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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 4.96
Rechtsgebiete: BLV
Vorschriften:
BLV § 11 |
Personalpolitisches Ermessen des Dienstherrn bei der Feststellung der Bewährung nach § 11 BLV.
Urteil des 2. Senats vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 4.96
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 A 4.96
Verkündet am 13. November 1997
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Vom 11. November 1991 bis 17. Januar 1994 war er als Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10 BBesO) im Rahmen der personellen Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer zum Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgeordnet. Auf sein Schreiben an das Ministerium teilte dieses am 26. September 1995 u.a. folgendes mit: "Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11/A 12 BBesO während der Abordnung. ... Dem Beamten wurden von Beginn seiner Abordnung an Funktionen übertragen, die nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung einem höheren als ihm verliehenen Amt zugeordnet waren und mit A 12 zu bewerten sind."
Am 1. Mai 1996 wurde dem Kläger von der Beklagten ein mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteter Beförderungsdienstposten übertragen. Die Tätigkeiten dieses Dienstpostens nahm er bereits ab 1. Oktober 1995 im Rahmen einer "vorübergehenden Dienstleistung" wahr. Am 17. April 1996 teilte ihm die Beklagte mit, daß er sich in dieser Zeit "auf dem höherwertigen Dienstposten bewährt" habe und "für die ständige Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben geeignet" sei.
Den Antrag des Klägers, ihm gemäß dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 1995 "die Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO anzuerkennen", wies die Beklagte zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Am 1. August 1996 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers beim Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Zeit vom 11. November 1991 bis 17. Januar 1994 als Bewährung im Sinne des § 11 BLV auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Nachdem der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, daß der Kläger zum 2. Juli 1997 zum Regierungsamtmann befördert worden sei, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Bewährung des Klägers auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 für erledigt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache, nämlich hinsichtlich der Feststellung der Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppa A 11, für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Klage im übrigen, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, bleibt erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Bewährung gemäß § 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für die Besoldungsgruppe A 12 im Hinblick auf seine Tätigkeit im Rahmen seiner Abordnung zum Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Zeit vom 11. November 1991 bis 17. Januar 1994. Auch wenn der Bescheinigung dieses Ministeriums vom 26. September 1995 entnommen werden könnte, daß eine Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO während der Abordnung festgestellt worden wäre, würde sie jedenfalls die Beklagte, den Dienstherrn des Klägers, nicht zu dem nunmehr begehrten Anspruch verpflichten. Als personalpolitische Entscheidung, die der Vorbereitung einer Beförderung zu dienen geeignet ist, gehört die Feststellung der Bewährung zu den vom Dienstherrn zu verantwortenden Personalentscheidungen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nach Feststellung der Bewährung auf einem Dienstposten der Beklagten der Besoldungsgruppe A 11 eine Feststellung der Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 abgelehnt hat. Es liegt im personalpolitischen Ermessen der Beklagten, daß sie eine Bewährungsfeststellung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12, der dem Kläger vom Beklagten auch noch nicht zugewiesen worden ist, schon deshalb ablehnt, weil dafür zur Zeit kein Bedürfnis bestehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, da die Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 vom Dienstherrn schon vor Klageerhebung festgestellt worden war.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 8 000 DM, für die Zeit danach auf 4 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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Ende der Entscheidung
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