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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 2.06
Rechtsgebiete: BGleiG


Vorschriften:

BGleiG § 3 Abs. 1
BGleiG § 9 Abs. 1
Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG soll sichergestellt werden, dass sich die Anforderungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes orientieren. Die dienstliche Beurteilung orientiert sich hingegen in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes, das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist.
In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Mai 2006

durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und

die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen und die darauf gegründeten Personalauswahlentscheidungen so auswirke, dass dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen an den zu besetzenden Stellen erstellt werden sollten und somit eine auf die stellenspezifischen Anforderungen bezogene Qualifikationsbeurteilung darstellten, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden.

a)

Soweit sich die Frage nicht auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sondern auf darauf gegründete Personalauswahlentscheidungen bezieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Tatsachengericht hat keinerlei entsprechende Personalentscheidungen, die den Kläger betreffen, festgestellt. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr lediglich die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger erneut zu beurteilen.

b)

Soweit sich die Frage auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezieht, ist sie ohne weiteres zu verneinen.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) - vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung sowie an den Gerichten des Bundes (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BGleiG). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber mit den §§ 6 ff. BGleiG Regelungen über Arbeitsplatzausschreibungen (§ 6), Bewerbungsgespräche (§ 7), Auswahlentscheidungen bei der Einstellung, dem beruflichen Aufstieg, der Vergabe von Ausbildungsplätzen (§ 8) und bei der Fortbildung (§ 10) geschaffen sowie in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG festgelegt, dass sich die bei diesen Vorgängen zu berücksichtigende Qualifikation des Bediensteten ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Arbeitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungsvoraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen, bestimmt.

Mit der zuletzt genannten Vorschrift soll sichergestellt werden, dass sich die Anforderungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen an einheitlichen Maßstäben orientieren. Das sollen ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes sein. Die dienstliche Beurteilung hingegen orientiert sich in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes, das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist. Bei ihr geht es, abgesehen z.B. von bestimmten Fällen einer Anlassbeurteilung oder einer Verwendungsprognose, nicht um das Anforderungsprofil eines bestimmten Dienstpostens, sondern um die berufliche Qualifikation eines Beamten nach den Maßstäben des ihm übertragenen Statusamtes.

Nichts anderes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BGleiG. Nach dieser Regelung soll unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 28. März 2000 - Rs. C-158/97 - EuGHE I 2000, 1875 = NJW 2000, 1549 und vom 6. Juli 2000 - Rs. C-407/98 - EuGHE I 2000, 5539 = NJW 2000, 2653 ) sichergestellt werden, dass Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung - wie bei dienstlichen Beurteilungen - nur berücksichtigt werden dürfen, falls ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin Bedeutung zukommt (BTDrucks 14/5679).

2.

Daraus folgt, dass auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich die "Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen Statusämtern ... für die funktionalen Vorgaben des § 9 BGleiG" mit Folgen für die Beurteilung auswirke, ebenfalls zu verneinen ist. Da die funktionalen Vorgaben des § 9 BGleiG für die dienstliche Beurteilung von Beamten keine Bedeutung haben, können sie im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung einen solchen Einfluss auch nicht im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beurteilten zu unterschiedlichen Statusämtern entfalten. Die Beschwerde hat im Übrigen die rechtliche Problematik der sog. Topfwirtschaft (vgl. dazu Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - NVwZ 2006, 465) nicht als solche problematisiert, sondern möchte lediglich den rechtlichen Einfluss des § 9 BGleiG auf die dienstliche Beurteilung rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, sodass darauf nicht eingegangen zu werden braucht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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