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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 13.98
Rechtsgebiete: LBG, EV


Vorschriften:

LBG M-V § 37 Abs. 6
EV Anlage 1 Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d), Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2
Leitsätze:

Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages ist nicht an eine Erklärungsfrist gebunden. Die Entlassung ist jedoch mit der gebotenen Beschleunigung auszusprechen. Ob dem Beschleunigungsgebot genügt ist, hängt u.a. wesentlich von dem Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfung ab.

Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 13.98 -

I. VG Greifswald vom 22.10.1996 - Az.: VG 6 A 189/95 - II. OVG Greifswald vom 23.10.1997 - Az.: OVG 2 L 266/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 13.98 OVG 2 L 266/96

Verkündet am 11. März 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer und Büge

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der am 13. Dezember 1953 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Nach der Wiedervereinigung wurde der Obermeister der Volkspolizei der ehemaligen DDR zunächst im Angestelltenverhältnis und ab 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes übernommen. 1993 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Eine Ende 1993 erstellte dienstliche Beurteilung endete mit dem Gesamturteil "hat sich bewährt". Durch Bescheid vom 2. März 1994 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit verkürzt und deren Ende auf den 28. Februar 1994 festgesetzt.

Am 16. Februar 1994 erhielt der Beklagte einen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, daß Hinweise auf eine Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit - MfS - als inoffizieller Mitarbeiter beständen. Anfang Mai 1994 hörte der Beklagte den Kläger zu dessen deshalb beabsichtigter Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Mit Schreiben vom 19. Mai 1994 bat der Kläger um seine persönliche Anhörung und um die Beteiligung des Personalrats. Die Anhörung fand am 18. Oktober 1994 im Beisein eines Vertreters des Hauptpersonalrats statt. Dieser stimmte der Entlassung mit Schreiben vom 4. November 1994 zu. Mit Bescheid vom 23. November 1994 entließ der Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30. November 1994 gemäß § 37 Abs. 6 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) in Verbindung mit Anlage 1 Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d) und Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Entlassungsverfügung aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe die Entlassung des Klägers verspätet ausgesprochen, so daß es nicht darauf ankomme, ob deren sonstige tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen. Im Falle des § 37 Abs. 6 LBG M-V in Verbindung mit dem Einigungsvertrag könne die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ausgesprochen werden, nachdem die zur Entlassung befugte Stelle von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt habe. Dies sei zwar weder im Einigungsvertrag noch im sonstigen Bundesrecht ausdrücklich geregelt, folge jedoch aus der Schutzpflicht des Staates für seine Beamten. Auch die Ernennung eines Bundesbeamten müsse innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund für die Rücknahme Kenntnis erlangt habe. Dies gelte ebenso für Landesbeamte. Die Entlassung von Berufs- und Zeitsoldaten habe in bestimmten Fällen ebenfalls innerhalb derselben Frist zu erfolgen. Daraus folge, daß sich der Dienstherr widersprüchlich verhalte, wenn er den seiner Auffassung nach für den öffentlichen Dienst untragbaren Beamten mehr als ein halbes Jahr lang weiter im Dienstverhältnis belasse.

Die Sechsmonatsfrist habe am 16. Februar 1994 begonnen und sei bei Ergehen der Entlassungsverfügung abgelaufen gewesen. Soweit sich der Beklagte im Entlassungsbescheid auf die Möglichkeit einer Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung berufen habe, sei auch hierfür die gesetzlich vorgesehene Frist abgelaufen gewesen, so daß keine Umdeutung der Entlassung in eine Rücknahme der Ernennung in Betracht komme. Dies gelte ebenso für eine Umdeutung in eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Oktober 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 1996 zurückzuweisen.

Er macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt die Berufungsentscheidung und macht außerdem geltend, die Entlassung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgt sei.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Beklagten bei.

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung. Das zwingt zur Zurückverweisung (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 137 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Entlassung des Klägers sei rechtswidrig, weil der Beklagte sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit Erlangung der Kenntnis von dem Entlassungsgrund ausgesprochen habe, verletzt § 37 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1993 (GVBl S. 577) - LBG M-V - in Verbindung mit Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d) Satz 1 und Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag (EV-Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 <BGBl II 858>- künftig: Anlage EV -). Danach kann ein Beamter auf Probe auch entlassen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Eine solche Kündigung ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit - MfS - tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Die unter diesen Voraussetzungen mögliche Entlassung eines Beamten auf Probe ist nach der bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Sonderregelung nicht an die Einhaltung einer weiteren Frist gebunden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Verweisung auf das Sonderkündigungsrecht gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.

§ 37 LBG M-V enthält - ebensowenig wie die weiteren Vorschriften über die Entlassung gemäß §§ 34 ff. LBG M-V oder die bundesrechtlichen Bestimmungen des EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III - im folgenden EV Anlage - Nr. 2 und 3 eine Regelung der Frist, innerhalb derer die Entlassung zu verfügen ist. Vielmehr bestimmt § 37 Abs. 6 Satz 2 LBG M-V durch Verweisung auf Abs. 4, daß abweichend von den in Abs. 3 genannten Mindestfristen der Beamte ohne Einhaltung einer Frist, also der Bestimmung des Zeitraumes ab Zustellung der Entlassungsverfügung bis zu deren Wirksamwerden, entlassen werden kann.

Der Landesgesetzgeber hat auch ebenso wie der Bundesgesetzgeber bewußt und gewollt davon abgesehen, eine Erklärungsfrist für die Entlassung wegen Tätigkeit für das frühere MfS zu bestimmen. Deshalb besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unbeabsichtigte Regelungslücke, die die analoge Anwendung von auf andere gesetzliche Tatbestände bezogenen Fristbestimmungen rechtfertigen könnte.

Die in § 37 Abs. 6 Satz 1 LBG M-V im Wege der Verweisung geforderten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe entsprechen den für die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bestimmten Sonderkündigungstatbeständen der Nr. 1 Abs. 4 und Abs. 5 Anlage EV. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung sind in Abs. 5 Anlage EV eigenständig und abschließend geregelt. Die Fristbestimmung des § 626 Abs. 2 BGB ist deswegen unanwendbar (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - <BVerwGE 106, 153 = Buchholz 250 § 47 Nr. 9> und vom 30. April 1998 - BVerwG 6 P 5.97 - <Buchholz 251.51 § 40 Nr. 1> jeweils m.w.N.). Ebensowenig können andere außerhalb des Einigungsvertrages getroffene Fristenregelungen herangezogen werden. Der Einigungsvertrag bindet die Sonderkündigung gerade nicht an eine Frist. Davon ist vielmehr offenbar bewußt und gewollt abgesehen worden, um die Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts nicht dadurch zu gefährden, daß der Dienstherr für die erforderliche Überprüfung der zahlreichen aus der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR in den öffentlichen Dienst zu übernehmenden Personen auf eine Tätigkeit für das MfS nur eine in jedem Falle zu wahrende Zeitspanne hat. Die Verweisung des § 37 Abs. 6 Satz 1 LBG M-V auf den Sonderkündigungstatbestand stellt ebenso wie Nr. 3 Buchst. d) Satz 1 Anlage EV die Beamten auf Probe hinsichtlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gleich. Sie soll es dem Dienstherrn ermöglichen, Beamte auf Probe unter denselben Voraussetzungen zu entlassen, die für die Sonderkündigung eines Arbeitnehmers gefordert werden. Dies gilt auch hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1996 grundsätzlich unbefristet möglichen Entlassung. Das schließt den Rückgriff auf die im angefochtenen Urteil angeführten Fristenregelungen aus. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Die landesbeamtenrechtliche Entlassungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) zu der gleichartigen Vorschrift des § 125 Abs. 1 BG LSA im einzelnen dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Aus dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, daß wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS ein Festhalten an dem Beamtenverhältnis "unzumutbar" erscheinen muß, folgt allerdings auch eine zeitliche Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unzumutbarkeit" besagt, daß die frühere Tätigkeit des Beamten auf Probe für das MfS - auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots (vgl. BVerfGE 96, 189 <199>) - das Dienstverhältnis derart belastet, daß eine Fortsetzung ausgeschlossen ist. Wenn das zu bejahen ist, muß der Dienstherr von Rechts wegen den Beamten auf Probe entlassen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 -).

Ob ein Beamter auf Probe im öffentlichen Dienst wegen einer bekanntgewordenen Tätigkeit für das frühere MfS nicht mehr weiter beschäftigt werden darf, ist mit der sachlich gebotenen Beschleunigung zu klären. Notwendig ist eine zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sobald der Dienstherr Anhaltspunkte dafür hat, daß eine Entlassung wegen Verstrickung in die Machenschaften des MfS in Betracht kommt. Dies gebietet der Sonderentlassungstatbestand selbst, der die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung voraussetzt. Zudem beansprucht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten auf Probe, daß die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nicht ungebührlich lange hinausgezögert wird, sondern hierüber in angemessener Zeit entschieden werden muß (vgl. BVerwGE 85, 177 <183> m.w.N., BVerwGE 92, 147 <151>). Die angemessene Verfahrensdauer bis zur Entlassungsverfügung läßt sich jedoch nicht generell begrenzen. Ob dem Beschleunigungsgebot genügt ist, hängt u.a. wesentlich von dem Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfung ab. Diese kann auch durch das Vorbringen des Beamten bei seiner Anhörung erheblich ausgedehnt werden. Bei einer Vielzahl zu überprüfender Fälle kann sich die Entlassung zudem aus vom Dienstherrn nicht zu vertretenden personellen Gründen verzögern. Ob der Kläger innerhalb der nach der Sachlage angemessenen Zeit entlassen worden ist, läßt sich im Revisionsverfahren mangels tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen.

Für die - unter Beachtung der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze vorzunehmende - einzelfallbezogene Würdigung, ob die gesetzlichen Entlassungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - m.w.N.), fehlen ebenfalls hinreichende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zu der erforderlichen weiteren Sachaufklärung muß die Sache zurückverwiesen werden. Eine abschließende Entscheidung läßt sich im Revisionsverfahren nicht treffen. Der Ablauf der Probezeit und die Bewährung des Klägers während der Probezeit hindern seine Entlassung aufgrund des Sonderentlassungstatbestandes nicht. Die Personalvertretung ist beteiligt worden. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 LBG M-V ist eine fristlose Entlassung zulässig. Eine Umdeutung der angefochtenen Entlassung in eine (rechtmäßige) Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Entlassungsverfügung selbst zum Ausdruck gebracht hat, er sehe von der härteren Maßnahme der Rücknahme der Ernennung ab.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 23 120 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG).

Ende der Entscheidung

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