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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 90.04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 173 | |
ZPO § 321 a |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 2 B 90.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist.
Ein Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt worden ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit außerordentliche, d.h. in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehene Rechtsbehelfe für statthaft gehalten, um unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen im Falle ihrer greifbaren Gesetzwidrigkeit durch das nächst höhere Gericht korrigieren zu können. Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 7. März 2002 - BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).
Für eine Befassung des nächst höheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist aber seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr. Ihm kann die gesetzgeberische Entscheidung entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Hierauf lässt vor allem das neu geschaffene Verfahren zur Rüge von Gehörsverletzungen durch unanfechtbare Urteile der ersten Instanz gemäß § 321 a ZPO schließen, das die Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts vorsieht. Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11.03 -; BGH, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).
Auch hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit die Korrektur von unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, aufgegeben, bis der Gesetzgeber die - aus Gründen der Rechtsmittelklarheit geforderten - gesetzlichen Verfahrensvorkehrungen zur fachgerichtlichen Durchsetzung von Verfahrensgrundrechten in solchen Fällen geschaffen hat (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - BVerfG 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924 <1929>).
Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Auslegung und Anwendung der Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht könne greifbar gesetzwidrig, weil unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein. Vielmehr setzt der Kläger den entscheidungserheblichen Auffassungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich in der Art einer Berufungsbegründung andere, ihm günstigere Auffassungen entgegen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung womöglich anhaftender Fehler gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden ist, als auch für die Frage der Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag vom 9. Mai 2003 enthaltenen Beweisthemen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Ende der Entscheidung
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