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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 4.97
Rechtsgebiete: BBG, VwGO


Vorschriften:

BBG § 79
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 121
VwGO §§ 68 ff.
VwGO § 83
Leitsätze:

Macht ein in den Ruhestand getretener Beamter des BND Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht während der Dienstzeit geltend, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile, mit denen über Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche auf Erstattung von Heilbehandlungskosten entschieden worden ist.

Urteil des 2. Senats vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 4.97


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 4.97

Verkündet am 13. November 1997

Pompe Justizamtsinpsektor als Urkundbseamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist Diplom-Physiker und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 1983 Beamter beim Bundesnachrichtendienst. Ab Dezember 1986 befand er sich zunächst in stationärer, danach in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei einem ärztlichen Psychotherapeuten und ab November 1989 bei einer psychologischen Psychotherapeutin.

Die Oberfinanzdirektion Freiburg lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für 100 abgehaltene Einzelsitzungen bei der Diplom-Psychologin mit Bescheid vom 21. März 1991 und den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für mindestens 130 Einzelsitzungen bei der Diplom-Psychologin nach Einholung eines Psychotherapiegutachtens mit Bescheid vom 15. April 1991 ab. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Verwaltungsgericht Freiburg, an das der Senat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 2 A 10.91 - verwiesen hatte, die Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für die Behandlung durch die Diplom-Psychologin ab (Urteil vom 28. Oktober 1993 - 3 K 2461/91 -). Die hiergegen gerichtete Berufung sowie der Antrag auf Zulassung der Revision hatten keinen Erfolg (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. November 1995 - 4 S 146/94 - und BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1996 - BVerwG 2 B 28.96 -).

Mit Antrag an das Bundeskanzleramt von April 1996 begehrte der Kläger, einen Bescheid zu erlassen, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG die gesamten Heilbehandlungskosten für Psychotherapie zu ersetzen, hilfsweise auch die seit dem 7. November 1989 bei der psychologischen Psychotherapeutin entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten in voller Höhe als beihilfefähig zu behandeln und die Bescheide der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 21. März und 15. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1991, soweit sie dem Antrag entgegenstehen, gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 ab und verwies auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg.

Im August 1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten,

1. unter Aufhebung des Bescheides 601 - Pers. 151 02 Mu 9 der Beklagten vom 30. Dezember 1996 einen Bescheid zu erlassen, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Heilbehandlungskosten des Klägers für Psychotherapie seit 1. Dezember 1986 zu ersetzen, soweit sie nicht durch - nicht vom Kläger eigen- bzw. refinanzierte - Leistungen Dritter erstattet wurden,

2. hilfsweise die seit 7. November 1989 bei der psychologischen Psychotherapeutin Sylvie Testard-Dreher entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten des Klägers für Psychotherapie in voller Höhe als beihilfefähig zu behandeln und die Bescheide der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 21. März und 15. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1991, soweit sie diesem Antrag entgegenstehen, gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzunehmen.

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

Der nunmehr gestellte Antrag zu Ziff. 1 sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg nicht gestellt worden. Gegenstand seiner psychotherapeutischen Heilbehandlung seien Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, die folglich Klagegegenstand seien. Deshalb gehöre auch der Beihilfeanspruch gemäß Ziff. 2 der Klage zum Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes und damit zur ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der Versetzung am 1. April 1978 in die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes und der Versetzung auf einen Dienstposten, für den ihm die erforderlichen Sachkenntnisse gefehlt hätten, habe es sich um schwere Fehlleistungen der dortigen Vorgesetzten gehandelt. Die Behandlung durch die Vorgesetzten habe dazu geführt, daß ihm dem bereits vorgeschädigten, in seiner dienstlichen Verwendbarkeit bis dahin aber nicht beeinträchtigten Kläger, gesundheitlich bis zur Dienstunfähigkeit geschadet worden sei. Die Bescheide der Beklagten vom 21. März und 15. April 1991 seien rechtswidrig, weil die in Anlage 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Höchststundenzahlen für analytische und Verhaltenstherapie nach einem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 9. August 1990 überschritten werden könnten und es eines erneuten Beihilfeantrages im Jahre 1989 nicht bedurft hätte, da lediglich die im Jahre 1986 begonnene Behandlung fortgesetzt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die Klage für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Gerichtsakten BVerwG 2 A 2.89, BVerwG 2 A 10.91 und BVerwG 2 B 28.96 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

II.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger als Grundlage für die mit dem Hauptantrag begehrte Erstattung der Kosten für die Psychotherapie eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht während der Dienstzeit durch Bedienstete der Beklagten geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden. Dieser Klage liegen nach dem Vorbringen des Klägers dienstrechtliche Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde. Die vom Kläger zur Begründung seines Schadenersatzanspruches vorgetragenen Tatsachen betreffen nämlich das Verhalten seiner Vorgesetzten während seiner aktiven Dienstzeit. Für die auf solche Umstände gestützte Klage ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO auch dann zuständig, wenn der Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Macht der Ruhestandsbeamte hingegen einen Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe des § 79 BBG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankeits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen geltend, findet § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine Anwendung (BVerwG, Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 2 A 10.91 - Buchholz 310 § 50 Nr. 14).

Der Zulässigkeit der auf Schadenersatz gerichteten Klage stehen weder die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Oktober 1993 - 3 K 2461/91 - gemäß § 121 VwGO noch die Bestandskraft der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Bescheide der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 21: März 1991 und vom 15. April 1991 entgegen. Mit diesen wurde über Leistungsansprüche des Klägers auf Erfüllung der Fürsorgepflicht durch Übernahme von Kosten der Heilbehandlung im Wege der Beihilfe nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterstützung eines Beamten bei krankheitsbedingten Aufwendungen entschieden. Die nunmehr vorgetragenen Pflichtverletzungen als Grundlage eines auf Übernahme der Heilbehandlungskosten gerichteten Schadenersatzanspruches ergeben einen durch die Klagebegründung unterschiedlich präzisierten Streitgegenstand (vgl. BVerwGE 52, 247 <249>; BVerwGE 70, 110 <112>).

Die Klage zu 1. ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Senats vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 2.89 - gemäß § 121 VwGO unzulässig. In diesem Urteil ist zwar u.a. ausgeführt, daß dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des § 79 BBG nicht zusteht. Diese Erwägungen betreffen jedoch lediglich den seinerzeit geltend gemachten "Erwerbsschadenersatzanspruch". Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten war hingegen nicht Gegenstand jenes Verfahrens.

Ebensowenig steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des am 1: August 1986 verkündeten Urteils des Landgerichts München I - 9 O 3088/86 - entgegen. Das Landgericht hat über den Antrag des Klägers, festzustellen, daß die Beklagte alle weiteren Schäden zu ersetzen habe, die seiner Ansicht nach auf dem - auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten pflichtwidrigen Verhalten ihm gegenüber beruhten, nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 ff. BGB) entschieden. Ein solches Urteil schließt die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG im Verwaltungsrechtsweg nicht aus.

Schließlich ist die Klage nicht wegen fehlenden Vorverfahrens gemäß § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 68 ff. VwGO unzulässig. Zwar hat der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1996 keinen Widerspruch eingelegt. Im vorliegenden Falle ist aber aus Gründen der Prozeßökonomie das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich, nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sachlich auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen eines zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über die Klage noch zulässigen Widerspruches des Klägers gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1996 zu rügen, deren Abweisung als unbegründet beantragt hat (stRspr des BVerwG; vgl. BVerwGE 15, 306 <310>; BVerwGE 64, 325 <330>; Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - <Buchholz 130 § 9 Nr. 10>).

Die auf Schadenersatz gerichtete Klage ist jedoch unbegründet.

Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch setzt voraus, daß sich Bedienstete, derer sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient hat, objektiv pflichtwidrig gegenüber dem Kläger verhalten haben, daß diese Pflichtverletzung schuldhaft begangen und hierdurch ein Schaden des Klägers adäquat kausal verursacht worden ist (stRspr; vgl. BVerwGE 13, 17 ff.).

Dem nach § 67 Abs. 1 VwGO beachtlichen anwaltlichen Vorbringen ist bereits ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu entnehmen. Danach soll die Versetzung des Klägers zum 1. April 1978 in die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes auf einen Dienstposten, für den ihm die dort erforderlichen Sachkenntnisse gefehlt hätten, eine "schwere Fehlleistung" gewesen sein; die Behandlung durch die Vorgesetzten, die die vielfachen Hinweise des Klägers auf dessen Kenntnismangel ignoriert und jeglichen Kenntniserwerb vereitelt hätten, hätten dem vorgeschädigten Kläger gesundheitlich bis zur Dienstunfähigkeit geschadet. Aus diesem Vorbringen läßt sich keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG herleiten. Zwar gehört zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch, Leben und Gesundheit seiner Beamten zu schützen. Schwierigkeiten des Klägers in der Bewältigung der ihm übertragenen, seinem Amt entsprechenden Aufgaben begründen indessen keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Nach dem Sachvortrag des Klägers fehlt es zudem an jeglichem Anhaltspunkt für einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und der heilbehandlungsbedürftigen Krankheit. Es ist schon nicht erkennbar, um welche Krankheit im einzelnen es sich handelt oder welche Krankheitserscheinungen die Heilbehandlung erforderlich machen sollen, so daß Rückschlüsse auf die Ursachen der Erkrankung nicht gezogen werden können. Im übrigen wird auch auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 2.89 - und das dort angeführte, in jenen Akten befindliche Fachgutachten von Dr. med. Ditzler Bezug genommen.

Soweit der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch ebenfalls auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt wird, kommt ihm keine selbständige Bedeutung zu, da lediglich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Leistungen im Wege und in Höhe von allgemeinen Beihilfen in Krankheitsfällen begrenzt wird.

Soweit der Kläger den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch zusätzlich darauf stützt, daß ihm unabhängig von einer auf Verletzung der Fürsorgepflicht beruhenden Erkrankung ein Anspruch auf Beihilfe zu den Therapiekosten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-; Pflege-, Geburts- und Todesfällen zustehe, ist zwar die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben, da die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO auch die Prüfung des zugleich geltend gemachten Erfüllungsanspruches umfaßt.

An einer sachlichen Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungsanspruch ist der Senat jedoch wegen der formellen und materiellen Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Oktober 1993 - 3 K 2461/91 - gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert. Nach diesem Urteil steht im Hinblick auf den Erfüllungsanspruch mit Bindungswirkung für die Parteien fest, daß die Beklagte die Gewährung der vom Kläger erneut beanspruchten Beihilfeleistungen rechtmäßig abgelehnt hat. Zwar ist die im Vorprozeß obsiegende Behörde durch die Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils allein nicht gehindert, den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BVerwGE 91, 256 <261>). Über den vom Kläger erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Beihilfe hat die Beklagte indessen nicht sachlich entschieden und war verwaltungsverfahrensrechtlich auch nicht verpflichtet, hierüber zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage kann die gerichtlich bestätigte Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidungen der Beklagten vom 21. März und 15. April 1991 in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 30 000 DM festgesetzt. .

Ende der Entscheidung

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