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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 30.09
Rechtsgebiete: GKG, BBG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 5
GKG § 13 Abs. 4
BBG § 30
Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83). § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bildet eine Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und darf deshalb nicht erweiternd ausgelegt werden.
In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 45 588 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gegenstand der Entscheidung, gegen die die Beklagte im März 2009 erfolglos die Zulassung der Revision begehrt hat, war die in der Berufungsinstanz erfolgreiche Klage der als Bundesbeamtin auf Lebenszeit tätigen und nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldeten Klägerin gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich gemäß § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen der Rechtsmittelführerin. Dabei sieht § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG für Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, als Streitwert bei Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Lebenszeit den 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen vor. Da die Besoldungsbezüge der Klägerin zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Revision stellte (§ 40 GKG), nach Maßgabe dessen 45 588 EUR betragen hätten, und der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 30 Nr. 4 BBG zu den Beendigungsgründen gehört, bestimmt dieser Betrag den Streitwert.

Eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wie sie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83 zu § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG a.F.) vorgenommen wurde, hat nicht zu erfolgen (Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 2 B 32.08 - [...] und Streitwertfestsetzung zum Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - [...]). § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht. Dies folgt aus der Gegenüberstellung von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG zu dessen Satz 2. Mit der Erwähnung von Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, bringt § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zum Ausdruck, dass es sich dabei um Streitigkeiten handelt, die an sich zwar die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, sie streitwertmäßig jedoch gesondert behandelt werden sollen. Als Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG steht er einer erweiternden Auslegung entgegen, die auch bei Verfahren, die nicht allein den Zeitpunkt der Zurruhesetzung betreffen, eine Streitwerthalbierung zulässt.

Ende der Entscheidung

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