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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 47.99
Rechtsgebiete: DRiG
Vorschriften:
DRiG § 4 Abs. 1 |
Ein Berufsrichter darf nicht zugleich Mitglied des mit Verwaltungsaufgaben betrauten Amtsausschusses einer Amtsgemeinde und/oder Stellvertreter des Amtsvorstehers sein.
Beschluß des 2. Senats vom 29. März 2000 - BVerwG 2 B 47.99 -
I. VG Greifswald vom 05.05.1998 - Az.: VG 6 A 1297/96 - II. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.04.1999 - Az.: OVG 2 L 206/98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 47.99 OVG 2 L 206/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2000 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufführt, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die Regelung des § 4 Abs. 1 DRiG so weit auszulegen ist, daß es einem Richter auch verwehrt ist, Ämter zu übernehmen, die ausschließlich Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung betreffen",
beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwGE 25, 210 <214 f.>; 41, 195 <198>). Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es nicht.
Nach § 4 Abs. 1 DRiG darf ein Richter nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist der Kläger sowohl als Mitglied des Amtsausschusses als auch als Stellvertreter des Amtsvorstehers mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises betraut. Zu diesen Angelegenheiten zählen nach der den Senat bindenden Interpretation der nichtrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 127 und 139 KV M-V auch Verwaltungsangelegenheiten. Da allein die Zuordnung zu exekutiver Tätigkeit die Inkompatibilität von Amt und Mandat begründet, sind sowohl die Mitgliedschaft des Klägers im Amtsausschuß als auch seine Funktion als Stellvertreter des Amtsvorstehers mit seinem Richteramt nicht vereinbar. Nicht relevant ist die Frage, ob die verwaltende Tätigkeit dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen ist oder der mittelbaren Staatsverwaltung.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift einer anderen Rechtsauffassung folgt, als sie die angegebene Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte trägt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>).
Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei mit § 4 Abs. 1 DRiG unvereinbar, daß der Kläger als Mitglied des Amtsausschusses und als stellvertretender Amtsvorsteher des Amtes P. mit Verwaltungsangelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde betraut sei, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob zum Aufgabenbereich dieser Funktionen auch mittelbare Staatsaufgaben gehören. Damit weicht es von dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 138.89 - (Buchholz 451.1 Nr. 96) nicht ab.
Zu Unrecht sieht die Beschwerde in dieser Entscheidung die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, § 4 Abs. 1 DRiG hindere nicht die Mitwirkung bei bloßen Selbstverwaltungsaufgaben. Zur Unvereinbarkeit von Richteramt und Mandat komme es nur im Falle der Übertragung von Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob die Mitgliedschaft in einem Kreisausschuß zulässig wäre, der mit ausschließlich kommunalen Aufgaben befaßt ist, nicht geäußert. Es hat lediglich festgestellt, daß § 4 DRiG zwar eine Beschränkung des richterlichen Status durch Inkompatibilitäten normiert, nicht aber ein Recht auf Mitwirkung in den kommunalen Vertretungskörperschaften. Da kein Anlaß bestand, zwischen kommunalen und staatlichen Aufgaben zu differenzieren, kann die von der Beschwerde angenommene Auffassung, lediglich die Mitwirkung bei staatlichen Angelegenheiten sei von § 4 Abs. 1 DRiG erfaßt, der Entscheidung nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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