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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 17.98
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31
BeamtVG § 37 Abs. 1
BeamtVG § 37 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:

Ein "Angriff" als Voraussetzung eines qualifizierten Dienstunfalls nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt eine zielgerichtete Verletzungshandlung voraus.

Urteil des 2. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 -

I. VG Koblenz vom 12.12.1996 - Az.: VG 6 K 1095.96.KO - II. OVG Koblenz vom 19.12.1997 - Az.: OVG 2 A 10264/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 17.98 OVG 2 A 10264/97

Verkündet am 8. Oktober 1998

Rasch Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger erlitt am 7. Juli 1991 einen Dienstunfall. An diesem Tage fand auf dem Loreley-Felsen ein Musikkonzert statt, zu dem mehrere Tausend Zuhörer anreisten. Der Kläger hatte als Motorradstreife den Autoverkehr auf den Zufahrtsstraßen zu überwachen. Als er in der Ortslage von S. vor einem Haltgebot-Schild anhielt, fuhr ein nachfolgendes Auto von schräg hinten gegen sein Motorrad. Der Kläger stürzte, schlug auf der Bordsteinkante auf und verletzte sich im Bereich der unteren Lendenwirbel. Der Unfall ist als Dienstunfall anerkannt; wegen Dienstunfähigkeit infolge dieses Unfalls ist der Kläger vor kurzer Zeit in den Ruhestand versetzt worden.

Im Juni 1995 suchte der Kläger bei dem Beklagten um die Anerkennung seines Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall nach. Dies lehnte das Polizeipräsidium K. mit Bescheid vom 22. November 1995 ab. Die Bezirksregierung K. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1996 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Das Auffahren des Pkw auf das Polizeimotorrad sei kein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG gewesen. Angriff im Sinne dieser Bestimmung sei nur ein solches zur Verletzung des Beamten führendes Verhalten, das auf dessen amtliche Funktion abziele. Diese Auslegung ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, nach der die qualifizierenden Umstände sich jeweils als eine gesteigerte Gefährdungssituation darstellten, die durch die Beamtenstellung oder die Dienstausübung des Opfers herbeigeführt worden sei. Das Auffahren des nachfolgenden Autos auf das Polizeimotorrad sei jedoch kein in diesem Sinne dienstbezogener Aggressionsakt des Autofahrers, sondern ein alltäglicher, auf Fahrlässigkeit beruhender Verkehrsunfall gewesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1997 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1996 unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Koblenz vom 22. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Koblenz vom 26. Februar 1996 zu verpflichten, den Dienstunfall des Klägers vom 7. Juli 1991 als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt im wesentlichen das angegriffene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des Merkmals "Angriff" in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Dienstunfall des Klägers kein einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt begründender qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist. Die Verletzung des Klägers beruht nicht auf einem Angriff im Sinne dieser Bestimmung.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erlitten hat. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Angriff" erfordert eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung. Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, werden von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht erfaßt.

Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Nach dem Wortsinn bedeutet "Angriff" ein Verhalten eines Menschen, das darauf abzielt, dem Angriffsobjekt einen Schaden zuzufügen. Eine systematische sowie eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und läßt darüber hinaus erkennen, daß zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung auch gehört, daß der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will.

Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewußte Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 BVerwG 2 B 48.91; Urteil vom 12. April 1978 BVerwG 6 C 59.76 <Buchholz 232 § 141 a BBG Nr. 4>). § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" unternommen sein muß. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich "vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage" voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht.

Nach der Systematik der §§ 30 ff. BeamtVG ist es ausgeschlossen, diesen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bereits darin zu sehen, daß für das Erleiden des Unfalls dienstliche Weisungen, denen der Beamte nachkommen mußte, ursächlich waren. Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und der Dienstverrichtung macht den Unfall zu einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und verleiht ihm nicht gleichzeitig die Eigenschaft eines qualifizierten Dienstunfalls. Andernfalls würde bereits der Regelfall den Qualifizierungstatbestand erfüllen.

Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muß, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müßte.

Der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung", den der Kläger anführt, fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte. Ihre Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich vielmehr so grundlegend voneinander, daß die Auslegung der einen Norm für die der anderen nichts hergibt. Maßgebend ist immer die Auslegung des Begriffs innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhanges und des Gesetzes, in dem er steht.

Das fahrlässige Verhalten eines Teilnehmers am allgemeinen Straßenverkehr, wie dies das Berufungsgericht als Ursache des vom Kläger erlittenen Unfalls mit für das Revisionsgericht verbindlicher Wirkung festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), stellt keinen "Angriff" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dar. Es fehlt schon an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung. Der fahrlässig herbeigeführte Unfall beruht auch nicht auf der in § 37 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf den alltäglichen allgemeinen Risiken, denen sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, und resultiert aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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