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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 18.98
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG, EG-Vertrag
Vorschriften:
BeamtVG § 14 Abs. 6 | |
GG Art. 3 | |
EG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 |
Die Begrenzung des Ruhegehalts einer in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemals teilzeitbeschäftigten Beamtin auf den Betrag der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -
I. VG Frankfurt, Urteil vom 02.02.1998 - Az.: VG 9 E 3084/97 (2) -
BUNDESVERWALTUNGSAMT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 18.98 VG 9 E 3084/97 (2)
Verkündet am 11. März 1999
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer und Büge
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1998 wird, soweit es der Klage stattgibt, aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin wechselte im Jahre 1973 in den Dienst des Kommunalen Gebietsrechenzentrums A., wo sie als Beamtin auf Lebenszeit beschäftigt war. In der Zeit vom 28. Dezember 1980 bis zum 27. Dezember 1992 war sie gemäß § 92 a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) wegen der Betreuung eines Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt. Für die anschließende Zeit bis zum 27. Dezember 2005 wurde ihre Arbeitszeit gemäß § 85 a HBG auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Bediensteten festgesetzt. Am 1. Januar 1996 schloß sich das Kommunale Gebietsrechenzentrum A. mit weiteren Gebietsrechenzentren zur Kommunalen Informationsverarbeitung in Hessen zusammen. Diese versetzte die Klägerin, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst anstrebte, gemäß § 34 Abs. 2 HBG mit Ablauf des 30. Juni 1996 in den einstweiligen Ruhestand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes ein Ruhegehalt unter Zugrundelegung der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 in der Endstufe und eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H., begrenzte es aber gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG auf die Dienstbezüge, die der Klägerin zuletzt zugestanden hatten.
Das nach erfolglosem Vorverfahren angerufene Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 2001 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 zu gewähren und nicht auf die Höhe der bis zum 30. Juni 1996 gewährten Besoldung zu begrenzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
Zwar seien bei dem nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Vergleich dem Ruhegehalt nach Satz 1 der Vorschrift die Dienstbezüge gegenüberzustellen, die der Klägerin am 30. Juni 1996 zugestanden hätten. Eine Begrenzung ihres Ruhegehalts auf die Höhe dieser wegen ihrer damaligen Teilzeitbeschäftigung gekürzten Dienstbezüge müsse jedoch unterbleiben, weil die Kürzung eine nach Art. 119 EGV sowie Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1995 und Art. 5, 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 unzulässige mittelbare Diskriminierung sei. Der Nachteil, den die Klägerin durch die Anwendung des § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG erleide, bestehe zum einen darin, daß ihr Ruhegehalt erheblich niedriger als das eines Beamten sei, der vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vollbeschäftigt gewesen sei. Zum anderen erhalte sie infolge der Kürzung nicht einmal den Betrag, der ihr als Ruhegehalt zugestanden hätte, wenn sie am 1. Juli 1996 aus Altersgründen oder wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand getreten wäre. Diese zuletzt genannte Schlechterstellung ergebe sich aufgrund des § 14 BeamtVG a.F., der infolge der Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzuwenden sei, wobei allerdings bei dieser Vergleichsberechnung der sogenannte Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. außer Ansatz bleiben müsse. Denn auch die Regelung über den Versorgungsabschlag, die eine Verminderung des Ruhegehalts ehemals Teilzeitbeschäftigter bewirke, verstoße gegen das Gebot der Lohngleichheit für Männer und Frauen nach Art. 119 des EGV. Von dieser Kürzung seien erheblich mehr Frauen als Männer betroffen; in der ganz überwiegenden Zahl seien die Teilzeitbeschäftigten nämlich Frauen. Die unterschiedliche Behandlung von Frauen aufgrund des Versorgungsabschlags beruhe auch nicht auf objektiv gerechtfertigten Faktoren. Der Versorgungsabschlag sei wegen seiner abschreckenden Wirkung nicht geeignet, das rechtspolitische Ziel zu erreichen, die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit zu erhöhen. Auch wegen seiner Wirkung, Einsparungen zu erzielen, mit denen sich zusätzliche besondere Aufwendungen für die Altersversorgung früher teilzeitbeschäftigter Beamter ausgleichen ließen, sei der Versorgungsabschlag nicht gerechtfertigt. Stelle man das Ruhegehalt, das die Klägerin am 30. Juni 1996 erdient gehabt habe, unter Außerachtlassung seiner Minderung durch den Versorgungsabschlag ihrem Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG gegenüber, so übersteige das erdiente Ruhegehalt bereits zum Stichtag 1. Juli 1999 das ihr gewährte Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG. Die Klägerin habe folglich Anspruch auf ein Ruhegehalt, das unter Außerachtlassung der diskriminierenden Regelung des § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG errechnet sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Ihrer Ansicht nach erleidet die Klägerin keine Diskriminierung, weil ihre frühere Teilzeitbeschäftigung ihrem Wunsch entsprochen habe und ihr nicht aus familiären, sondern aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeräumt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1998, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Revision bei und führt aus, die Gewährung um den Versorgungsabschlag verminderter Versorgungsbezüge an ehemals teilzeitbeschäftigte Frauen verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG noch gegen Art. 119 des EGV und die Richtlinie 75/117 EWG.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre ihres einstweiligen Ruhestandes, das nicht auf die Höhe der bis zum 30. Juni 1996 gewährten Dienstbezüge begrenzt ist. Verfassungsrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht fordern nicht, daß § 14 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch Art. 9 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998, der diese Begrenzung anordnet, auf das Ruhegehalt der Klägerin nicht angewandt wird.
Zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in § 14 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I, S. 3858), zuletzt geändert durch Art. 9 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I, S. 2026) umschriebene Grenze, die das nach Satz 1 der Vorschrift errechnete Ruhegehalt des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht übersteigen darf, werde bei der früher teilzeitbeschäftigten Klägerin durch die seinerzeit erhaltenen, nach § 6 BBesG gekürzten Dienstbezüge gebildet. Bereits der Wortlaut der Vorschrift läßt erkennen, daß nicht auf die in der Besoldungstabelle für das Statusamt des ehemaligen Beamten ausgewiesenen, sondern auf die Dienstbezüge abzustellen ist, die ihm nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses zugestanden haben. Dieses Verständnis wird auch allein dem Zweck der Vorschrift gerecht zu verhindern, daß der in den einstweiligen Ruhestand Versetzte durch die Versorgungsbezüge finanziell besser gestellt ist als durch die Dienstbezüge, die er zuvor als Beamter erhalten hat.
Diese Begrenzung des Ruhegehalts auf den Betrag der zuletzt bezogenen Besoldung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verletzt weder generell noch insoweit Art. 3 GG noch Art. 119 EGV, soweit sie bei den ehemals teilzeitbeschäftigten Beamten zu einem Ruhegehalt führt, das geringer als das Ruhegehalt eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten früher vollbeschäftigten Beamten und auch geringer ist als das Ruhegehalt, das der Klägerin ab dem 1. Juli 1999 zustände, wenn sie seinerzeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand getreten wäre.
Durch die Limitierung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG werden die in den einstweiligen Ruhestand Versetzten nicht Art. 3 Abs. 1 GG zuwider ungleich gegenüber den in den gesetzlichen Ruhestand Versetzten behandelt, die einer derartigen Begrenzung ihres Ruhegehalts nicht unterliegen. Das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG weist Unterschiede auf, an die der Gesetzgeber anknüpfen konnte. § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG knüpft an die Besoldungsersatzfunktion des Ruhegehalts an, das der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält, und vermeidet eine finanzielle Besserstellung des Beamten aufgrund der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die Vorschrift geht davon aus, daß der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte kein Ruhegehalt erhalten soll, das höher ist als die Dienstbezüge, die er im aktiven Dienst erhalten hätte. Diese Vergleichsgröße soll nicht überschritten werden aufgrund der Vergünstigungen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge. Denn diejenigen Beamten, die aus nicht in ihrer Sphäre liegenden Gründen vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden mußten, erhalten in jedem Falle Versorgungsbezüge auf der Grundlage des maximal erreichbaren Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. und des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe für eine Übergangszeit von fünf Jahren. Die Besoldungsersatzfunktion unterstreicht § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, wonach sich noch nach Eintritt in den Ruhestand die ruhegehaltfähige Dienstzeit von bis zu fünf Jahre erhöhen kann. Die Besoldungsersatzfunktion der nach § 14 Abs. 6 BeamtVG berechneten Versorungsbezüge stellt einen sachgerechten, Willkürlichkeit der Regelung ausschließenden Grund dafür dar, daß bei einem in den einstweiligen Ruhestand Versetzten das Ruhegehalt nicht höher sein darf als seine letzten Dienstbezüge.
Daß das Ruhegehalt eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten früher teilzeitbeschäftigten Beamten geringer ist als das Ruhegehalt eines Vollbeschäftigten und auch auf diesen die Kappungsregelung Anwendung findet, ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine frühere Teilzeitbeschäftigung ist ein sachgerechter Grund für die Gewährung niedrigerer Versorgungsbezüge. In der Sache entspricht die Anknüpfung der Versorgungsbezüge an die insgesamt erbrachte geringere Dienstleistung der Regelung, die der Gesetzgeber für die Besoldung getroffen hat: Während einer Teilzeitbeschäftigung steht dem Beamten nur die dem Zeitanteil entsprechende Besoldung (§ 6 BBesG) und bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge steht ihm keine Besoldung zu. Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat Regelungen, die wegen der Höhe der Versorgungsleistungen oder wegen des Anspruchs auf die sogenannte Jubiläumszuwendung an den Umfang des insgesamt geleisteten Dienstes anknüpfen, als vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Urteile vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 <Buchholz 232 § 80 b Nr. 2> und vom 23. April 1998 BVerwG 2 C 2.98 <Buchholz 239.1 § 14 Nr. 4>).
Die Begrenzung des Ruhegehalts auch der in den einstweiligen Ruhestand versetzten teilzeitbeschäftigten Beamten auf den Betrag ihrer früheren Dienstbezüge verletzt ebenfalls nicht Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, auch wenn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Kürzungsregelung überwiegend Frauen betroffen sind . Diese Beamten erhalten das Ruhegehalt in reduzierter Höhe nicht wegen ihres Geschlechtes, sondern wegen der wie ausgeführt, sachgerechten Limitierung des Ruhegehalts auf den Betrag der früheren Dienstbezüge, die wiederum bei ihnen wegen ihrer verminderten Arbeitszeit und damit aus einem sachgerechten Grund anteilig gekürzt waren.
Auch mit Art. 119 Abs. 1 EGV ist § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG vereinbar.
Das Gebot der Lohngleichheit bei Männern und Frauen nach Art. 119 Abs. 1 EGV, das auch für öffentliche Dienstverhältnisse gilt (Urteil des EUGH vom 2. Oktober 1997 RsC 1/95 <NVwZ 1998, 721>), verbietet nach der Auslegung dieser Bestimmung durch den Europäischen Gerichtshofs auch mittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts, also Regelungen, die zwar neutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, die jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (Urteil vom 31. März 1981 Rs 96/80 <NJW 1981, 2639>, vom 13. Mai 1996 Rs 170/74 <NJW 1986, 1320>; vom 13. Juli 1989 Rs 171/88 <NJW 1989, 3087; vom 7. Februar 1991 RsC 184/89 <NVwZ 1991, 461>; vom 2. Oktober 1997 RsC 1/95 <a.a.O.>). Eine mittelbare Diskriminierung besteht jedoch dann nicht, wenn die betreffende Regelung durch Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Sache des nationalen Gerichts ist es festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für die betreffende Regelung gibt (vgl. Urteile des EUGH vom 13. Juli 1989 Rs 171/88 <a.a.O.>; vom 2. Oktober 1997 RsC 1.95 <a.a.O.>; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 <a.a.O.>).
Die Faktoren, die auch bei den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten mit zuvor nach § 6 BBesG anteilig gekürzten Dienstbezügen die Kürzung ihres Ruhegehalts auf den Betrag dieser Dienstbezüge rechtfertigen, sind, wie bereits erwähnt, das Interesse, eine finanzielle Besserstellung der im einstweiligen Ruhestand befindlichen gegenüber den aktiven Beamten zu vermeiden, sowie die insgesamt geringere Dienstleistung dieser Beamten als maßgebender Grund für ihre seinerzeit niedrigere Besoldung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluß
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 33 600 DM festgesetzt (2-Jahresbetrag der Differenz zwischen dem begehrten Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG und dem bewilligten Betrag gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG).
Ende der Entscheidung
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