenen Umweltnachteile überwiegt, kann allerdings abschließend erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die von der Antragstellerin zu 1 darüber hinaus geltend gemachten Infrastrukturfolgen der Schrankenschließungszeiten am Bahnübergang der Bundesstraße 4 dürften dagegen keinesfalls ausreichen, die konkrete Möglichkeit einer anderen Trassenwahl und damit die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu rechtfertigen. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, daß eine nachträgliche Ersetzung dieses höhengleichen Bahnübergangs durch eine Straßenüber- bzw. -unterführung im Wege der Planergänzung nicht möglich wäre.

bbb) Auf die von den Antragstellern zu 3 und 4 in ihrer fristgerechten Einwendung darüber hinaus geltend gemachte Befürchtung, durch den direkt vor ihrem Grundstück vorgesehenen Einbau einer Überleitverbindung mit Weichen werde die Gefahr eines möglichen Zugunglücks an dieser Stelle erheblich gesteigert, wobei Lokomotive und Anhänger auf ihr Grundstück fallen, das Gebäude vernichten und ihr Leben gefährden könnten, ist die Planfeststellungsbehörde mit keinem Wort eingegangen. Auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen findet sich kein Hinweis darauf, daß dem behaupteten, im Klageverfahren eingehend substantiierten Risikopotential von Weichen in unmittelbarer Nähe eines Wohngrundstücks ermittelnd und abwägend näher nachgegangen wurde. Auch unter Würdigung der in der Klageerwiderung der Beigeladenen enthaltenen Ausführungen zu diesem Punkt, die sich auf allgemeine Gesichtspunkte beschränken, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand die konkrete Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß bei Berücksichtigung dieser Einwendung eine Verlegung der Überleitverbindung an eine von Wohngebäuden weiter entfernte Stelle der Trasse vorgenommen worden wäre.

ccc) Die vom Antragsteller zu 2 erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen, das planfestgestellte Vorhaben entwerte seine Eigenjagd und beeinträchtige seine Waldbewirtschaftung, sind dagegen gemäß § 20 Abs, 2 Satz 1 AEG präkludiert und können schon deshalb nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Soweit der Antragsteller zu 2 hinsichtlich der Erhaltung eines im Planfeststellungsbeschluß nicht mehr vorgesehenen Bahnübergangs und der Höhe eines zu erneuernden Durchlasses auf besondere privatrechtliche Titel verweist, sind die aus diesen Titeln folgenden rechtlichen Beziehungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht Gegenstand der Planfeststellung.

b) Soweit sich die Antragsteller zu 2 bis 4 gegen die im planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis auf ihren Grundstücken vorgesehenen dinglichen Sicherungen für Aufwuchsbeschränkungen wenden, wurden ihre davon betroffenen Belange zwar in den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses (Pkt. B.3.1.4) dahin gehend anerkannt, daß Aufwuchsbeschränkungen nicht angeordnet werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde hat es jedoch versäumt, die zur Sicherung solcher Aufwuchsbeschränkungen vorgesehenen dinglichen Sicherungen aus dem Grunderwerbsverzeichnis zu streichen. Für die Aufrechterhaltung dieser Festsetzung und ihrer enteignenden Vorwirkung fehlt jede Grundlage.

Ähnliches gilt für die vom Antragsteller zu 2 beanstandete, im Grunderwerbsverzeichnis vorgesehene vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche von 582 m2 seines Grundstücks Gemarkung Veerßen Flur 2 Flurstück 61/1 für das Anlegen einer Baustraße. Das der Stellungnahme der Anhörungsbehörde als Anlage beigefügte, jedoch nicht planfestgestellte Baustraßenkonzept vom Dezember 1997 sah eine Verminderung der Inanspruchnahme des genannten Grundstücks um ca. 25 % vor. Die für landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Fläche wurde auch entsprechend reduziert (vgl. Anlage 10.4.2 a des Planfeststellungsbeschlusses). Die Planfeststellungsbehörde hat es jedoch versäumt, das Grunderwerbsverzeichnis und die Grunderwerbspläne entsprechend anzupassen. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen erlauben es nicht, die insoweit von der Abwägung nicht mehr gedeckte und damit zu weitgehende Festsetzung und ihre enteignende Vorwirkung mit hinreichender Bestimmtheit zu reduzieren. Damit wird diese Festsetzung insgesamt rechtswidrig.

B) Die auf der Grundlage des Ergebnisses dieser summarischen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, daß eine vollständige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht angemessen wäre. Die Aussicht der Antragsteller, im Hauptsacheverfahren eine vollständige Aufhebung dieses Beschlusses erreichen zu können, ist - wie dargelegt - eher gering. Sollte sich diese Erfolgsaussicht gleichwohl realisieren, wird durch den für September 1998 angekündigten Beginn der Bauarbeiten die dann erforderliche Neuplanung einschließlich der etwaigen Planung einer anderen Trasse keineswegs vereitelt. Allerdings würden sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen für den Ausbau der alten Trasse getätigten Investitionen möglicherweise als nutzlos erweisen. Bei der im Rahmen einer Neuplanung erforderlichen Abwägung könnte sich jedoch weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene gegenüber den Antragstellern auf diesen Kostennachteil berufen. Denn soweit die Beigeladene trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihr deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenen Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt sie - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11, und vom 7. Februar 1996 - BVerwG 4 VR 12.95 - BA S. 3).

Den Antragstellern wird durch die Ablehnung eines vollständigen Baustopps für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auch kein untragbarer Zustand zugemutet. Der Schienenweg wurde im betreffenden Abschnitt bis 1985 zweigleisig betrieben und wird seitdem ununterbrochen eingleisig genutzt. Die Beigeladene plant ausweislich der vorgelegten Unterlagen, zunächst durchgehend nur das vorhandene Gleis instand zu setzen und die Brückenbauwerke südöstlich der bestehenden Bundesstraße 4 zu sanieren. Erst in einer zweiten Ausbaustufe soll der Aufbau des zweiten Gleises erfolgen. Vorerst müssen die Antragsteller deshalb nicht mit betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen oder Schrankenschließungszeiten rechnen, die wesentlich über das Maß ihrer tatsächlichen Vorbelastungen hinausgehen.

Eine andere Beurteilung ist allerdings angezeigt, soweit es um den Einbau der Überleitverbindung vor dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 geht. Die Befürchtung dieser Antragsteller, durch die damit verbundenen Weichen erhöhe sich die Gefahr eines möglichen Zugunglücks mit schwerwiegendsten Folgen für ihr Leben, ihre Gesundheit und ihr Eigentum, wurde - soweit ersichtlich - bisher weder von der Beigeladenen noch von der Antragsgegnerin substantiell geprüft und erwogen, obwohl die Antragsteller jedenfalls in der Klageschrift die Ernsthaftigkeit dieser Befürchtungen nachvollziehbar belegt haben. Ihr Interesse, vor der gebotenen Prüfung und Abwägung von den von ihnen befürchteten Risiken verschont zu bleiben, hat erhebliches Gewicht. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beigeladene, die die Überleitverbindung ohnehin erst nach Vollendung der zweiten Ausbaustufe benötigt, bereits jetzt mit entsprechenden Baumaßnahmen beginnen muß. Dies und die - wie dargelegt - offensichtliche Rechtswidrigkeit der im Grunderwerbsverzeichnis vorgesehenen vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks des Antragstellers zu 2 und der dort ebenfalls vorgesehenen dinglichen Sicherungen von Aufwuchsbeschränkungen auf Grundstücken der Antragsteller zu 2 bis 4 führen dazu, daß insoweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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