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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 74.98
Rechtsgebiete: BRRG, VwGO
Vorschriften:
BRRG § 127 Nr. 1 | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 |
§ 127 Nr. 1 BRRG verwendet den Begriff der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Beschluß des 2. Senats vom 11. August 1998 - BVerwG 2 B 74.98 -
I. VG Minden vom 13.11.1996 - Az.: VG 4 K 755/96 - II. OVG Minden vom 07.05.1998 - Az.: OVG 6 A 31/97 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 74.98 OVG 6 A 31/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der von dem Kläger ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG ist nicht gegeben.
Nach § 127 Nr. 1 BRRG ist die Revision außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Entscheidung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Die Vorschrift erweitert den Zulassungsgrund der Divergenz über die in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Entscheidungen hinaus auf die Entscheidungen von anderen Oberverwaltungsgerichten, ohne den Begriff der Abweichung unterschiedlich zu verwenden. Von einer Entscheidung weicht das Urteil ab, wenn das Berufungsgericht in einer seine Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als ein anderes Oberverwaltungsgericht. Es kommt darauf an, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist (stRspr; u.a. BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>).
Einen solchen Rechtssatz, der in dem angegriffenen Beschluß aufgestellt wird und der - davon abweichend - auch Inhalt des von der Beschwerde bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - sein soll, bezeichnet die Beschwerde nicht. Er ist auch nicht erkennbar. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die unterschiedliche Würdigung einer beim Fußballsport zugezogenen Achillessehnenruptur aus der Sicht des Dienstunfallrechts. Daß das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ähnlich gelagerte Sachverhalte in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich beurteilen, begründet keine Divergenz im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG. Hinsichtlich der abstrakten Anforderungen an die Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne weichen die Entscheidungen der beiden Gerichte nicht voneinander ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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