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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 5.98
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsatz:

Ein gegenüber einem als alkoholgefährdet erscheinenden Beamten behördenintern ausgesprochenes Alkoholverbot im Dienst ist nicht diskriminierend. An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verbots besteht kein berechtigtes Interesse.

Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 5.98

Verkündet am 11. November 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Beamter der Beklagten. Er wendet sich gegen dienstliche Maßnahmen, die nach deren Richtlinien für den Umgang mit alkoholkranken und alkoholgefährdeten Mitarbeitern vom 8. Februar 1997 (Alkoholrichtlinien) ergangen sind.

Diese Maßnahmen veranlaßte die Beklagte, nachdem sich der Kläger mehrfach nur für einen Tag krank gemeldet und einige Male erst nach Dienstbeginn telefonisch Urlaub für den betreffenden Tag erbeten hatte. Zwischen dem Kläger und dessen Vorgesetzten sowie anderen Vertretern seiner Dienststelle fanden mehrere Personalgespräche statt. Dabei kamen private und dienstliche Probleme des Klägers zur Sprache, unter anderem Anzeichen eines Alkoholmißbrauchs. Am 15. Juli 1997 wurde dem Kläger aufgegeben, ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Am 7. Oktober 1997 verbot die Beklagte ihm jeglichen Alkoholkonsum während der Dienstzeit. Nach dem Gesprächsprotokoll vom 15. Januar 1998 ist dem Kläger nahegelegt worden, regelmäßige Gespräche mit einer Vertreterin des Ärztlichen und Sozialen Dienstes zu führen sowie seine Therapeutin von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dieser Vertreterin zu entbinden; damit erklärte sich der Kläger einverstanden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 forderte die Beklagte ihn auf, die Gespräche wieder aufzunehmen.

Den Widerspruch gegen diese Maßnahmen begründete der Kläger damit, daß seine Fehlzeiten nicht auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen seien, sondern der Dienstbehörde bekannte andere Ursachen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1998 hob die Beklagte die Anordnung vom 15. Juli 1997 auf, ab dem ersten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Im übrigen wies sie den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, die vom Kläger bemängelten Maßnahmen seien als Aufklärungs- und Beweisanordnungen unselbständige Verfahrenshandlungen, gegen die ein gesonderter Rechtsbehelf nicht zulässig sei.

Mit der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, sämtliche Verfügungen der Beklagten aufzuheben. Er hat vorgetragen, diese Anordnungen seien Sachentscheidungen, die seine subjektiven Rechte verletzten. Die Beklagte habe ihm Alkoholmißbrauch nicht nachgewiesen. Er habe stets dargelegt, daß seine dienstlichen Probleme auf seiner schwierigen derzeitigen Lebenssituation - Tod seines Vaters, Scheidung seiner Ehe sowie die schwere Erkrankung seiner Mutter - beruhten.

Im März 1999 hob die Beklagte die Anordnung des absoluten Alkoholverbots mit der Begründung auf, das derzeitige dienstliche Verhalten mache die Maßnahme nicht mehr erforderlich. Bis dahin sei sie schon aus Gründen der Fürsorge gehalten gewesen, dem Kläger den Genuß von Alkohol während der Dienstzeit zu untersagen. Dessen Verhaltensweise habe den Verdacht eines Alkoholabusus aufkommen lassen, zumal der Kläger nicht bereit gewesen sei, einen ärztlichen Untersuchungsbericht vorzulegen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärte die Beklagte, daß sich ihrer Auffassung nach mit Aufhebung des Alkoholverbots und der Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die weiteren angebotenen Hilfsmaßnahmen erledigt haben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 7. Oktober 1997, vom 15. Januar 1998 und vom 18. Juni 1998 festzustellen.

Sein Feststellungsinteresse begründet er mit der Gefahr, daß die Beklagte bei gleicher Sachlage dieselben Maßnahmen erneut ergreifen werde. Außerdem habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, den durch die Beklagte hervorgerufenen diskriminierenden Anschein eines fortgesetzten Alkoholmißbrauchs zu beseitigen. Die angefochtenen Maßnahmen seien ohne Rechtsgrundlage ergangen; sie seien unverhältnismäßig, ungeeignet und nicht erforderlich gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

II.

Die Klage, über die der Senat im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Alkoholverbots im Dienst vom 7. Oktober 1997 sowie der vom Kläger als verbindliche Anordnungen verstandenen Äußerungen der Beklagten vom 15. Januar und 18. Juni 1998 ist unzulässig. Dabei kann auf sich beruhen, ob es sich bei diesen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder sonstige innerdienstliche Maßnahmen handelt (vgl. hierzu Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 1.87 - <Buchholz 236.1 § 59 Nr. 3>) und vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - <DokBer B 1998 107 - 109>. Denn es fehlt an dem für die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahmen maßgebenden Zeitpunkt (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202> und vom 19. Januar 1995 - BVerwG 8 B 168.94 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 272>; Urteil vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 20.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 284>). Die für eine Wiederholungsgefahr notwendige - zumindest in den Grundzügen - fortbestehende unveränderte Sachlage ist hier nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Klägers wirken die Ursachen seines Verhaltens, namentlich der Tod des Vaters, die Scheidung seiner Ehe und die Krankheit der Mutter, in dieser - zusammenwirkenden - Konstellation nicht mehr fort. Demgemäß hat der Kläger sein auffälliges Verhalten, das Anlaß für die Maßnahmen der Beklagten war, geändert. Daher lägen bei einem künftigen, aus der Sicht der Beklagten ähnlichen Verhalten des Klägers, das zur erneuten Anwendung der Alkoholrichtlinien führen würde, andere tatsächliche Voraussetzungen vor.

Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 244 S. 84 [85 f.]> m.w.N.; Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - <Buchholz 310 § 310 Nr. 280 S. 13 f.>). Dafür reicht es nicht aus, daß der Kläger das Alkoholverbot als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme der Beklagten fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwGE 61, 164 <166>; Urteile vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - <a.a.O. S. 85> m.w.N. und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31 S. 11 [18 f.]>; Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - <a.a.O. S. 14>). Ein berechtigtes Schutzbedürfnis des Klägers gegenüber derartigen Nachwirkungen des Verwaltungshandelns der Beklagten ist nicht gegeben. Die getroffenen behördeninternen Maßnahmen der Beklagten haben bei vernünftiger Erwägung keine den Kläger objektiv beeinträchtigenden Nachwirkungen.

Die vorliegenden tatsächlichen Umstände bieten keinen Anlaß für die Annahme einer Diskriminierung. Die Beklagte hatte den Kläger zunächst gebeten, seine auffällige Verhaltensweise, die den hinreichenden Verdacht einer beginnenden Trunksucht aufkommen ließ, zu ändern oder zu erklären. Da der Kläger einerseits jeglichen Alkoholmißbrauch bestritt, andererseits das von der Behörde zu Recht beanstandete dienstliche Verhalten beibehielt und sich außerdem nicht zur Vorlage eines ärztlichen Untersuchungsberichts bereitfand, verfügte die Beklagte in Anwendung ihrer betriebsinternen Alkoholrichtlinien das Alkoholverbot im Dienst. Dies geschah aus Gründen der Fürsorge, um dem vermuteten Alkoholmißbrauch des Klägers entgegenzuwirken, und im Interesse eines geordneten Ablaufs der Dienstgeschäfte. Schon in Anbetracht dieses Geschehensablaufs diskriminieren die Mutmaßungen der Beklagten den Kläger nicht. Alkoholabhängigkeit wird heute ganz unbestritten im rechtlichen Sinne als Krankheit angesehen, die es schon im Vorfeld zu verhindern gilt (vgl. etwa Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - <Buchholz 270 § 7 Nr. 1 S. 3> m.w.N.). Alkoholabhängigkeit kann ohne ärztliche Hilfe zu geistigen und körperlichen Defekten und somit zu Folgeerkrankungen führen. Daher enthält der aus Gründen der Fürsorge und im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes geäußerte Verdacht der Alkoholabhängigkeit, der vorliegend zudem im wesentlichen auf Umständen beruht, die der Kläger selbst gesetzt hat, bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise keine Diskriminierung.

Dahingestellt bleiben kann, ob eine ungerechtfertigte Verdächtigung im Einzelfall dann ein Rehabilitationsinteresse begründet, wenn Gegenstand des Verdachts eine Erkrankung ist, die zu gesellschaftlicher Ausgrenzung des Betroffenen führen kann. Die Beklagte hat ihren Verdacht lediglich in vertraulichen Personalgesprächen mit dem Kläger geäußert, so daß es zu keiner Ausgrenzung des Klägers in der Öffentlichkeit gekommen ist. Für den Fall, daß die Protokolle über diese Gespräche in die Personalakte des Klägers aufgenommen werden sollten, ist die Beklagte ebenfalls zu vertraulicher Behandlung verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBG), so daß die Gefahr der Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit nicht besteht (Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 1.87 - <a.a.O.>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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