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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 19.97
Rechtsgebiete: SBG


Vorschriften:

SBG (= SaarlBG) § 85 (vgl. BBG § 70)
SBG § 131 Abs. 1 (vgl. BBG § 177 Abs. 1)
Leitsätze:

§ 84 des Saarländischen Beamtengesetzes, wonach ein Beamter eine von dritter Seite erhaltene Vergütung für eine seinem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeit an den Dienstherrn abzuführen hat, gilt auch für Ehrenbeamte und konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen.

Die abzuführende Vergütung umfaßt alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar für die fragliche hauptamtliche Tätigkeit gewährt werden.

Urteil des 2. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 19.97

I. VG Saarlouis vom 09.12.1994 - Az.: VG 11 K 255/92 - II. OVG Saarlouis vom 28.11.1996 - Az.: OVG 1 R 2/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 19.97 OVG 1 R 2/95

Verkündet am 23. April 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Abführung von Aufsichtsratsvergütung für das Jahr 1988.

1984 wählte der Gemeinderat der beklagten Gemeinde S. den Kläger zum dritten ehrenamtlichen Beigeordneten und beschloß auf Vorschlag des Bürgermeisters, ihm den Geschäftszweig "Werksausschuß" zu übertragen. Hierzu ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt: "Eine Vergütung soll nicht erfolgen. Zahlungen aus Aufsichtsratstätigkeit und gewährte Deputate gehen an die Gemeindekasse." Demgemäß vertrat der Kläger von September 1984 bis Dezember 1988 die Gemeinde im Aufsichtsrat der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG - KEW -. Er erhielt von der KEW eine monatliche Vergütung von 380 DM, die bis zum Dezember 1987 an die Gemeinde überwiesen wurde. Ab Januar 1988 zahlte die KEW entsprechend einer Aufforderung des Klägers die Vergütung unmittelbar an diesen und unterrichtete die Gemeinde hierüber. Ab Januar 1989 nahm der Bürgermeister das Aufsichtsratsmandat persönlich wahr.

Eine vom Kläger gegen die Gemeinde erhobene Klage auf Auszahlung der bis Dezember 1987 an die Gemeindekasse überwiesenen Aufsichtsratsentschädigungen ist ohne Erfolg geblieben.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1988, am 18. Januar 1989 um eine Rechtsbehelfsbelehrung ergänzt, informierte der beklagte Bürgermeister den Kläger über die Abberufung aus dem Aufsichtsrat, dankte ihm für die geleisteten Dienste und forderte ihn auf, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 4 560 DM abzüglich ggf. angefallener Steuern an die Gemeinde abzuführen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück und führte u.a. aus, die Schreiben vom 20. Dezember 1988 und 18. Januar 1989 stellten zumindest in ihrer Gesamtheit einen Leistungsbescheid dar. Durch diesen werde ein Erstattungsanspruch aus dem Ehrenbeamtenverhältnis in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 131 Abs. 1, § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - geltend gemacht.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht, wonach sich die Ablieferungspflicht des Klägers aus § 84 SBG ergebe, der gemäß § 131 Abs. 1 SBG auf Ehrenbeamte - entsprechend dem Wesen ehrenamtlicher Tätigkeit - Anwendung finde. Weiter hat es insbesondere ausgeführt:

Nach § 131 SBG gälten im Grundsatz sämtliche Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes auch für Ehrenbeamte. Hiervon ausgenommene Vorschriften enthalte die ersichtlich auf Vollständigkeit angelegte Aufzählung in § 131 Abs. 1 Nr. 2 SBG. Darin seien zwar mehrere, aber nicht alle der §§ 78 bis 84 aufgeführt, u.a. § 84 nicht. Die Ansicht des Klägers, der Gesetzgeber habe eine Erweiterung des Katalogs bei der Einfügung des § 84 SBG durch das Änderungsgesetz vom 16. Mai 1979 (ABl S. 550) "schlicht vergessen", finde in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.

Für ehrenamtliche Beigeordnete sei nichts anderes bestimmt als für sonstige Ehrenbeamte. § 30 Abs. 3 Satz 4 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - nenne weitere beamtenrechtliche Bestimmungen, die auf ehrenamtliche Beigeordnete keine Anwendung fänden; auch in diesen Katalog sei § 84 SBG nicht aufgenommen. Der von der Kommunalaufsichtsbehörde zum vorliegenden Fall geäußerten Ansicht, aus der durch das Fehlen einer Alimentierung geprägten Eigenart des Rechtsverhältnisses eines ehrenamtlichen Beigeordneten zur Gemeinde folge auch ohne ausdrückliche Norm die Unanwendbarkeit des § 84 SBG, könne nicht gefolgt werden.

Die Voraussetzungen des § 84 SBG seien erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der KEW sei seinem beamtenrechtlichen Hauptamt, d.h. dem von ihm als ehrenamtlichem Beigeordneten wahrzunehmenden Aufgabenkreis zuzuordnen gewesen. Insoweit sei damals in der Gemeinde von der Möglichkeit des § 63 Abs. 4 Satz 1 KSVG Gebrauch gemacht worden, dem Kläger als ehrenamtlichem Beigeordneten einen bestimmten Geschäftszweig zur Erledigung zu übertragen und ihn zugleich als besonderen Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu bestellen, der die Gemeinde anstelle des Bürgermeisters im Aufsichtsrat der KEW vertrat.

Die dem Kläger von der KEW gezahlten 380 DM je Monat stellten eine Vergütung im Sinne des § 84 SBG dar. Nach dem allgemeinen Wortsinn seien darunter alle für eine Tätigkeit erbrachten Gegenleistungen in Geld oder geldwerten Vorteilen zu verstehen. So werde der Vergütungsbegriff speziell im Nebentätigkeitsrecht (§ 83 Satz 2 Nr. 2 und 3 SBG) verstanden (s. § 5 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 26. Januar 1972 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1975 - NtVO 1972 - und § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 - NtVO 1988 -). Auf diese Definition könne im Rahmen des § 84 SBG zurückgegriffen werden. Zwar seien heute nach § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 NtVO 1988 pauschalierte Aufwandsentschädigungen nur insoweit als Vergütung anzusehen, als sie 100 DM im Monat überstiegen, und dies werde durchweg auch im Rahmen des § 84 SBG herangezogen, doch sei die Regelung erst am 1. Januar 1989 in Kraft getreten; nach dem zuvor maßgeblichen § 5 Abs. 3 NtVO 1972 seien pauschalierte Aufwandsentschädigungen in vollem Umfang Vergütung gewesen.

Über die somit begründete beamtenrechtliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Aufsichtsratsvergütungen habe der Beklagte als oberste Dienstbehörde einen Leistungsbescheid erlassen dürfen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1988 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 1992, soweit damit die Abführung einer Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 4 560 DM gefordert wird, aufzuheben.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem die Abführung der dem Kläger für das Jahr 1988 zugeflossenen Aufsichtsratsvergütungen an die Gemeinde gemäß § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - gefordert wird, ist rechtmäßig.

Erhält ein Beamter für eine Tätigkeit, die seinem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so hat er sie gemäß § 84 SBG an den Dienstherrn abzuführen, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese Abführungspflicht gilt auch für den Kläger, der als ehrenamtlicher Beigeordneter der Gemeinde Ehrenbeamter (§ 30 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG -, § 131 SBG) war. Die Geltung für Ehrenbeamte folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 131 Abs. 1 SBG, nach dem die Vorschriften des Beamtengesetzes auf Ehrenbeamte grundsätzlich anzuwenden sind und der in Nr. 2 unter den auf Nebentätigkeiten und ähnliche Fragen bezogenen §§ 78 bis 84 SBG mehrere, aber nicht alle ausdrücklich von der Geltung für Ehrenbeamte ausnimmt, darunter nicht § 84. Hinzu kommt, daß § 84 für den darin vorausgesetzten Fall der Einordnung einer von dritter Seite vergüteten Tätigkeit in ein Hauptamt lediglich die Rechtslage klarstellt, die ohne diese Vorschrift im Ergebnis aus dem grundsätzlichen Verbot der Annahme - hier des Behaltens - von Belohnungen von dritter Seite für eine zum Amt gehörende Tätigkeit (§ 85 SBG, entsprechend § 70 BBG) folgen würde. Diese Vorschrift gewährleistet gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen der Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen öffentlichen Dienstes (BVerwGE 100, 172 <176>); sie gilt für Beamte in jeder Art des Beamtenverhältnisses, auch für Ehrenbeamte. Speziellere Vorschriften, wie etwa diejenigen über eine volle oder teilweise Abführung von Vergütungen aus im dienstlichen Interesse geleisteten Nebentätigkeiten, bestehen nicht für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten. Freilich ist der Revision einzuräumen, daß die Pflicht zur Abführung einer von dritter Seite empfangenen Vergütung für eine Tätigkeit, die für den Beamten zugleich Dienst ist, bei Berufsbeamten auch den Grundsätzen der vollständigen Alimentation durch den Dienstherrn und der Gesetzesbindung der Besoldung Rechnung trägt (vgl. etwa BVerwGE 49, 184 <190 f.>; 102, 29 <32>). Im Falle des Ehrenbeamten - auch des ehrenamtlichen Beigeordneten - führt aber die der ehrenamtlichen Tätigkeit immanente Unentgeltlichkeit (vgl. BVerwGE 95, 208 <211>) zum gleichen Ergebnis. Sie steht einer Vergütung des aufgrund des Ehrenbeamtenverhältnisses geleisteten Dienstes durch Dritte bzw. dem Behalten dieser Vergütung nicht weniger entgegen als einer Vergütung durch den Dienstherrn selbst.

Allerdings weist hier die Aufsichtsratstätigkeit bei der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG - KEW - die Besonderheit auf, daß der Kläger sie einerseits im Innenverhältnis zur Gemeinde aufgrund seines Ehrenbeamtenverhältnisses wahrnahm, andererseits im Außenverhältnis zur KEW persönlich in einem Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten stand (insbesondere § 100 Abs. 1 Satz 1, §§ 113, 116 AktG; vgl, hierzu auch die Regelung einer Haftungsfreistellung in § 81 SBG <entspr. § 67 BBG>). Es bedarf indes keiner Erörterung, inwieweit ohne die ausdrückliche Vorschrift des § 84 SBG eine so geartete Tätigkeit für die Zuordnung zu einem beamtenrechtlichen Hauptamt in Betracht käme. Denn die Vorschrift geht ausdrücklich und eindeutig von einer solchen Möglichkeit aus. Bundesrecht steht dem nicht entgegen.

Ohne Verletzung revisiblen Rechts ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gekommen, daß der Beklagte von der in § 84 SBG vorausgesetzten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Kläger die Wahrnehmung des der Gemeinde zustehenden Aufsichtsratsmandats als Teil seines (ehrenamtlichen) Hauptamtes übertragen hat, indem er diese Aufgabe dem ihm als ehrenamtlichem Beigeordneten zur Erledigung übertragenen Geschäftszweig zuordnete. Die Ausgestaltung des Hauptamtes eines Beamten ist ein Ausfluß der Organisationsgewalt des Dienstherrn im Rahmen seiner Zuständigkeit für die auszuführenden Tätigkeiten (BVerwGE 49, 184 <187>). Die Auslegung der auf dieser Grundlage vom Beklagten getroffenen Anordnungen durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarkeit der Zuordnung der Mandatswahrnehmung zum hauptamtlichen Geschäftsbereich eines ehrenamtlichen Beigeordneten mit dem Saarländischen Kommunalrecht geprüft und bejaht hat, ist das damit angewandte Landesrecht nicht revisibel. Revisibel ist nach § 127 Nr. 2 BRRG bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis - wie hier - das Landesbeamtenrecht, auch soweit Vorschriften beamtenrechtlichen Inhalts z.B. in einem Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung enthalten sein sollten. Das trifft aber nicht auf das hier angewandte kommunale Organisationsrecht zu (vgl. BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 2 = DVBl 1984, 440> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 4 = ZBR 1987, 286>; Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 Nr. 252> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - <Buchholz 421.20 Nr. 38>).

Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kläger empfangene Aufsichtsratsvergütung insgesamt als Vergütung im Sinne des § 84 SBG gewertet. Im Hinblick auf den Charakter dieser Vorschrift als Klarstellung der sonst im Ergebnis aus § 85 SBG folgenden Rechtslage ist der hier gebrauchte Begriff der Vergütung ebenso wie derjenige der durch § 85 SBG verbotenen Belohnungen und Geschenke weit auszulegen. Er umfaßt alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar für die fragliche hauptamtliche Tätigkeit gewährt werden (vgl. zum Begriff der Belohnungen und Geschenke BVerwGE 100, 172 <175> m.w.N.), im Ergebnis nicht anders als entsprechende Konkretisierungen in Rechtsverordnungen zum Nebentätigkeitsrecht (vgl. dazu BVerwGE 87, 1 <8 f.>). Die Wertung der hier streitigen Zahlungen als wirtschaftlicher Vorteil wird durch die vom Berufungsgericht nicht herangezogene und insoweit ihrem Inhalt nach wiedergegebene Satzung der KEW bestätigt, in deren § 9 Abs. 4 sie ausdrücklich als "Vergütung" bezeichnet werden. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Vergütung nach der Satzung "auch die Abgeltung aller persönlichen Unkosten beinhaltet". Zum einen zeigt das Wort "auch", daß schon die Satzung selbst diese Aussage nicht auf die gesamte Vergütung, sondern nur auf einen - nicht näher abgegrenzten - Teil bezieht. Zum anderen hatte der Gesetzgeber im Falle einer pauschalen (Mit-)Abgeltung tatsächlich entstandener Kosten die Wahl, entweder die Abführung auf den danach verbleibenden, näher zu ermittelnden wirtschaftlichen Vorteil zu beschränken oder aber die volle Abführung vorzusehen mit der Folge, daß tatsächliche Kosten der amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn nach den dafür einschlägigen Vorschriften zu erstatten sind. Das Fehlen einer näheren und ausdrücklichen Beschränkungsregelung spricht dafür, daß der Gesetzgeber - im Ergebnis übereinstimmend mit Regelungen des Nebentätigkeitsrechts - die vollständige Abführung hat wählen wollen.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte den beamtenrechtlichen Abführungsanspruch gegen den Kläger durch Leistungsbescheid, wie hier geschehen, auch nach dessen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis geltend machen konnte (stRspr, u.a. BVerwGE 52, 70 <72>; 81, 301 <303> jeweils m.w.N.). Auf die Art des zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses - hier als Ehrenbeamter - kommt es insoweit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4 560 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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