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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 2.97
Rechtsgebiete: GG a.F., EV, Anlage I, LABG NW


Vorschriften:

GG a.F. Art. 23
EV Art. 20
EV Art. 37
Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2, 3
LABG NW § 19 Abs. 4
Richtlinie des Rates 89/48/EWG Art. 2
Leitsätze:

Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages enthält die umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen DDR (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

Der Begriff der Gleichwertigkeit in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ist bei einer Anerkennung als Laufbahnbefähigung eines alten Landes unter Heranziehung der Übergangsregelungen auszulegen, die im Einigungsvertrag selbst zum Recht des öffentlichen Dienstes getroffen worden sind. Mit diesem Inhalt modifiziert und erleichtert die Regelung die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfung für ein Lehramt in den alten Ländern der Bundesrepublik. Der strengere Maßstab für die Anerkennung einer bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung - also insbesondere im Verhältnis der alten Länder zueinander - ist nicht anzuwenden.

Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit anschließender langjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer landesrechtlich geregelten Laufbahnbefähigung eines alten Landes gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluß der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren.

Der Ersatz der Laufbahnbefähigung im Beitrittsgebiet durch Bewährung auf einem Dienstposten erfordert nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages eine Bewährung in der öffentlichen Verwaltung, die von der jeweils obersten Dienstbehörde festgestellt werden muß.

Urteil des 2. Senats vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 2.97 -

I. VG Köln vom 06.09.1995 - Az.: VG 10 K 8279/93 - II. OVG Münster vom 22.11.1996 - Az.: OVG 19 A 6861/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 2.97 OVG 19 A 6861/95

Verkündet am 19. März 1998 Pompe

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die 1946 geborene Klägerin studierte in der ehemaligen DDR nach bestandener Reifeprüfung und Ausbildung zur Molkereifacharbeiterin zunächst Berufspädagogik für Lebensmitteltechnologie. Nach erfolgreichem Abschluß des dann aufgenommenen Fachlehrerstudiums am Pädagogischen Institut A. mit der Hauptprüfung wurde ihr im Juli 1971 der akademische Grad eines Diplom-Lehrers mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in den Fächern Deutsch und Geschichte der polytechnischen Oberschule in der DDR verliehen. Bereits im Juli 1973 wurde festgestellt, daß sie den Vorbereitungsdienst entsprechend der Anordnung des Ministers für Volksbildung vom 10. Mai 1958 erfolgreich beendet hatte. 1981 bestand sie eine Sprachkundigenprüfung in Englisch; 1987 wurde sie Diplom- Lehrer für Englisch. Von 1971 bis August 1991 war sie als Fachlehrerin zunächst für die Fächer Deutsch und Geschichte, später auch Englisch, an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule tätig. Zum 1. August 1991 wurde sie auf ihre Neubewerbung in den Schuldienst des Landes Sachsen- Anhalt für die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Englisch an einer Realschule übernommen. Dort unterrichtete sie wegen ihres Umzugs nach Bonn nicht mehr.

Ihren Antrag, die in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Lehrbefähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch, Geschichte und Englisch anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Nach Klageerhebung erkannte die Beklagte den 1971 erworbenen Hochschulabschluß als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe I in Erziehungswissenschaft und in den Fächern Deutsch und Geschichte an.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Geschichte gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung mit Vorbereitungszeit als Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I. Anspruchsgrundlage sei Art. 37 Abs. 2 des Einigungsvertrages - EV -, der gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 4 EV gegenüber Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift vorrangig sei. Demgegenüber ergäben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1988 - Richtlinie 89/48/EWG -, keine vorrangigen Regelungen. Die Klägerin wolle ihren Beruf weder in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, noch habe sie ihr Diplom in einem Mitgliedstaat erworben. Die Richtlinie sei auch nicht entsprechend anzuwenden. Nach Art. 37 Abs. 2 EV gelte für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Dieses richte sich angesichts der Kulturhoheit der Länder nach dem jeweiligen Landesrecht, soweit die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz nichts Abweichendes bestimmten. Deren Beschluß vom 5. Oktober 1990 über "Vorläufige Grundsätze zur Anerkennung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Lehramtsbefähigungen" sähe kein gänzliches Entfallen von Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung vor. Die "Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen" vom 7. Mai 1993 gelte nur für in den neuen Ländern oder Berlin tätige Lehrkräfte. Außerdem könne die Klägerin nicht - wie danach erforderlich - die den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung ersetzende Bewährungszeit vor Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres abschließen. Eine Anwendung des Beschlusses vom 11. Oktober 1991 zur "Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages" sei wegen des Vorranges von Art. 37 Abs. 2 EV ausgeschlossen.

Die von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung entspreche auch nicht der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I im Sinne von § 19 Abs. 4 i.V.m. §§ 4, 7 des Lehrerausbildungsgesetzes. Dafür fehle es sowohl an einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst als einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit als auch an einer gleichwertigen Zweiten Staatsprüfung mit schriftlicher Hausarbeit, Unterrichtsproben und mündlicher Prüfung. Die Vorbereitungszeit der Fachlehrer in der ehemaligen DDR sei nur eine Bewährungszeit zum Nachweis des Erwerbs der für ihre Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten im Studium gewesen und habe nicht der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit gedient. Sie habe nicht mit einer Prüfung abgeschlossen, sondern es sei unter Beachtung der Hospitationsberichte und Beurteilungen mit dem Absolventen eine Aussprache über seine Arbeit und den Stand seiner Weiterbildung zu führen sowie seine politische Haltung zu beurteilen gewesen. Diese Unterschiede könnten die schulpraktischen Ausbildungsteile des Studiums von höchstens zwei Semestern nicht ausgleichen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 1995 aufzuheben sowie die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 22. Juli 1993, vom 27. Oktober 1993 und vom 21. April 1994 zu verpflichten, ihre in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an der Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Geschichte anzuerkennen.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt zwar Bundesrecht, weil das Berufungsgericht unzutreffend Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - nicht als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung in Betracht gezogen hat. Es hat zudem nicht beachtet, daß die Klägerin bei der allein streitigen Anerkennung der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen in den Fächern Deutsch und Geschichte die Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung begehrt, so daß beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze, insbesondere die im Einigungsvertrag selbst zum Recht des öffentlichen Dienstes geregelten, zu beachten sind.

Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Begehren der Klägerin findet weder eine Rechtsgrundlage in den gemäß Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht geltenden Bestimmungen des Einigungsvertrages - Art. 37 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 20 EV und Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstaben b und c zum Einigungsvertrag - noch in Normen der Europäischen Gemeinschaften oder in § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung von Lehrämter an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 23. Juni 1989 (GVBl NW S. 421), geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (GVBl NW S. 220) - Lehrerausbildungsgesetz - LABG -.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Nach Satz 4 dieser Vorschrift haben rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen im Einigungsvertrag Vorrang. Nach Absatz 2 gilt für Lehramtsprüfungen das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz, die entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält die den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschrift ist Art. 37 Abs. 2 EV - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Absatz 1 Satz 1 und 2 verdrängende Sonderregelung. Absatz 2 verweist lediglich darauf, daß die Länder insoweit beim Abschluß von Vereinbarungen - auch für Übergangsregelungen - das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen, ohne diesen selbst Rechtsnormqualität zu verleihen. Entsprechend beinhalten die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen. Allerdings macht diese Vorschrift bereits deutlich, daß für die Anerkennung von in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfungen Besonderheiten gelten.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf rechtliche Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften stützen kann, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 4 EV Vorrang gegenüber den Vorschriften des Einigungsvertrages haben. Insbesondere ist die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 89/48/EWG - (Amtsblatt EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16 ff.), nicht anwendbar. Sie regelt den Abbau von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Nach ihrem Art. 2 gilt sie für Angehörige eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Dieses grenzüberschreitende Element fehlt hier. Die Klägerin strebt die Berufsausübung gerade in dem Mitgliedstaat an, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Daß die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach dem Willen der Vertragschließenden des Einigungsvertrages im Wege einer Bezugnahme über ihren Anwendungsbereich hinaus gelten sollen, läßt sich weder dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 4 EV noch seiner Begründung (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760 S. 355 ff.) entnehmen.

Gegen die in Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EV getroffene Anerkennungsregelung für Lehramtsprüfungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar fällt das Bildungswesen in die Kulturhoheit der Länder. Ebenso gehört das Dienstrecht der Landesbeamten einschließlich der Regelung der Beamtenlaufbahnen mit ihren jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen und der Frage der Anerkennungsfähigkeit von außerhalb des betreffenden Landes abgelegten Laufbahnprüfungen vorbehaltlich der Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) zu ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz. Für die Anerkennung von Lehramtsprüfungen als Laufbahnprüfungen bei verschiedenen Dienstherren besitzt der Bund die Rahmenkompetenz (vgl. BVerwGE 64, 142 <146 f.>; 68, 109 <111 f.>). Zudem mußte der Bundesgesetzgeber nach Art. 23 Abs. 2 GG a.F. die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemaligen DDR mit der Folge schaffen (vgl. BVerfGE 82, 316 <320 f.>), daß er für die damit zwangsläufig verbundenen unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben zugleich eine entsprechende aus der Natur der Sache folgende Gesetzgebungskompetenz hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -; BVerfGE 84, 133 <148>).

Der von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbene Abschluß ist - auch unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit - nicht gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen gleichwertig. Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - sowie Beschluß vom 9. Juli 1994 - BVerwG 6 B 80.96 - <NJ 1997, 551>). Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschließender langjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluß der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist unter Heranziehung der (Übergangs-)Regelungen auszulegen, die im Einigungsvertrag selbst zum Recht des öffentlichen Dienstes getroffen wurden (Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III). Insoweit genügt hier die Feststellung einer "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses, wie z.B. bei Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR, nicht, die in erster Linie die formelle und funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -).

Mit diesem Inhalt modifiziert und erleichtert Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfung als Lehrbefähigung für ein Lehramt in den alten Ländern. Grundsätzlich gilt nämlich für die Anerkennung von Lehramtsprüfungen als Laufbahnbefähigungen durch einen anderen Dienstherrn - also insbesondere im Verhältnis der alten Länder zueinander - der strengere Maßstab des § 122 Abs. 2 BRRG, der im Interesse der Mobilität des öffentlichen Dienstes im Beamtenverhältnis ein Mindestmaß an bund- und länderübergreifender Einheitlichkeit des Beamtenrechts schaffen soll (vgl. BVerwGE 68, 109 <112>). Danach besitzt, wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Einander entsprechende Laufbahnen sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen, derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung angehören und inhaltlich eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung erfordern (vgl. BVerwGE 68, 109 <114>; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 15.87 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 11> m.w.N.). Eine Anerkennung des Abschlusses der Klägerin auf dieser Grundlage müßte schon deshalb ausscheiden, weil er nicht entsprechend der Voraussetzungen der §§ 13 bis 14 b BRRG erworben wurde.

Bei Anwendung dieser Anforderungen für die laufbahnrechtliche Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen liefe die Anerkennungsregelung in Art. 37 Abs. 1 und 2 EV weitgehend leer. Aufgrund der historischen Entwicklung finden sich die in § 122 BRRG zugrunde gelegten, in der beamtenrechtlichen Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG begründeten gemeinsamen Grundstrukturen des Laufbahnrechts bei den Abschlüssen der ehemaligen DDR naturgemäß allenfalls in sehr beschränktem Maße. Die Vertragschließenden des Einigungsvertrages bezweckten jedoch - und ihrem Willen kommt vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 -) mit der in Art. 37 EV getroffenen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen, Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und Bildungsgängen zu ermöglichen, Mobilität in jeder Richtung zu fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht zu garantieren (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 374). Eine äußere Grenze ist gleichwohl dort zu ziehen, wo in einem auch durch das Wiedervereinigungsgebot und seine Umsetzung im Einigungsvertrag nicht mehr gerechtfertigten Maße von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen beamtenrechtlichen Strukturen des Laufbahnrechts abgewichen würde.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der von der Klägerin erworbene Bildungsabschluß mit der landesrechtlich geregelten Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen unabhängig von weiteren inhaltlichen Unterschieden nach der Ausbildungsstruktur und Art des Abschlusses im engeren Sinne nicht gleichwertig im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist, und zwar sowohl hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes als auch in bezug auf die für den Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I abzulegende Zweite Staatsprüfung. Es hat den Regelungen der Anordnung über die Durchführung der Probezeit für die Absolventen der Ausbildungseinrichtungen für Lehrer und Erzieher vom 10. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des staatlichen Amtes für Berufsbildung - VuM - Nr. 11/58 S. 79) in der Neufassung der Anweisung zur Durchführung des Gesetzbuches der Arbeit vom 19. Oktober 1961 (VuM Nr. 22/61 S. 289) - Anordnung - in nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß es sich bei der Vorbereitungszeit der Fachlehrer in der ehemaligen DDR nicht um einen Vorbereitungsdienst im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes, sondern um eine Bewährungszeit gehandelt hat. Die Absolventen sollten in dieser Zeit zeigen, daß sie aufgrund ihres Studiums über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügen. Sie habe aber nicht der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit gedient. Nach seinen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) sind die Absolventen sofort mit der vollen Stundenzahl, die Klägerin mit 24 Wochenstunden, in eigenständigem Unterricht eingesetzt worden. Aufgabe des Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen ist demgegenüber die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 2 LABG). Dabei werden an Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter Gegenstände der Unterrichtspraxis unter fachdidaktischen, solche der Erziehungswissenschaften und allgemeinen Didaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten behandelt, daneben Recht und Verwaltung der Schule (vgl. § 3 Abs. 1 LABG; § 8 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994, GVBl NW S. 626 - OVP -). Die schulpraktische Ausbildung an den ihnen zugeordneten Schulen umfaßt Hospitationen und Ausbildungsunterricht, selbständigen Unterricht aber nur im Umfang von vier bis sechs Wochenstunden (vgl. § 3 Abs. 1 LABG; § 9 Abs. 4, 10 OVP).

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht weiter entschieden, daß diese Bewährungszeit nicht mit einer der Zweiten Staatsprüfung mit schriftlicher Hausarbeit, Unterrichtsproben und mündlicher Prüfung (vgl. §§ 11, 17 bis 19 OVP) gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat. Die nach ihrem Ende einzusetzende Kommission habe nach § 3 Abs. 2 der Anordnung unter Beachtung der Hospitationsberichte und Beurteilungen mit dem Absolventen eine Aussprache über seine Arbeit und den Stand seiner Weiterbildung zu führen sowie seine politische Haltung zu beurteilen gehabt. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß diese Unterschiede durch die schulpraktischen Ausbildungsteile des Studiums von höchstens zwei Semestern nicht ausgeglichen werden können.

Die Klägerin verfügt auch unter Einbeziehung ihrer langjährigen Berufstätigkeit als Lehrerin nicht über einen der begehrten Lehrbefähigung im Land Nordrhein-Westfalen im weiteren Sinne des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 EV gleichwertigen Abschluß. Nach den bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit von Laufbahnbefähigungen zu beachtenden Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b zum Einigungsvertrag können Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig sind, nach Maßgabe des § 4 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hat, ersetzt werden. Die Bewährung wird von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Bei den erforderlichen Bewährungszeiten können auch Zeiten der Bewährung in geeigneten Tätigkeiten vor der Wiedervereinigung zugunsten der Bewerber berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der aufgrund des Buchst. e dieser Maßgabe erlassenen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 9, Januar 1991 (BGBl I S. 123) sollen mindestens sechs Monate der Bewährungszeit nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt werden.

Mit diesen Regelungen sollten laufbahnrechtliche Anpassungsregelungen geschaffen werden, "die den grundlegenden Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen" (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag B. Besonderer Teil, zu Art. 20 A., BTDrucks 11/7760 S. 365). Sie galten gemäß Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtengesetzes auch in den neuen Ländern. Das Land Sachsen- Anhalt, wo die Klägerin nach der Wiedervereinigung bis August 1991 tätig war, hat sie in § 15 des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl LSA S. 61) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis im Land Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 (GVBl LSA S. 226) übernommen. Die danach erforderliche Bewährungsfeststellung der zuständigen Landesbehörde liegt für die Klägerin nicht vor. Sie kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die Bewährungsfeststellung ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Ihm ist hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Mithin kann dahinstehen, ob die Klägerin, die auf ihre Neubewerbung zum 1. August 1991 ohne Unterbrechung als Angestellte in den Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt für die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Englisch an einer Realschule übernommen worden war, dort noch eine Bewährungsfeststellung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erlangen könnte oder nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990 über "Vorläufige Grundsätze zur Anerkennung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Lehramtsbefähigungen" und vom 7. Mai 1993 über die "Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen". Nach Nr. 1 des Beschlusses vom 5. Oktober 1990 werden die Lehramtsbefähigungen von Lehrerinnen und Lehrern, die - wie die Klägerin - ein Lehramtsstudium an einer Hochschule auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in zwei bzw. drei Fächern absolviert haben, in den alten Bundesländern sowie Berlin-West lediglich einer Ersten Staatsprüfung gleichgestellt, wobei sich einzelne Länder - darunter auch Nordrhein-Westfalen - vorbehalten, für die Anerkennung als Erste Staatsprüfung zusätzlich eine Überprüfung der fachlichen Kenntnisse zu verlangen. Nach Nr. 2 dieser Vereinbarung können Lehrerinnen und Lehrer mit der Lehrbefähigung als Diplom- Lehrer für die polytechnische Oberschule in der Regel in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt des Sekundarbereichs, z.B. Lehramt für die Sekundarstufe I, aufgenommen werden.

Darauf aufbauend und in Anlehnung an die aufgrund Art. 20 EV erlassenen beamtenrechtlichen Übergangsregelungen sieht der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 unter Ziff. 2 vor, daß der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt werden. Nach Ziff. 3 des Beschlusses kann die Übernahme in den Dienst eines anderen Landes der Bundesrepublik von dem Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 9. Oktober 1990 abhängig gemacht werden; dabei werde von einem Vorbereitungsdienst und einer Zweiten Staatsprüfung abgesehen. Hier fehlt es bereits an einer Bewährungsfeststellung eines neuen Landes.

Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Anerkennungsanspruch nicht auf § 19 Abs. 4 LABG stützen kann. Danach kann der Kultusminister, hier an seiner Stelle die beklagte Bezirksregierung, eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Zu Recht hat das Berufungsgericht aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Gesetzesbegründung in LTDrucks 7/3492 S. 19 zur Vorgängervorschrift des § 16) hergeleitet, daß dafür die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehrbefähigung den nach dem Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen inhaltlich und nicht nur formal im wesentlichen entsprechen muß. Dies steht im Einklang mit der bundesrechtlichen Rahmenregelung in § 122 BRRG, die ebenso wie § 19 Abs. 4 LABG einen strengeren Anerkennungsmaßstab enthält als Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EV in bezug auf in der ehemaligen DDR erworbene Laufbahnbefähigungen. Daß dieser Anerkennungsmaßstab hier nicht erfüllt ist, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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