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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: BVerwG 2 AV 3.01
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 172 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 3.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Klägerin wird der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM angedroht, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ihrer Verpflichtung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - nachkommen sollte, über die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten des Leiters Lehrgruppe Sprachen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Vollstreckungsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Dem von der Klägerin gestellten Antrag ist stattzugeben (§ 172 Satz 1 VwGO).
Der Beklagten war es möglich und zuzumuten, der ihr durch das Urteil vom 16. August 2001 auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung in der seit dem Eintritt der Rechtskraft verstrichenen Zeit nachzukommen. Das der Klage stattgebende Urteil wurde der Beklagten am 29. August 2001 zugestellt; damit ist es rechtskräftig und vollstreckbar geworden (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bis zu dem Antrag auf Androhung des Zwangsgeldes hatte die Beklagte nahezu drei Monate und damit ausreichend Zeit, ihre Pflicht zu erfüllen, über die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten des Leiters Lehrgruppe Sprachen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2001 genügt dieser Verpflichtung nicht. Darin teilt die Beklagte der Klägerin mit: "Von der Nachbesetzung des Dienstpostens 'Leiter Lehrgruppe Sprachen' wird vorerst abgesehen. Diesbezüglich bleibt das Ergebnis der zurzeit laufenden Organisationsprüfung der Abteilung 4 abzuwarten. Im Rahmen dieser Organisationsprüfung wird auch über die Neugliederung und den künftigen Aufgabenrahmen des 'Sprachendienstes' und damit auch über die Beibehaltung und den künftigen 'Zuschnitt' des Dienstpostens 'Leiter Lehrgruppe Sprachen' entschieden. Bis dahin ist offen, ob dieser Dienstposten überhaupt und wenn ja, mit welchem Aufgabenspektrum und damit mit welcher Bewertung beibehalten wird. Daher wird auch davon abgesehen, den Dienstposten kommissarisch mit Frau ... zu besetzen." Damit hat die Beklagte nicht die nach dem Urteil erforderliche Auswahlentscheidung getroffen, sondern diese - im Widerspruch zu dem Urteil - zurückgestellt.
Dem Antrag auf Vollstreckung des nach § 113 Abs. 5 VwGO ergangenen Urteilsausspruchs gemäß § 172 VwGO kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Dienstposten, um dessen Besetzung es im Verfahren zur Hauptsache ging, nach dem Abschluss einer Organisationsuntersuchung sich möglicherweise verändern oder sogar ganz entfallen könne und dass "im Falle einer sofortigen Vollziehung der ... auferlegten Verpflichtung ... die Organisationshoheit des Bundesnachrichtendienstes in unvertretbarer Weise eingeschränkt würde". In dem Verfahren, das der Vollstreckung eines Urteils dient, ist es nicht möglich, das Nichtbestehen oder den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs geltend zu machen. Derartige Einwendungen betreffen das zugrunde liegende Recht, nicht die Durchsetzung der titulierten Forderung im Wege der Vollstreckung. Sie sind einem erneuten Klageverfahren vorbehalten (vgl. BVerwGE 70, 227, <229>; Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188 S. 19). Der Vortrag der Beklagten, der zu besetzende Dienstposten sei in Zukunft möglicherweise Veränderungen ausgesetzt, betrifft die materielle Verpflichtung aus dem Urteil vom 16. August 2001. Deren Durchsetzbarkeit könnte allenfalls aufgrund eines weiteren Urteils entfallen. In dem Verfahren nach § 172 VwGO ist das Vorbringen der Beklagten jedenfalls unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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