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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 34.00
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 |
Gegen den Ausschluß der Beamten des Eisenbahn-Bundesamtes von Fahrpreisvergünstigungen, wie sie Bedienstete der Deutschen Bahn AG erhalten, bestehen keine Bedenken.
Beschluß des 2. Senats vom 26. Mai 2000 - BVerwG 2 B 34.00 -
I. VG Frankfurt vom 30.10.1995 - Az.: VG 9 E 2149/94 (1) - II. VGH Kassel vom 08.02.2000 - Az.: VGH 1 UE 501/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 34.00 VGH 1 UE 501/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2000 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 400 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde genügt nicht den formellen Anforderungen, soweit der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht wird, und ist jedenfalls unbegründet, soweit die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt wird.
Die Rüge einer Divergenz des angegriffenen Beschlusses von der in BVerfGE 52, 303 ff. abgedruckten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Die Beschwerde führt keinen konkreten Rechtssatz an, der vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellt worden und von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob die Freifahrt ... nur durch ein Parlamentsgesetz zurückgenommen werden konnte und kann",
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. In seinem Beschluß vom 15. März 1999 - BVerwG 2 B 14.99 - (nicht veröffentlicht) hat der Senat ausgeführt:
"Im übrigen bestehen gegen den Ausschluß der bei dem Eisenbahn-Bundesamt tätigen Klägerin von Fahrpreisvergünstigungen für sich und ihre Familie, wie sie Bedienstete der Deutschen Bahn AG erhalten, offensichtlich keine Bedenken. Ob der Klägerin solche Fahrpreisvergünstigungen überhaupt eingeräumt werden dürften, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits."
Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Beschwerdebegründung festzuhalten. Es bedarf keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren, daß der verfassungsrechtliche Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht verlangt, einen Anspruch, der nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht besteht, - nochmals - durch ausdrückliche Bekräftigung des Gesetzgebers auszuschließen.
Ebensowenig führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob das Willkürverbot (Art. 3 GG) dadurch verletzt wird, daß von den bis Ende 1993 gleichermaßen zur Freifahrt berechtigten Bahnbeamten den beim Bundeseisenbahnvermögen Tätigen die Freifahrt weitergewährt wird, während dem beim Eisenbahn-Bundesamt tätigen Kläger diese Vergünstigung gestrichen wurde",
zur Zulassung der Revision. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland einer anderen Gruppe von Beamten Vergünstigungen gewährt, die der Kläger für sich beansprucht. Daß ein Privatunternehmen wie die Deutsche Bahn AG den bei ihm beschäftigten Beamten Fahrpreisvergünstigungen einräumt, vermag eine Verletzung des staatsorientierten Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Schon deshalb kommt es nicht auf Unterschiede hinsichtlich der Funktion und der betriebsorganisatorischen Zuordnung der beim Eisenbahn-Bundesamt und der beim Bundeseisenbahnvermögen tätigen Beamten an.
Das Vorbringen der Beschwerde läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Frage,
"ob das Recht auf Freifahrt in § 27 Abs. 1 Bundesbahngesetz seine gesetzliche Anerkennung als Sozialleistung ("betriebliche Sozialeinrichtungen werden aufrechterhalten") gefunden hat und daher der Klageanspruch auf diese Gesetzesvorschrift gestützt werden kann",
in einem Revisionsverfahren zur Klärung anstehen könnte. Im übrigen findet der vom Kläger für die Zeit ab 1994 geltend gemachte Anspruch offensichtlich schon deshalb keine Grundlage in der angeführten Vorschrift, weil das Bundesbahngesetz durch Art. 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378, mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 11 ENeuOG). Zudem rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung die Klärung von Fragen ausgelaufenen Rechts nicht die Zulassung der Revision.
Soweit schließlich die Frage aufgeworfen wird,
"ob sich der Anspruch auf Freifahrt auf die gegebene Zusage des Dienstherrn stützen kann",
fehlt es bereits an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. In diesem Zusammenhang trägt die Beschwerde nur besondere Umstände des Einzelfalles vor, ohne eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage zu formulieren oder erkennbar zu machen. Eine einzelfallbedingte Fragestellung vermag der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen - und zwar unabhängig davon, ob der vom Kläger dargestellte Sachverhalt eine Vielzahl von Personen betrifft. Die Zulassung der Revision ist darüber hinaus ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluß keine diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat und sich deshalb die Frage erst nach Aufhebung des Berufungsurteils, Zurückverweisung des Rechtsstreits und erneuter Tatsachenfeststellung beantworten ließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (Wert des geltend gemachten Anspruchs für zwei Jahre laut Angabe des Klägers).
Ende der Entscheidung
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