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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.98
Rechtsgebiete: SLV


Vorschriften:

SLV § 1 a
Leitsätze:

Eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen bedarf keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung.

Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Soldat nicht frühzeitig auf eine sich geringfügige abzeichnende Verschlechterung hingewiesen worden ist.

Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 6.98

Verkündet am 11. November 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Berufssoldat im Range eines Oberstleutnants und seit April 1994 als Dezernent beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Zum 30. September 1995 wurde er planmäßig beurteilt. Im Vergleich zur letzten Beurteilung enthielt die gebundene Beschreibung zu drei Merkmalen eine um eine Stufe abgesenkte Note ("2" anstelle "1"; einmal "3" anstelle "2") und zu vier Merkmalen den Hinweis "nb" (= "nicht bekannt"). In der freien Beschreibung wurde - ebenfalls abweichend von der früheren Beurteilung - das Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" nicht bewertet und zu dem Merkmal "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" ein "Ausprägungsgrad" nicht verliehen.

Die Beurteilung wurde dem Kläger am 27. Juni 1995 eröffnet. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte er geltend: Auf Nachfrage seien ihm keine konkreten Anlässe für die Verschlechterung der Benotung benannt worden. Ein Vergleich mit weiteren Dezernenten sei nicht statthaft. Es sei ein zu strenger Maßstab angelegt worden. Ein Beitrag des Sachgebietsleiters sei nicht eingeholt worden. Auch hätte ihm frühzeitig eine Verschlechterung der Benotung angekündigt werden müssen. Entgegen den Angaben in dem Entwurf habe er keinen täglichen Kontakt mit dem beurteilenden Vorgesetzten gehabt.

Diese Einwendungen behandelte die Beklagte als Dienstaufsichtsbeschwerde und als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde wurden Angaben unter der Rubrik "hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen" geändert und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Die geänderte Beurteilung wurde dem Kläger am 31. Oktober 1995 eröffnet. Die nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegte Beschwerde wurde verworfen und die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Danach hat der Kläger die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt. Dessen Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob der Rechtsweg zum Truppendienstgericht eröffnet sei, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig erklärt (Beschluß vom 18. November 1997 - 1 WB 49, 50.97 -). Unter dem 25. Juni 1998 hat das Truppendienstgericht beschlossen, daß der Rechtsweg zum Truppendienstgericht nicht gegeben ist und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 27. Juni 1995 erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Akte des Truppendienstgerichts Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet seiner Zuständigkeit zur Entscheidung in erster und letzter Instanz gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (stRspr; vgl. Beschluß vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 49, 50.97 - <Buchholz 311 § 18 Nr. 1 mit Nachweisen>; Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <DokBer B 1999, 99 <100>; insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht veröffentlicht>) - aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Truppendienstgerichts vom 25. Juni 1998 gemäß § 18 Abs. 3 WBO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine neue, ihm günstigere Beurteilung unter Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 27. Juni 1995.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Soldat (ebenso der Beamte) den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Dienstgrades und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a der Soldatenlaufbahnverordnung - SLV -), und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>; vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - <Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>; vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <a.a.O.>). Nach diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht rechtswidrig.

Die angegriffene Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung eine geringfügig schlechtere Benotung von Einzelmerkmalen der gebundenen wie auch der freien Beschreibung aufweist. Die Bewertung der fachlichen Leistung und Befähigung des Klägers unter den Merkmalen, die nach Nr. 611 a. und 613 a. der vom Bundesminister der Verteidigung zur Durchführung des § 1 a SLV erlassenen Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr - ZDv 20/6 - vorgegeben sind und nach denen auch die Soldaten beim BND beurteilt werden, erfolgt im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, der dem Dienstherrn eingeräumt ist. Für die gerichtliche Kontrolle ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich in den verschiedenen Beurteilungszeiträumen Leistungs- und Befähigungsmerkmale - insbesondere nach dem Wechsel zu einer anderen Dienststelle unter veränderten organisatorischen Verhältnissen und anderer Aufgabenstellung - unterschiedlich manifestiert haben oder ob die subjektive Einschätzung und Bewertung durch die jeweiligen Beurteiler unterschiedlich sind. Das spezifische Werturteil ist unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Prüfung nicht zugänglich, weil es sich aus einem Bezugssystem ergibt, das durch die Erfahrungen, Vergleiche und Anschauungen der Beurteiler beeinflußt wird. Allerdings müssen die Beurteilungsmaßstäbe, die sich nach den Vorgaben des Dienstherrn in der Praxis durchgesetzt haben, vom Beurteiler beachtet werden. Daß bei der vom Kläger angegriffenen Beurteilung die durch Anlage 5 und Nr. 615 ZDv 20/6 vorgegebene und in der Praxis auch allgemein beachtete Bedeutung der Notenwerte und Ausprägungsgrade verkannt worden sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß dem Kläger auf Nachfrage konkrete Anlässe für eine Verschlechterung in der Bewertung von Einzelmerkmalen nicht genannt worden sind. Das Werturteil muß sich nicht auf derartige Anlässe, sondern kann sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken stützen, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten (vgl. BVerwGE 60, 245 <246 ff.>). Eine hier nur geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen bedarf keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen. Allerdings hat der Dienstherr bei der Eröffnung und Besprechung (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 2 SLV) dem Soldaten gegenüber die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern und dadurch plausibel zu machen (vgl. BVerwGE 60, 245 <251>).

Dem Kläger ist die angegriffene Beurteilung von dem Beurteiler hinreichend erläutert worden. Dieser hat darauf hingewiesen, daß die von ihm zugrunde gelegten - strengeren - Maßstäbe es nicht rechtfertigten, wie zuvor zu den Merkmalen "Eigenständigkeit" und "Entscheidungsfindung" jeweils den Spitzenwert "1" (= "Leistungen liegen sehr weit über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen"), zu dem Merkmal "fachliches Können" die herausgehobene Note "2" (= "Leistungen liegen deutlich über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen") und zu dem Merkmal "Einsatzführung/Betriebsführung" einen "Ausprägungsgrad" zu verleihen. Ein derartiger Hinweis auf eine modifizierte Beurteilungspraxis einer Behörde, zu der der Kläger gewechselt war und deren allgemeines Anforderungsniveau auch durch die Beschäftigung von Beamten und Angestellten geprägt wird, reichte unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen aus.

Daß die Merkmale "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsvermögen" und "Ausbildungsgestaltung" sowie "Fähigkeit zur Menschenführung" in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung nicht bewertet worden sind, läßt einen Fehler nicht erkennen. Nach Nrn. 612 und 615 c. ZDv 20/6 bleibt ein Einzelmerkmal in der gebundenen und in der freien Beschreibung unbewertet, wenn sich dieses Merkmal in der Verwendung des Beurteilten während des Beurteilungszeitraumes nicht beobachten läßt. Da dem Kläger nach dem Wechsel zum Bundesnachrichtendienst andere Mitarbeiter nicht unterstellt waren, konnten die auf den Umgang mit nachgeordneten Bediensteten abstellenden Merkmale in dem Beurteilungszeitraum nicht erfaßt und deshalb auch nicht bewertet werden.

Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler die einzelnen Bewertungen der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers auch auf einen Vergleich mit anderen "Dezernenten" der Behörde gestützt hat. Die Benotungen und Bewertungen erhalten ihre Begründung und ihre Bedeutung auch aufgrund eines quantitativen und qualitativen Vergleichs mit solchen Soldaten, die denselben Dienstgrad haben und von derselben Person dienstlich beurteilt werden. Ein solcher Vergleich dient, sofern die allgemeine Bedeutung der vorgegebenen "Noten" nicht verkannt wird, der Konkretisierung und gegenseitigen Abgrenzung der Bewertungsstufen und ist geeignet, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem vorgegebenen Bewertungssystem Rechnung zu tragen.

Daß der Beurteiler keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter des Klägers eingeholt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Nach Nr. 503 b. ZDv 20/6 kann der beurteilende Vorgesetzte Beurteilungsbeiträge anfordern. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur dann, wenn die - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen nach Nr. 503 c. bis e. ZDv 20/6 vorliegen. Informationen, die der Beurteiler über den zu Beurteilenden von Dritten einholt oder sonstwie erhält, müssen auch dann nicht als förmlicher Beurteilungsbeitrag im Sinne der Nr. 503 a. ZDv 20/6 verfaßt werden, wenn sie von einem anderen Vorgesetzten des Soldaten geliefert werden. Insoweit ist es unerheblich, ob derartige mündliche Darstellungen schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwGE 62, 135 <139 f.>).

Schließlich ist die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Kläger nicht frühzeitig eine Verschlechterung der Beurteilung gegenüber der früheren dienstlichen Beurteilung angekündigt worden ist. Zwar "soll" nach Nr. 508 ZDv 20/6 - nach Möglichkeit in der Mitte des Beurteilungszeitraumes - ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnende Verschlechterung dem Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, daß er gegebenenfalls durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann. Diese frühzeitige Besprechung ist indessen nicht obligatorisch, sondern fakultativ vorgesehen. Unterbleibt das Beurteilungsgespräch, bietet dies nach Nr. 508 e. ZDv 20/6 keinen Grund, die Beurteilung aufzuheben. Diese auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift beruhende Praxis steht im Einklang mit übergeordnetem Recht. Weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze fordern einen frühzeitigen Hinweis gegenüber dem Soldaten, daß im Vergleich zur letzten Beurteilung eine Verschlechterung absehbar ist. Überdies beruhte die Verschlechterung der Beurteilung des Klägers aus der Sicht des Beurteilers nicht auf einem Leistungsabfall, der Anlaß zu einer Warnung gegeben hätte, sondern auf einer modifizierten Beurteilungspraxis nach dem Wechsel zu einer anderen Behörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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