Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 18.97
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 55 Abs. 4
Leitsatz:

Beruht eine auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge anzurechnende, aufgrund rentenrechtlichen Besitzstandsschutzes erhöhte Rente teilweise auf Werteinheiten für freiwillige Beiträge, so ist der anrechnungsfreie Teil der Rente nach den im Rentenbescheid zugrunde gelegten Merkmalen der tatsächlich gewährtet Rente zu berechnen und nicht nach den Merkmalen derjenigen Rente, die ohne den Besitzstandsschutz zu gewähren wäre,

Urteil vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 18.97 -

I. VG Düsseldorf vom 05.02.1996 - Az.: VG 23 K 8872/93 - II. OVG Münster vom 08.07.1997 - Az.: OVG 6 A 1644/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 18.97 OVG 6 A 1644/96

Verkündet am 19. Februar 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Berechnung des auf das Witwengeld der Klägerin anzurechnenden Teils ihrer Witwenrente.

Die Klägerin ist die Witwe eines im September 1991 verstorbenen Ruhestandsbeamten des beklagten Landes und erhält Witwengeld. Der Verstorbene erhielt neben seinem Ruhegehalt Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), das im Rentenbescheid vom 19. Februar 1975 auf der Grundlage von 1 484,34 freiwilligen Werteinheiten und 3 478,86 Gesamtwerteinheiten festgesetzt worden war. Bei dieser Festsetzung hatte die BfA für die Beiträge 1973 und 1974 die Werte des Jahres 1972 zugrunde gelegt. Mit Rentenbescheid vom 8. Januar 1992 bewilligte die BfA der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 6/10 des Altersruhegeldes ihres Ehemannes. In dem Bescheid wurden die tatsächlichen Werte für die Jahre 1973 und 1974 angeführt, wobei sich die etwas geringeren Zahlen von 1 445,01 freiwilligen Werteinheiten und 3 206,29 Gesamtwerteinheiten ergaben. Gleichwohl wurde zur Besitzstandswahrung der Klägerin deren Witwenrente auf der Grundlage des zuvor ihrem Ehemann gewährten - höheren - Altersruhegeldes festgesetzt.

Durch den angegriffenen Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. Mai 1992 rechnete der Beklagte einen Teil der Witwenrente gemäß § 55 BeamtVG auf das Witwengeld der Klägerin an und forderte hiernach überzahlte Beträge zurück. Bei der Berechnung des anzurechnenden Teils der Witwenrente wurde das Verhältnis der freiwilligen Werteinheiten zu den Gesamtwerteinheiten aus dem ursprünglichen Rentenbescheid von 1975 zugrunde gelegt. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine Berechnung des anrechnungsfreien Rententeils auf der Grundlage der im Rentenbescheid von 1992 neu angeführten Werteinheiten - und damit um etwa 20 DM monatlich höher - verlangte, wies der Beklagte zurück.

Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beklagte habe der Berechnung des anrechnungsfreien Teils der Witwenrente gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zutreffend die für die Bemessung des Altersruhegeldes im Jahre 1975 maßgebend gewesenen Werteinheiten für freiwillige Beiträge und Gesamtwerteinheiten und nicht die im Witwenrentenbescheid von 1992 aufgeführten zugrunde gelegt. Ausschlaggebend sei, daß die Witwenrente sich nicht nach den im Rentenbescheid von 1992 neu aufgeführten Werteinheiten bemesse. Die Witwenrente sei vielmehr als "Besitzstandsrente" in Höhe von 6/10 des Altersruhegeldes des Ehemannes nach dem - einen höheren Monatsbetrag ergebenden - Versicherungsverlauf aus dem Bescheid von 1975 bemessen. Mit dem gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bei der Anrechnung außer Ansatz bleibenden Teil "der Rente" sei aber die tatsächlich gezahlte Rente einschließlich ihrer Berechnungsmodalitäten gemeint. Die gegenteilige Verwaltungspraxis des Bundesministers des Innern rechtfertige keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Die Rückforderung der hiernach überzahlten Versorgungsbezüge sei - wie näher ausgeführt - ebenfalls zu Recht erfolgt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1993 bei der Regelung der Witwenbezüge gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG für die Bereinigung der anzurechnenden Rente die im Witwenrentenbescheid festgestellten freiwilligen Werteinheiten und Gesamtwerteinheiten heranzuziehen.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die Revision ist unbegründet. Rechtlich zutreffend haben der Beklagte und die Vorinstanzen der Berechnung des bei der Ruhensregelung außer Ansatz bleibenden Teils der Rente die Merkmale der aufgrund des rentenrechtlichen Besitzstandsschutzes tatsächlich gewährten Rente und nicht die Merkmale derjenigen Rente zugrunde gelegt, die ohne diesen Besitzstandsschutz zu gewähren wäre.

Diese Berechnungsweise ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Hiernach ist, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, das Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der gesamten Werteinheiten maßgebend. Die Anknüpfung an dieses Verhältnis "der Werteinheiten" bezieht sich im Zusammenhang mit der zuvor genannten Voraussetzung, daß sich "die Rente" nach Werteinheiten berechnet, auf diejenigen Werteinheiten, nach denen die tatsächlich bewilligte Rente berechnet worden ist. Für eine Berücksichtigung anderer Werteinheiten, die für die anzurechnende Rente nicht maßgeblich waren, gibt der Wortlaut keinen Anhalt. Auch sachlich ist kein Grund zu erkennen, der dafür spräche, die tatsächlich gewährte und der Ruhensregelung unterliegende Rente nach anderen Merkmalen als denen aufzuteilen, nach denen sie selbst berechnet ist.

Diese Erwägungen gelten auch, soweit - wie hier - die im früheren Rentenbescheid zugrunde gelegten Merkmale sich ausweislich des neuen Rentenbescheides als unrichtig erwiesen haben, solange gleichwohl die nach den früheren Merkmalen berechnete Rente als Besitzstandsrente weiterhin gewährt wird. Hierdurch wird die Maßgeblichkeit des Rentenbescheides, insbesondere des neuen Rentenbescheides, für die Höhe und Berechnung der anzurechnenden Rente einschließlich der zugrundeliegenden Merkmale und deren rentenrechtlicher Qualifizierung (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 32.88 - <Buchholz 239.1 § 55 Nr. 10 = ZBR 1991, 348> m.w.N.) nicht in Frage gestellt. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem neuen Rentenbescheid, daß zwar die rentenrechtlichen Merkmale neu festgestellt worden sind, gleichwohl aber die nach den früheren Merkmalen berechnete Rente gewährt wird.

Der gegenteiligen Auslegung des § 55 Abs. 4 BeamtVG in der Verwaltungspraxis des Bundes gemäß dem vom Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Rundschreiben des Bundesministers des Innern an die obersten Bundesbehörden vom 26. Februar 1988 kann hiernach nicht gefolgt werden, unabhängig davon, welche Berechnungsweise sich im Einzelfall für den betroffenen Versorgungsempfänger günstiger auswirkt. Bei der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 4 BeamtVG handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, ohne der Behörde unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Höhe der Besoldung oder Versorgung pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhalt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

Zurück