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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 15.01
Rechtsgebiete: ATVV, BBesG
Vorschriften:
ATVV § 2 | |
BBesG § 6 |
Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung sind 8 vom Hundert der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 15.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Bayer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger, der als Beamter Dienst in der Form der Altersteilzeit leistet, begehrt einen höheren Altersteilzeitzuschlag. Er hält dessen Berechnung durch den Beklagten für fehlerhaft, weil die beiden Bezugsgrößen, deren Differenz nach § 2 der Altersteilszeitzuschlagsverordnung den Altersteilzeitzuschlag ergibt, unrichtig berechnet worden seien. Zum einen müsse die zusätzliche steuerliche Belastung, die sich aus dem Progressionsvorbehalt für den Altersteilzeitzuschlag nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des Einkommensteuergesetzes ergebe, bei der Ermittlung der Bezugsgröße "Teilzeit-Nettobesoldung" in Ansatz gebracht werden. Denn nur auf diese Weise könne der gesetzlich garantierte Gesamtbetrag aus Besoldung und Zuschlag in Höhe von 83 vom Hundert der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung erreicht werden. Zum anderen dürften bei Ermittlung der Vollzeit-Nettobezüge als der zweiten Bezugsgröße nicht 8 vom Hundert der Lohnsteuer abgezogen werden, weil er keiner Religionsgemeinschaft angehöre.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Vergleichsgröße der individuellen Teilzeit-Nettobesoldung errechne sich unter Berücksichtigung der individuellen monatlichen gesetzlichen Abzüge vom Teilzeit-Bruttobetrag. Der Steuerbetrag, der infolge des Progressionsvorbehalts am Jahresende nacherhoben werde, sei nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei, ob wegen des Progressionsvorbehalts die Gesamtbesoldung aus den individuellen Teilzeit-Nettobezügen und dem Altersteilzeitzuschlag 83 vom Hundert der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge nicht erreiche. Die Verminderung der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge um einen Betrag entsprechend der üblicherweise anfallenden Kirchensteuer verletze nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses tritt ebenfalls der Revision entgegen.
II.
Die Revision, über die der Senat gemäß §§ 141, 125, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren als den bewilligten Altersteilzeitzuschlag. Die Berechnung im Bescheid vom 3. August 1999 stimmt mit § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) überein. Diese Bestimmung ist anzuwenden in der Fassung der Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl I S. 3191), soweit der höhere Zuschlag für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 begehrt wird, und in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 (BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618, soweit es um den seit 1. Juli 2000 zu zahlenden Altersteilzeitzuschlag geht (vgl. Art. 14 Abs. 2 BBVAnpG 2000).
Nach Art. 2 Abs. 1 ATZV n.F. wird unbeschränkt dienstfähigen Beamten der Altersteilzeitzuschlag gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV a.F. umschreibt die erste Bezugsgröße lediglich sprachlich, in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht sachlich abweichend mit den "Nettobezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergeben".
Diese Regelungen beruhen auf § 6 Abs. 2 Satz 1 BBesG als Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG dürfen Zuschlag und Besoldung zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Danach sind 83 vom Hundert der fiktiven Nettobesoldung die Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf. Ein Betrag von 83 vom Hundert der Nettobesoldung wird gesetzlich nicht garantiert. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber in diesem Rahmen überlassen, die Höhe des Altersteilzeitzuschlags zu bestimmen.
Gemäß § 2 ATZV bleibt bei der Ermittlung der "Teilzeit-Nettobesoldung" die steuerliche Mehrbelastung auf Grund des sog. Progressionsvorbehalts unberücksichtigt. Der Altersteilzeitzuschlag ist kein Betrag, der in fester Höhe bestimmt wird, sondern eine in einem Vomhundertsatz festgelegte relative Größe, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Werten ergibt, die ihrerseits teils nach individuellen, teils nach allgemeinen Kriterien berechnet werden.
Für diese beiden Werte kommt es auf den Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes nicht an. Der Vorbehalt bewirkt, dass die Bezüge des Altersteilzeit Leistenden nach einem höheren Steuersatz versteuert werden, der sich ergibt, wenn der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag zu den zu versteuernden Bezügen der Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) hinzugerechnet wird. Somit setzt der Progressionsvorbehalt den Altersteilzeitzuschlag als bereits ermittelten Wert voraus. Demgegenüber stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV auf eine Nettobesoldung ab, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt. Maßgebend ist danach nicht die tatsächlich erzielte Nettobesoldung.
Dieses bereits durch den Wortlaut vorgegebene Ergebnis wird unterstützt durch Sinn und Zweck des Altersteilzeitzuschlags. Diese Leistung, die § 2 BBesG nicht als "Dienstbezüge" oder als "sonstige Bezüge" bezeichnet, hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Sie soll nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr hat der Zuschlag Anreizfunktion. Er soll die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Danach braucht die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags - anders als etwa das Einkommensteuer- oder das Besoldungsrecht im Übrigen - auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV) als auch für die Ermittlung der Nettobesoldung nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.
Die Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung, von der 83 vom Hundert die zweite Bezugsgröße bilden, u.a. durch Abzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer von der Bruttobesoldung ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ATZV ausdrücklich vorgeschrieben. Anders als der Normgeber bei der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 226 geprüften Vorschrift war der Verordnungsgeber bei der Definition der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge in § 2 Abs. 1 S. 2 ATZV weder durch die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 BBesG noch durch sonstige eigene Regelungen in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung darauf festgelegt, nur solche Abzüge von der Bruttobesoldung in Ansatz zu bringen, die "gewöhnlich" anfallen (vgl. insoweit BVerfG a.a.O. S. 237). Er war vielmehr in seiner Regelungsbefugnis insoweit frei.
Die Verminderung der fiktiven Vollzeit-Bruttobezüge um einen der Kirchensteuer entsprechenden Betrag sowohl bei kirchlich gebundenen als auch bei kirchlich ungebundenen Beamten führt nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung. Ob es vor dem Hintergrund, dass die kirchensteuerpflichtigen Beamten durch die Zahlung der Kirchensteuer ihre Teilzeit-Nettobezüge verringern, was sich zuschlagerhöhend auswirkt, geboten ist, die Verringerung der fiktiven Vollzeit-Bruttobesoldung um den Betrag der Kirchensteuer, von der konfessionslose ebenso wie kirchensteuerpflichtige Beamte betroffen sind, steuerrechtlich auszugleichen, hat ggf. das Finanzgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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