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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 88.98
Rechtsgebiete: BeamtVG, VO, Berufskrankheiten-Verordnung F. 1992
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 3 | |
BeamtVG § 1 | |
VO zur Durchführung des § 31 | |
Berufskrankheiten-Verordnung F. 1992 Art. 2 Abs. 2 |
1. § 31 Abs. 3 BeamtVG fingiert die Zuziehung einer Krankheit als Dienstunfall.
2. Durch die Aufnahme einer Krankheit in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung wird die in der Vergangenheit liegende Erkrankung des an dieser Krankheit leidenden Beamten nicht rückwirkend als Dienstunfall fingiert.
Beschluß des 2. Senats vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 -
I. VG Düsseldorf vom 13.12.1995 - Az.: VG 10 K 3459/95 - II. OVG Münster vom 27.05.1998 - Az.: OVG 12 A 683/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 88.98 OVG 12 A 683/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 600 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde, die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.
Selbst wenn mit den Ausführungen zum maßgeblichen Ursachenbegriff unter 1. a) und b) der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 1998 die dort jeweils geltend gemachte Rechtsgrundsätzlichkeit in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise, also durch Nennung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage bezeichnet wäre, könnten die aufgeworfenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß das Unfallereignis vom 22. Oktober 1991 kein Dienstunfall war, ist außer auf das Fehlen der Ursächlichkeit des damaligen Geschehens für die Schäden an der Bandscheibe des Klägers selbständig tragend auch darauf gestützt, daß der Kläger am 22. Oktober 1991 keinen Bandscheibenvorfall (Prolaps) und damit keinen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erlitten hat.
Gegen diese weitere Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beschwerde indessen keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben. Soweit die Beschwerde geltend macht, von grundsätzlicher Bedeutung sei "hier die analog heranzuziehende Präzisierung von § 287 ZPO", rechtfertigt dieses Vorbringen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es im vorliegenden Falle nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um die Feststellung der Voraussetzungen eines Dienstunfalls geht und weil § 287 ZPO den Grundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, unberührt läßt. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil wendet, wird auch ein Verfahrensmangel nicht begründet. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
Mit der Bemerkung auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 1998, daß "die Divergenz in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe zur gleichen Frage wie zitiert offenkundig (ist)", wird der Zulassungsgrund der Divergenz nicht gemäß den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Ob die unter 3. der Beschwerdebegründung geltend gemachte weitere rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß bezeichnet ist, kann ebenfalls offenbleiben. Die den dortigen Ausführungen jedenfalls zu entnehmende Frage, ob wegen der Aufnahme bandscheibenbedingter Erkrankungen an der Lendenwirbelsäule in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durch die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2343) nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung auch das Leiden des Klägers als Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden muß, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Frage läßt sich vielmehr - im verneinenden Sinne - an Hand des bloßen Wortlauts der einschlägigen, vom Berufungsgericht zutreffend angegebenen Bestimmungen ohne weiteres beantworten.
Nach § 31 Abs. 3 BeamtVG gilt als Dienstunfall die Erkrankung des Beamten an einer der Krankheiten, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Durch § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die Krankheiten bestimmt, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten- Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Nach dieser Regelung wird folglich entsprechend dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 BeamtVG die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, sofern die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist. Allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu bewerten ist. Ob sich die rechtlichen Verhältnisse während der Dauer der Krankheit ändern, ist grundsätzlich unerheblich. Deshalb könnte die Erkrankung an einer erst später in die Anlage 1 aufgenommenen Krankheit allenfalls dann als Dienstunfall gelten, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung insgesamt und damit auch Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung F. 1992 in Bezug genommen wäre. Eine derartige umfassende Bezugnahme enthält aber § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG gerade nicht (vgl. bereits Beschluß vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 50.95). Für das von der Beschwerde befürwortete Verständnis, wonach die Erkrankung an einer Krankheit, die später der Änderung der in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden ist, als Dienstunfall gilt, ist deshalb kein Raum.
Die schließlich noch geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt dem Berufungsgericht - bereits - nach dem Beschwerdevorbringen nicht zur Last. Dadurch, daß, wie die Beschwerde vorträgt, "kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und auch nicht ein solches mit der richtigen Fragestellung, was den Ursachenbegriff und den Beweismaßstab anbetrifft", und daß ferner das Berufungsgericht "auch nicht darlegt, woraus es die Sachkunde bezieht, ... den Sachverhalt medizinisch beurteilen zu können" (Beschwerdebegründung S. 5), kann nicht Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt worden sein. Denn diese Normen verpflichten das Gericht, die Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu hören und die Entscheidung nicht auf rechtliche Überlegungen zu stützen, die nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu erwarten waren ("Überraschungsurteil"). Das rechtliche Gehör wird aber nicht durch Unterbleiben einer - von der Beschwerde pauschal als geboten bezeichnete - Sachverhaltsaufklärung verletzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG (8 000 DM plus 14 400 DM als Dreijahresbetrag der als Unfallausgleich zu gewährenden Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent).
Ende der Entscheidung
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