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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 1.03
Rechtsgebiete: Auslandstrennungsgeldverordnung, Auslandsumzugskostenverordnung
Vorschriften:
Auslandstrennungsgeldverordnung § 4 | |
Auslandstrennungsgeldverordnung § 5 | |
Auslandstrennungsgeldverordnung § 8 | |
Auslandsumzugskostenverordnung § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 A 1.03
Verkündet am 30. Oktober 2003
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Bayer
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung auch für die Zeit vom 17. Juli bis 24. November 2002 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Soldat. Er wurde zum 1. April 2002 mit Zusage der Umzugskostenvergütung von Stettin (Polen) nach München versetzt. Da seine Familie weiterhin in Stettin wohnte, erhielt er Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2002. Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte die Beklagte Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die anschließende Zeit ab. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 widerrief sie wegen der beabsichtigten Weiterversetzung des Klägers nach Berlin zum 1. August 2003 die erteilte Umzugskostenvergütungszusage und sagte die Vergütung der Kosten eines Umzuges nach Berlin zu. Der Kläger hatte bereits am 16. Juli 2002 von seiner Dienststelle erfahren, dass dieser Widerrufsbescheid ergehen werde. Ende November 2002 zog er mit seiner Familie nach F. bei Berlin in ein wenige Wochen zuvor erworbenes Eigenheim um.
Während des Rechtsstreits hat die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 24. Juni 2002 dem Kläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung bis zum 16. Juli 2002 bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung auch für die Zeit vom 17. Juli bis 24. November 2002 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Ein Band Verwaltungsakten der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf seinen Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung auch für die Zeit vom 17. Juli bis zum 24. November 2002.
Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 5 der - aufgrund der Ermächtigung in § 14 des Bundesumzugskostengesetzes ergangenen - Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 189), geändert durch die 3. Änderungsverordnung vom 15. März 2000 (BGBl I S. 254), sowie Nr. III Absatz 1, Nr. IV Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2, Nrn. V und VIII der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000 (GMBl S. 374) werden u.a. bei Versetzungen vom Ausland in das Inland nach Zusage der Umzugskostenvergütung Auslandstrennungsgeld und zur Abgeltung nicht zumutbarer auslandsdienstortbezogener Mehraufwendungen Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn und solange der Ehegatte oder die ledigen Kinder, mit denen der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, am bisherigen Dienstort zurückbleiben. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets oder aus zwingenden persönlichen Gründen nicht umziehen kann.
Nach § 5 ATVG, Nr. V Abs. 2 AER ist der Berechtigte verpflichtet, sich unter Ausnutzung jeglicher sich bietender Gelegenheit nachweislich fortwährend um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
Der Kläger war in der Zeit von Anfang August bis zum 24. November 2002, in der er sich im Besitz einer Umzugskostenvergütungszusage für einen Umzug nach Berlin befand, uneingeschränkt bereit, nach Berlin umzuziehen, und an einem Umzug dorthin nur durch das Fehlen einer Wohnung in Berlin gehindert. Die beiden Anspruchsvoraussetzungen Umzugsbereitschaft und Wohnungsmangel greifen ungeachtet ihrer Eigenständigkeit ineinander. Denn das mangelnde Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort oder die Tatsache, dass Bemühungen an unangemessenen Ansprüchen des Beamten gescheitert sind, lassen darauf schließen, dass der Beamte nicht oder nur bedingt umzugsbereit ist (vgl. Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 2 S. 3; vgl. auch Beschluss vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 6 S. 1).
Die Bereitschaft des Klägers, nach Berlin umzuziehen, hat sich manifestiert, als er im November 2002 mit seiner Familie ein Haus in F. bei Berlin bezog. Der Umzug nach Berlin ist nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert worden. Wie der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat ausgeführt hat, bemühte er sich mit seiner Ehefrau sogleich Anfang August 2002, nachdem ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach Berlin zugegangen war, um eine Wohnung oder ein Haus in Berlin und Umgebung. Der Kläger hat in München die Wohnungsangebote Berliner Tageszeitungen ausgewertet. Außerdem hat er, ebenso wie seine Ehefrau in Stettin, im Internet recherchiert. Einige Male haben sich die Eheleute in Berlin getroffen, um Wohnungen zu besichtigen. Auf das Angebot zum Kauf des Hauses in F. ist die Ehefrau des Klägers Mitte September 2002 gestoßen. Bereits Anfang Oktober 2002 ist der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die Familie des Klägers hat das Haus nicht noch im Oktober 2002 bezogen, weil der im Hause wohnende Verkäufer seine Ersatzwohnung erst im November 2002 beziehen konnte. Dieser Ablauf lässt erkennen, dass der Kläger nach Erhalt der Umzugskostenvergütungszusage den Umzug nach Berlin nicht aus Gründen verzögert hat, die nicht zwingend waren. Die Beklagte stellt das letztlich auch nicht in Abrede.
Einem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 17. Juli 2002 bis zum Erhalt des Bescheides vom 31. Juli 2002 steht nicht entgegen, dass der Kläger sich im Monat Juli - ebenso wie in der Zeit danach - nicht mehr um eine Wohnung in München bemüht hat. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, der in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) vom 4. Mai 1991 (BGBl I. S. 1072), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl I S. 2409), zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift hat der aus einer widerrufenen Umzugskostenzusage ehemals Berechtigte alle Möglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugskosten vermieden werden können.
In der zweiten Hälfte des Monats Juli 2002 hat der von der Beklagten für die Zeit bis dahin nicht bezweifelte Wohnungsmangel fortbestanden. Am 16. Juli 2002 hatte der Kläger von der Beklagten erfahren, dass sie wegen seiner beabsichtigten weiteren Verwendung in Berlin die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach München alsbald widerrufen werde. Ebenso wie bei einem Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage muss sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AUV der aus der Zusage Berechtigte auch dann verhalten, wenn er von dem alsbaldigen Widerruf der Zusage weiß. Er muss von allen auf einen Umzug gerichteten, mit Aufwendungen verbundenen Aktivitäten absehen. Er würde treuwidrig handeln und gegen das Gebot der Sparsamkeit verstoßen, wenn er unter Ausnutzung der noch bestehenden Zusage, aber in Kenntnis ihres alsbaldigen Widerrufs den Dienstherrn mit Aufwendungen für die Wohnungssuche oder für die Vorbereitungen für einen Umzug belasten würde, der nicht mehr durchgeführt werden soll. Deshalb konnte der Kläger ab dem 16. Juli 2002, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung hatte, davon absehen, in München weiter nach einer Wohnung zu suchen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, hat sie die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 1 VwGO nach billigem Ermessen ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat unter Aufgabe ihres bisherigen Rechtsstandpunktes durch nachträgliche Bewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 21 400 €, für die Zeit danach auf 15 900 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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