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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 85.98
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 48 Abs. 2
BGB § 89 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Ein Beamter darf sein Diensttelefon weder zur Wahlwerbung als Kandidat für einen Bundestagswahlkreis noch zur politischen Betätigung für eine Partei benutzen.

Beschluß des 2. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 85.98 -

I. VG Karlsruhe vom 26.01.1996 - Az.: VG 3 K 2230/94 - II. VGH Mannheim vom 08.06.1998 - Az.: VGH 4 S 680/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 2 B 85.98 VGH 4 S 680/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Kugele

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Dienstherr einem Beamten untersagen darf, als Wahlkreiskandidat für die Wahl zum Deutschen Bundestag sowie als Mitglied einer Partei und Wahlkreisbetreuer auf seinen privaten Briefbögen seine dienstliche Telefonnummer anzugeben, bedarf keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren. Sie läßt sich ohne weiteres zu Ungunsten des Klägers beantworten.

Das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) erlegt allen staatlichen Organen eine strikte Neutralitätspflicht gegenüber politischen Parteien und Wahlbewerbern auf. Es verbietet namentlich jede amtliche Unterstützung der Wahlwerbung (vgl. u.a. BVerwGE 104, 323 <326 f.> m.w.N.). Das schließt es aus, einem Beamten zu gestatten, sein Diensttelefon zur Wahlwerbung als Kandidat für einen Bundestagswahlkreis sowie im Rahmen seiner politischen Betätigung für eine Partei zu benutzen. Der Beamte kann insbesondere nicht beanspruchen, in seiner Eigenschaft als Wahlbewerber während der Dienstzeit private Telefonanrufe entgegennehmen zu dürfen. Macht der ein Bundestagsmandat anstrebende Beamte von der ihm gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Beurlaubung zur Vorbereitung seiner Wahl (§ 89 Abs. 2 Satz 2 BBG) keinen Gebrauch, bleibt er dienstrechtlich verpflichtet, dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich während des Dienstes und in dienstlicher Eigenschaft jeder politischen Betätigung zu enthalten.

Der Hinweis der Beschwerde auf die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete gleiche Wahl und den verfassungsrechtlichen Schutz des passiven Wahlrechts eines Bundestagskandidaten führt zu keiner anderen Beurteilung. Weder aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus Art. 48 Abs. 2 GG läßt sich ein Anspruch des Beamten herleiten, sein Diensttelefon zur Wahlwerbung oder zur Unterstützung einer politischen Partei nutzen zu dürfen. Zwar bezieht sich die Wahlgleichheit auch auf das passive Wahlrecht einschließlich des Wahlbewerbungsrechts. Auch darf nach Art. 48 Abs. 2 GG niemand gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Der verfassungsrechtliche Schutz des Wahlbewerbungsrechts befreit jedoch weder von der beamtenrechtlichen Pflicht zur Dienstleistung ohne politische Betätigung während des Dienstes, noch begründet er ein Recht des Beamten, während der Dienstzeit Einrichtungen des Dienstherrn zur Ausübung seines Wahlbewerbungsrechts in Anspruch zu nehmen. Darin liegt keine nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 48 Abs. 2 GG unzulässige Behinderung der Bewerbung um ein Abgeordnetenmandat. Das Behinderungsverbot erstreckt sich nicht auf lediglich mittelbare Auswirkungen von Regelungen, die eine völlig andere Zielsetzung haben und die Freiheit, sich um ein Mandat zu bemühen, nur unvermeidlich tatsächlich beeinträchtigen (vgl. u.a. BVerfGE 42, 312 <329>; BVerwGE 86, 211 <216> m.w.N.).

Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügt bereits dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Welche Umstände das Tatsachengericht als entscheidungserheblich aufzuklären hat, bestimmt die materielle Rechtsauffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> m.w.N. und vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 22>). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger bezweifelte Behauptung der Beklagten, sie sei auch gegen eine vergleichbare Wahlwerbung des Leiters eines anderen Arbeitsamtes umgehend eingeschritten, letztlich aus materiellrechtlichen Gründen für unerheblich erachtet. Auf die von der Beschwerde vermißte weitere Sachaufklärung kam es danach nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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