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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 20.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 56 Abs. 2 | |
ZPO § 60 | |
ZPO § 133 Abs. 3 | |
ZPO § 180 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 20.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Entscheidung Revision eingelegt werden soll, einzureichen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. November 2006 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus der Zustellungsurkunde (Blatt 211 der Gerichtsakte und Rückseite). Nach dem darauf angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zur Wohnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Die Zustellung ist somit gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten am 29. November 2006 erfolgt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief daher am 29. Januar 2007 ab.
Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Einlassung ihres Prozessvertreters, er habe die beiden Beschlussausfertigungen erst am 30. November 2006 mit dem Tagesstempel versehen, geht ins Leere. Denn die Zustellung gilt gemäß § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung des Schriftstücks am 29. November 2006 bereits als erfolgt. Auf den Gesichtspunkt des tatsächlichen Zugangs, mit dem der Prozessvertreter der Klägerin argumentiert, kommt es mithin nicht an.
Auch das weitere Argument der Klägerin, das Schriftstück sei außerhalb der Geschäftszeit in den Briefkasten eingelegt worden, kann nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Es ist vielmehr unschädlich, dass die Zustellung um 18:08 Uhr und damit außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgt ist. Das steht einer Ersatzzustellung und dem Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 180 Satz 2 ZPO nicht entgegen (Wenzel, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., Erg. Bd., § 180 Rn. 1). In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Zustellungsrechts zum 1. Juli 2002 wird zwar nur der Fall angesprochen, dass die Zustellung vor den üblichen Öffnungszeiten erfolgt (Begründung des Entwurfs eines Zustellreformgesetzes in BTDrucks 14/4554 S. 21; ähnlich Wolst, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 180 Rn. 1). Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit erfolgt, gilt nichts anderes. Ziel der Änderung war es, den hohen Anteil an Niederlegungen zu reduzieren und dazu den Zustelldiensten eine einfachere Möglichkeit der Ersatzzustellung für den Fall zu eröffnen, dass eine Zustellung in den Geschäftsräumen daran scheitert, dass sie nicht geöffnet haben (Entwurfsbegründung, a.a.O; für den Fall einer Zustellung um 19:35 Uhr: BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 - NJW 2007, 2186).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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