Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 VR 9.97
Rechtsgebiete: VerkPBG, LuftVG
Vorschriften:
VerkPBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
VerkPBG § 5 Abs. 2 Nr. 1 | |
LuftVG § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 | |
LuftVG § 9 Abs. 2 | |
LuftVG § 10 Abs. 4, 7, 8 |
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht endgültig geklärten und deshalb zunächst unterstellten Mängel der Lärmschutzkonzeption des Planfeststellungsbeschlusses für die Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle lassen die im Hauptsacheverfahren beantragte teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in bezug auf die Rollwege Ost 1 und Ost 2 oder eine entsprechende Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht erwarten.
Beschluß des 11. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 11 VR 9.97 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 11 VR 9.97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Leipzig für das Ausbauvorhaben einer Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle. Der Beschluß umfaßt die Erweiterung des Flughafengeländes, die Anlage der Start-/Landebahn 08/26 nebst Rollbahnen, Rollwegen, Vorfeldern, Abfertigungsanlagen mit Nebeneinrichtungen und sonstige Teilprojekte. Die geplanten Anlagen befinden sich überwiegend nördlich der Bundesautobahn A 14 Halle-Dresden sowie der im Bau befindlichen Bundesbahn-Neubaustrecke Erfurt-Leipzig und östlich der Bundesautobahn A 9 München-Berlin. Das Gebiet wird im Osten von den Ortsteilen Freiroda und Gerbisdorf der Gemeinde Radefeld sowie im Norden von der Gemeinde Glesien begrenzt und zur Zeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die gegenwärtig vorhandenen Einrichtungen des Flughafens Leipzig-Halle südlich der Bundesautobahn A 14 und östlich der Bundesautobahn A 9 sollen nach dem vorliegenden Plan durch ein Bauwerk mit den nördlich geplanten Abfertigungsanlagen verbunden werden. Der Verbindungsflügel überspannt die bereits planfestgestellte ICE-Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG und den in diesem Bereich planfestgestellten sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 14. Der Bahnhof der Bundesbahn-Neubaustrecke soll in das Verbindungsbauwerk integriert werden.
Die im Planfeststellungsbeschluß ausgewiesenen Flugbetriebsflächen der Norderweiterung umfassen vor allem die Start- und Landebahn in Richtung 08/26 sowie Rollwege, Rollbrücken und Vorfelder. Westlich der Passagierabfertigungsanlagen und östlich der zwischen der Start- und Landebahn Süd und der Bundesautobahn A 14 gelegenen Gemeinde Kursdorf soll mit dem Bau von Rollbrücken und parallelen Rollwegen über die Bundesautobahn A 14 und die Eisenbahn-Neubaustrecke die Verbindung zwischen dem bestehenden südlichen Teil des Flughafens und der planfestgestellten nördlichen Erweiterung geschaffen werden. Die Rollwege West 1 und West 2 sollen über je 2 Rollbrücken, die Rollwege Ost 1 und Ost 2 jeweils mit nur einem Brückenbauwerk über die Verkehrsträger Straße und Schiene geführt werden. Die geplante nördliche Start- und Landebahn soll eine Länge von 3 600 m erhalten (die vorhandene Start- und Landebahn Süd ist 2 500 m lang). Bei Ausbau aller Anlagen im Norden und Nutzung der südlich der Bundesautobahn A 14 vorhandenen Einrichtungen kann langfristig am Flughafen Leipzig-Halle ein Passagieraufkommen von maximal 7,5 Millionen Passagieren pro Jahr abgefertigt werden. In den vergangenen Jahren ist das Passagieraufkommen von 270 000 Fluggästen im Jahre 1990 auf 2,2 Millionen Passagiere im Jahre 1996 gestiegen. Die Zahl der Flugbewegungen hat im selben Zeitraum von 6 300 auf 50 298 zugenommen.
Das Wohnhaus des Antragstellers liegt in der Schkeuditzer Straße - Staatsstraße 8 - des Ortsteiles Freiroda der Gemeinde Radefeld. Das Grundstück befindet sich südöstlich der geplanten Start- und Landebahn Nord, nördlich der Bundesautobahn A 14 und der Eisenbahn-Neubaustrecke, gut 800 m östlich der planfestgestellten Rollwege Ost 1 und Ost 2. Südwestlich des Grundstücks ist für die Bundesautobahn A 14 eine neue Auf- und Abfahrt geplant.
Im Verwaltungsverfahren erhob der Antragsteller Einwendungen mit folgendem Wortlaut:
"Ich fordere hiermit unbedingt Lärmschutzmaßnahmen aller Art da in unmittelbarer Nähe der Bau der neuen Landebahn erfolgt. Mich betrifft außerdem die neue Autobahnauffahrt, wo Tag- und Nachtlärm verstärkt auftritt. Es müßte auch über einen Ersatz für die Straße nach Glesien gesprochen werden. Ich habe bereits Lärmschutz am Haus vorgenommen. Auch da müßten rückwirkend Fördermittel bereitgestellt werden."
Zugleich unterzeichnete der Antragsteller nach seinen Angaben eine Stellungnahme von Bürgern des Ortsteiles Freiroda zum Planfeststellungsantrag der Beigeladenen. Darin werden Ergänzungen der Planung gefordert.
Nach Erörterung der Einwendungen wies die Planfeststellungsbehörde diese mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 10. Juli 1997 zurück. Der Beschluß stellt die Planung für das beschriebene Vorhaben einer Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle mit zahlreichen Nebenbestimmungen fest. Dazu gehören unter Ziffer 4 des Beschlusses Anordnungen zum allgemeinen Lärmschutz, zum Nachtschutz, zur Entschädigung, zum Schutz besonderer Einrichtungen, zu den Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen, für flugbetriebliche Regelungen, für die Ergänzung der Fluglärmüberwachungsanlage sowie ein Vorbehalt für nachträgliche Ergänzungen. Unter Ziff. 4.1.1. ist bestimmt, daß der Vorhabenträger auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstückes, das im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bebaut oder bebaubar war, für Schallschutzvorrichtungen an Aufenthaltsräumen Sorge zu tragen hat. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, daß durch An- und Abflüge von der Start- und Landebahn 08/26 des Flughafens Leipzig-Halle im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten. Für den Nachtschutz wird darüber hinaus unter Ziff. 4.2 angeordnet, daß im Nachtschutzgebiet für Schallschutzvorrichtungen an Schlafräumen zu sorgen ist, die gewährleisten müssen, daß durch An- und Abflüge von der Start- und Landebahn 08/26 des Flughafens Leipzig-Halle im Rauminnern bei ausreichender Belüftung keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) verursacht werden. Sei der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, daß die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten würden, habe der Vorhabenträger auf Antrag des Eigentümers eines derartigen im Nachtschutzgebiet gelegenen Grundstücks Belüftungseinrichtungen an diesen Schlafräumen vorzusehen. Der Planfeststellungsbeschluß setzt daneben ein Entschädigungsgebiet zur Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigungen der Außenwohnbereiche fest und enthält umfangreiche flugbetriebliche Einschränkungen zum Nachtflugbetrieb. Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind darüber hinaus nicht vorgesehen. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Tag- und Nachtschutzgebiet, nicht jedoch im Entschädigungsgebiet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 8. Oktober 1997 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Klage. Der Antragsteller hat in der Klage bisher die folgenden Anträge gestellt:
1. Den Planfeststellungsbeschluß "Flughafen Leipzig-Halle, Ausbauvorhaben: Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle" vom 10. Juli 1997 des Beklagten insoweit aufzuheben, als der Bau und Betrieb der Rollwege Ost 1 und Ost 2 planfestgestellt wird,
2. den Beklagten zu verpflichten, durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, daß auf dem Grundstück des Klägers durch den Betrieb auf den Rollwegen Ost 1 und Ost 2, auf dem Autobahnanschluß Freiroda (Plan M 2) und auf den Start- und Landebahnen des Flughafens Leipzig-Halle unter Einbeziehung der tatsächlichen und plangegebenen Vorbelastung durch die BAB A 14 in ihrem planfestgestellten künftigen Zustand und die planfestgestellte ICE-Strecke eine Belastung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts berechnet als äquivalenter Dauerschallpegel, nicht überschritten wird,
hilfsweise zu 1. und 2.,
den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung der Nebenbestimmungen zu A. II 4 des Planfeststellungsbeschlusses "Flughafen Leipzig/Halle, Ausbauvorhaben: Norderweiterung des Flughafens Leipzig/Halle" vom 10. Juli 1997 über den geforderten Lärmschutz unter Berücksichtigung des von den Rollwegen Ost 1 und Ost 2, dem Autobahnanschluß Freiroda und den Start- und Landebahnen ausgehenden Boden- und Fluglärms und der Gesamtlärmbelastung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Soweit der Antragsteller im Klageverfahren die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, verlangt er darüber hinaus die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluß stelle mit den Rollwegen Ost 1 und Ost 2 einschließlich der Rollbrücken Ost 1 und Ost 2 Anlagen fest, für die eine ausreichende Planrechtfertigung nicht bestehe, jedenfalls keine, die ausreichen würde, um seine Betroffenheit in den Rechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG zu überwiegen. Der Planfeststellungsbeschluß führe daneben dazu, daß zu den bereits vorhandenen Belastungen auf seinem Grundstück eine Zusatzbelastung hinzutrete, die ein Überschreiten der enteignungsrechtlich relevanten Schwelle wie auch der Schwelle zur Gesundheitsgefahr - diese Schwelle sei mit 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts zu bestimmen - nicht nur erwarten lasse, sondern mit Sicherheit mit sich bringe.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Antragsgegners - "Flughafen Leipzig/Halle, Ausbauvorhaben: Norderweiterung des Flughafens Leipzig/Halle" - vom 10. Juli 1997 gerichteten Klage insoweit anzuordnen, als mit dem Planfeststellungsbeschluß der Bau und die Inbetriebnahme der Rollbrücken bzw. der Rollwege Ost 1 und Ost 2 planfestgestellt wird.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, daß der Antrag bereits unzulässig sei, da der Antragsteller sein Ziel im Hauptsacheverfahren nur mit einer Verpflichtungsklage erreichen könne. Antragsgegner und Beigeladene halten den Antrag im übrigen für unbegründet. Sie sind der Auffassung, daß der Gesichtspunkt der Lärmbetroffenheit der Wohnbevölkerung im Planfeststellungsbeschluß in abwägungsfehlerfreier und nicht zu beanstandender Weise behandelt worden sei.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren BVerwG 11 A 24.97 mit dem Klageantrag zu 1 in bezug auf den Planfeststellungsbeschluß vom 10. Juli 1997 ein Teilanfechtungsbegehren verfolgt, ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Der Antrag ist jedoch unbegründet; denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerkPBG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Baustopp. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Teilanfechtungsklage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antragsteller darüber hinhaus im Klageverfahren die Verpflichtung zu einer Verbesserung des Lärmschutzes anstrebt, muß nach dem derzeitigen Erkenntnisstand angenommen werden, daß diesem Verlangen - unterstellt es wäre begründet - ohne die Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG durch "schlichte" Planergänzung entsprochen werden könnte (vgl. zur Art des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens: BVerwG, Beschluß vom 1. April 1998 - BVerwG 11 VR 13.97 -).
2. Die Teilanfechtungsklage, von deren Zulässigkeit der Senat zugunsten des Antragstellers ausgeht, muß bei summarischer Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet angesehen werden.
a) Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller wegen der von ihm im Verwaltungsverfahren ausschließlich auf eine Verbesserung des Lärmschutzes bezogenen Einwendungen nunmehr mit seiner Forderung auf eine konzeptionelle Veränderung der Planung durch Verzicht auf die Rollwege Ost 1 und Ost 2 materiell präkludiert sein könnte (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Ebenso kann für die Entscheidung offenbleiben, ob Teile des Klagevorbringens des Antragstellers (z.B. zu dem Anteil der Staatsstraße S 8 an der Gesamtlärmbelastung) an der Begründungsfrist des § 10 Abs. 7 LuftVG scheitern, wie die Beigeladene meint. Werden beide Aspekte zugunsten des Antragstellers bewertet, ergibt sich, daß sie ohne Einfluß auf die Entscheidung über das Teilanfechtungsbegehren bleiben.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, daß dem Planfeststellungsbeschluß vom 10. Juli 1997, soweit er im Zuge des Gesamtvorhabens auch den Plan für die Rollwege und Rollbrücken Ost 1 und Ost 2 feststellt, die Planrechtfertigung fehlt. Vielmehr ist die Wertung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 177 bis 179), der Bau zweier östlicher Rollwege sei vernünftigerweise geboten, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluß gibt dazu als maßgebliche Erwägung an, bei einer Orientierung an der Sicherstellung der langfristigen Planungsziele trage ein schneller, auf die Kapazität der gesamten Flughafenanlage zugeschnittener und unter Berücksichtigung der möglichen Gestaltung der betrieblichen Abläufe optimaler Rollverkehr, wie er der planfestgestellten Lösung zugrunde liege, auch den Interessen der umliegenden Bevölkerung an einer Reduzierung der durch den Bodenlärm hervorgerufenen Lärmbelastung Rechnung. Er führe zu einer Reduzierung des für den Rollverkehr benötigten Treibstoffs und so zu einer Minimierung der Schadstoffemissionen.
Angesichts der von der Planung zu bewältigenden Aufgabe, den vorhandenen südlichen Teil des Flughafens sinnvoll mit der durch die Bundesautobahn A 14 und die planfestgestellte Eisenbahn-Neubautrasse abgetrennten Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle zu verbinden, erscheinen diese Erwägungen für eine zukunftsorientierte Planung sachgerecht. Sie können auch entgegen der Auffassung des Antragstellers auf die von der Beigeladenen beigebrachte Planungsunterlage "Bewertung der Rollspangen" der Firma Weidleplan Consulting GmbH vom August 1995 gestützt werden. In der Untersuchung werden vier Lösungsmodelle verglichen und bewertet. Es sind dies: zwei Rollspangen im Westen; je eine Rollspange im Westen und im Osten; je eine Rollspange im Westen und im Osten sowie Vollausbau bzw. Teilausbau von Parallelrollwegen entlang der nördlichen Start- und Landebahn; zwei Rollspangen im Westen und eine im Osten mit dem Vollausbau der beiden Parallelrollwege entlang der nördlichen Start- und Landebahn. Im Ergebnis gelangen die Sachverständigen bei Bewertung der untersuchten Varianten zu folgenden Empfehlungen (Gutachten, Kapitel 5):
"Die Varianten 2 und 3 weisen somit Vorteile gegenüber ihren jeweiligen Alternativen auf. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß beide Lösungen jeweils ein Minimalsystem darstellen insofern, als der Fall der Betriebsumkehr für hohes Verkehrsaufkommen nicht abgedeckt ist. Für diesen Fall ist zwar die Lage des Zeitpunkts der Betriebsumkehr in weit größerer Abhängigkeit von betrieblichen Erfordernissen als von den Windverhältnissen zu sehen und kann nicht uneingeschränkt festgelegt werden. Jedoch müssen bei Variante 2 und 3 zum Zeitpunkt der Betriebsumkehr die Rollwege frei sein, um Begegnungsverkehr zu vermeiden. Dies bedingt, daß für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Minuten vor Wechsel der Start- und Landerichtung keine Landungen stattfinden oder Flugzeuge das Vorfeld verlassen dürfen; ein Umstand, der insbesondere bei hohem Verkehrsaufkommen nicht wünschenswert ist. Wenn diesem Umstand Rechnung getragen werden soll, sind Erweiterungen des Rollwegesystems erforderlich. Als Minimalanforderung ist hierzu in Baustufe 1 zumindest das Schließen des nördlichen Parallelrollweges zwischen der östlichen Rollspange und dem Beginn der Start- und Landebahn 26 sowie eine zweite westliche Rollspange zu bauen (s. Abb. 13). In Baustufe 2 ist der Ausbau gemäß Variante 4 erforderlich. Langfristig sollte der Bau der zweiten östlichen Rollspange in Betracht gezogen werden. Sie ermöglicht mehr Flexibilität in der Betriebsumkehr und verkürzt die Distanz für eventuell auftretende Rollbewegungen zwischen dem nördlichen Vorfeld und dem Startpunkt der Start- und Landebahn 28 bei Startrichtung West um etwa 1 600 m."
Die dieser Begutachtung zugrunde liegende tatsächliche Würdigung greift der Antragsteller nicht an. In bezug auf die Schlüssigkeit der Darstellung sind auch keine Bedenken ersichtlich. Danach fordert das Gutachten uneingeschränkt den Bau eines östlichen Rollweges und empfiehlt langfristig die Errichtung einer zweiten östlichen Rollspange zur Optimierung der betrieblichen Abläufe des Flughafens. Angesichts dessen kann der Einschätzung des Antragstellers, für die östlichen Rollwege gebe es keine Planrechtfertigung, nicht gefolgt werden. Die Planung und der Bau eines östlichen Rollweges erscheint für das Gelingen des Gesamtkonzepts unabweisbar, die Hinzufügung eines zweiten östlichen Rollweges und einer zweiten östlichen Rollbrücke jedenfalls im Hinblick auf die mit der Planung erwartete zukünftige Entwicklung des Flughafens Leipzig-Halle vorausschauend und vernünftig.
c) Ein zur beantragten Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens führender Abwägungsmangel kann gleichfalls nicht festgestellt werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bestimmt, daß bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2 LuftVG).
Der Antragsteller macht als Abwägungsmangel geltend, die von ihm zu erwartende Gesamtlärmbelastung sei in ihrem Ausmaß nicht richtig erkannt und berücksichtigt worden. Das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses sei deshalb nicht tragfähig.
Bereits im rechtlichen Ausgangspunkt ist dem wegen der Möglichkeit von Schutzauflagen (vgl. § 9 Abs. 2 LuftVG) entgegenzuhalten, daß ein solcher Mangel nur dann zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - oder auch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit - führen kann, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Wird diese Schwelle nicht erreicht, bleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (BVerwGE 56, 110 <133>; 71, 150 <160>; 104, 123 <129>; BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 -). Fehler des Lärmschutzkonzepts von einer die Gesamtabwägung beeinträchtigenden Tragweite sind nicht festzustellen.
Der Planfeststellungsbeschluß bestimmt auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Fluglärmschutzgesetz - die bereits angeführten Tag- und Nachtschutzbereiche. Er enthält daneben auf den Seiten 214 bis 295 ausführliche Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Lärmschutzes. Diese Erwägungen münden in das Ergebnis (S. 295 f.), daß der Ausbau des Flughafens aufgrund der erheblichen Lärmemissionen eine Vielzahl von privaten und öffentlichen Belangen berühre. Bei Abwägung all dieser Belange mit dem öffentlichen Interesse am Luftverkehr komme die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, daß das planfestgestellte Vorhaben unter Zugrundelegung der umfassenden Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm mit den Belangen des Lärmimmissionsschutzes vereinbar sei und die Belastungen für die Flughafenanwohner zumutbar seien. Mit dem Ausbau des Flughafens seien unvermeidbare Veränderungen in der Lärmsituation verbunden. Bereits heute werde die bestehende Lärmsituation von vielen Anwohnern als belastend empfunden. Die Lärmbelastung für die betroffene Bevölkerung im Flughafenumfeld sei durch die angeordneten Auflagen weitgehend minimiert und auf ein zumutbares Maß beschränkt worden. Die verfügten umfangreichen Schutzauflagen böten die Gewähr dafür, daß Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsschäden durch Lärmemissionen bei den betroffenen Flughafenanwohnern nicht zu erwarten seien.
Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde beruht unter anderem auf dem Lärmphysikalischen Gutachten der Firma Obermeyer, Planen + Beraten, vom Januar 1996. Das Gutachten enthält unter anderem Erwägungen zur prognostizierten Gesamtlärmbelastung aus Straßen-, Schienen-, Fluglärm und dem geplanten Güterverkehrszentrum der Deutschen Bahn AG bei Tag und bei Nacht. Danach ist für den Ortsteil, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, tagsüber eine Gesamtlärmbelastung durch land- und luftseitige Quellen in der Größenordnung zwischen 60 und 70 dB(A) zu erwarten. Bei Nacht wird die Gesamtlärmbelastung danach zwischen 55 und 65 dB(A) - energieäquivalenter Dauerschallpegel (Halbierungsparameter q = 3) - liegen. Für einen Immissionsort in Freiroda (lfd. Nr. 12) westlich des Grundstücks des Antragstellers wurde die zu erwartende Gesamtlärmbelastung punktscharf mit 64 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts errechnet. Ausgehend davon hat die Firma Obermeyer in ihrer im November 1997 im laufenden Verfahren vorgelegten Analyse der Lärmbelastung am Anwesen des Antragstellers Dauerschallpegel von 64,8 dB(A) tags und 57,8 dB(A) nachts ermittelt. In Ergänzung dazu sind unter Hinzunahme eines angenommenen Straßenverkehrslärms von der Staatsstraße S 8 maximale Summenpegel am Anwesen des Antragstellers von 69 dB(A) tags bzw. 60,9 dB(A) nachts berechnet worden.
Diese bisherigen Untersuchungsergebnisse lassen die Ansicht des Antragstellers, das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses leide an einem Ermittlungsdefizit und könne sogar Gesundheitsgefahren für die Wohnnachbarschaft des Flughafens auslösen, zweifelhaft erscheinen. Die abschließende Klärung dieser Frage kann und muß aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal da der Antragsteller die Berücksichtigung der Autobahnanschlußstelle Freiroda vermißt und die Berechnung des von der Eisenbahn-Neubaustrecke ausgehenden Verkehrslärms wegen des Gleispflegeabschlags beanstandet. Auszuschließen ist jedenfalls, daß ein Abwägungsmangel, wenn er insoweit vorläge, zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in bezug auf die östlichen Rollwege bzw. zur Feststellung einer Teilrechtswidrigkeit führen könnte. In den Begutachtungen der Firma Obermeyer wird deutlich, daß der Anteil der von den geplanten östlichen Rollwegen ausgehenden Lärmbelastung an der Gesamtlärmbelastung des Grundstücks des Antragstellers in einem Bereich zwischen 0,7 und 0,2 dB(A) liegt. Diese Differenz könnte im Wege der Planergänzung durch Schutzauflagen - etwa Auflagen zum Flugbetrieb auf den Rollwegen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG) - ohne weiteres aufgefangen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.