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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 2.98
Rechtsgebiete: BeamtVG F. 1992, BeamtVG F. bis 1991, GG
Vorschriften:
BeamtVG F. 1992 § 6 | |
BeamtVG F. 1992 § 14 Abs. 1 | |
BeamtVG F. 1992 § 85 Abs. 1, 4 | |
BeamtVG F. bis 1991 § 6 | |
BeamtVG F. bis 1991 § 14 Abs. 1 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 6 Abs. 1, 4 |
Die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts in Fällen von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge ("Versorgungsabschlag") im Rahmen der Übergangsregelung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil des 2. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 -
I. VG Gießen vom 17.02.1994 - Az.: VG V/1 E 701/92 - II. VGH Kassel vom 12.06.1997 - Az.: VGH 8 UE 906/94 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 2.98 VGH 8 UE 906/94
Verkündet am 23. April 1998
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin.
Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes Hessen, in dessen Schuldienst sie zum 1. August 1980 aus dem Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt wurde. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die im September 1973 und November 1975 geboren worden sind. Vom November 1973 bis Januar 1974 wurde ihre Arbeitszeit gemäß § 85 a Abs. 1 LBG NW wegen Kinderbetreuung ermäßigt, von Februar 1974 bis Juli 1980 war sie gemäß derselben Vorschrift ohne Dienstbezüge beurlaubt. Von August 1980 bis Juli 1991 wurde ihre Arbeitszeit gemäß § 92 a HBG wegen Kinderbetreuung auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt. Zum Ablauf des Monats Januar 1992 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 26. März 1992 setzte das Regierungspräsidium das Ruhegehalt der Klägerin mit einem Ruhegehaltssatz von 49,04 v.H. fest, woraus sich damals ein Ruhegehalt von 2 688 DM zuzüglich Kindergeld ergab. Hierzu bezog es sich auf die Übergangsregelung des § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung - BeamtVG - und berücksichtigte eine Minderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung - BeamtVG a.F. -. Den Widerspruch der Klägerin, den diese im wesentlichen mit einem Verstoß gegen das im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützte Alimentationsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG begründete, wies das Regierungspräsidium zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die allein streitige Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Vorschrift enthalte keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, auch wenn in der Praxis nach wie vor mehr Frauen als Männer von der Teilzeitregelung Gebrauch machten. Anknüpfungspunkt für den Versorgungsabschlag sei nicht das Geschlecht, sondern der objektive Tatbestand der verminderten Arbeitsleistung verbunden mit dem höheren Aufwand für die öffentliche Hand, einen Ausgleich bei der Versorgung herbeizuführen. Auch solle durch den Versorgungsabschlag dem früheren degressiven Ruhegehaltssatz Rechnung getragen werden.
Ebensowenig verletze der Versorgungsabschlag für Teilzeitbeamte den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Auch folge das Berufungsgericht nicht den im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 1995 ausgeführten Bedenken, daß der Versorgungsabschlag nach einer aus sozialen Gründen gewährten Beurlaubung frühzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte gleichheitswidrig besonders belaste.
Die Vorschrift sei auch mit dem Alimentationsprinzip als Ausfluß des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Dieses stehe einem Versorgungsabschlag nicht entgegen, solange dem Beamten ein amtsangemessener Unterhalt verbleibe.
Der Schutz der Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleiste keine konkreten Ansprüche der Frau und Mutter auf staatliche Leistungen der hier umstrittenen Art; auch werde durch die streitige Vorschrift nicht in das durch Art. 6 Abs. 4 GG besonders geschützte Mutter-Kind-Verhältnis eingegriffen. Ferner habe der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 BeamtVG a.F. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Jahr ab der Geburt des Kindes aus der Versorgungsabschlagsregelung herausgenommen. Für eine vollständige Ausklammerung durch den Gesetzgeber habe keine Verpflichtung bestanden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Februar 1994 aufzuheben und unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums vom 26. März 1992 und vom 29. Juni 1992 den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne Versorgungsabschlag festzusetzen.
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid über die Festsetzung ihres Ruhegehalts ist rechtmäßig.
Der allein streitige Ruhegehaltssatz der Klägerin, die sich am 31. Dezember 1991 im Beamtenverhältnis befand und zum 31. Januar 1992 in den Ruhestand versetzt worden ist, ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1, 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung - BeamtVG - unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten sowie von Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten und Zurechnungszeiten zutreffend durch eine dreifache Vergleichsberechnung ermittelt worden:
- Ausgangspunkt und erste Vergleichsgröße ist der nach neuem Recht sich ergebende Ruhegehaltssatz gemäß der heutigen linearen Ruhegehaltstabelle des § 14 Abs. 1 BeamtVG (1,875 v.H. pro Jahr = 75 v.H. nach 40 Jahren) 43,86 v.H.
- Ihr ist als zweite Vergleichsgröße der nach früherem Recht sich ergebende Ruhegehaltssatz gemäß der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung - BeamtVG a.F. -, jedoch ohne den hier streitigen "Versorgungsabschlag" und mit einer "Mischberechnung" für die ab 1992 noch angefallenen ruhegehaltfähigen Zeiten gegenübergestellt worden (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) = 50,67 v.H. Dieser Ruhegehaltssatz kommt zur Anwendung, falls er höher ist als der nach neuem Recht sich ergebende (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG); er ist begrenzt durch den
- als dritte Vergleichsgröße ermittelten Ruhegehaltssatz, der sich bei vollständiger Anwendung des früheren Rechts einschließlich der hier streitigen Minderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG auf alle ruhegehaltfähigen Zeiten ergäbe (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) = 49,04 v.H.
Aufgrund dieser Vergleichsberechnung hat der Beklagte den Ruhegehaltssatz für die Klägerin gemäß der dritten Vergleichsgröße auf 49,04 v.H. festgesetzt. Einwände gegen die rechnerische Durchführung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die für die Vergleichsberechnung weiterhin anzuwendende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. enthält keine den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzende Benachteiligung von Beamten mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Im Ergebnis wird zunächst der Ruhegehaltssatz errechnet, der sich bei voller Dienstleistung ergeben hätte, und dieser Ruhegehaltssatz sodann im Verhältnis der durch Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub entfallenen Dienstzeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit gekürzt. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. diente der Korrektur einer auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhenden vergleichsweisen Besserstellung derjenigen Beamten, die nicht vollzeitig beschäftigt waren. Diese Besserstellung wurde nicht durch eine Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit und Urlaub ausschließlich nach § 6 Abs. 1 BeamtVG vermieden, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Ruhegehaltssatz vorsah, der mit 35 vom Hundert anteilig deutlich höher lag als die Ruhegehaltssätze für die weiteren Dienstjahre. Erst durch die Minderungen nach § 6 Abs. 1 und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. wurde das Ruhegehalt der vor Eintritt in den Ruhestand insgesamt erbrachten Dienstleistung angepaßt. Die gleiche zeitanteilige Kürzung ergibt sich heute - ohne besondere Berechnung eines "Versorgungsabschlags" - aus der nunmehr linear gestalteten Ruhegehaltstabelle nach § 14 Abs. 1 BeamtVG. In der Sache entspricht sie der für die Besoldung getroffenen Regelung, nach der während einer Teilzeitbeschäftigung nur die dem Zeitanteil entsprechende Besoldung (§ 6 BBesG) und bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Besoldung zusteht.
Die von der Revision vorgetragene Meinung, durch die nur anteilige Berücksichtigung bzw. die Nichtberücksichtigung der Freistellungszeiten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einerseits (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 BeamtVG alter und neuer Fassung) und den "Versorgungsabschlag" andererseits werde der Ausfall der fraglichen Zeiten doppelt zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt, beruht auf einem Mißverständnis der - in der Tat komplizierten - Regelung: Bei der vorgesehenen Berechnungsweise findet im Ergebnis, wie dargelegt, nicht weniger und nicht mehr als eine dem Zeitverhältnis proportional entsprechende Kürzung statt. Anderenfalls hätte die Anwendung des § 6 BeamtVG allein in Verbindung mit der früheren degressiven Ruhgehaltstabelle in vielen Fällen zu einer weniger als proportionalen Kürzung des Ruhegehalts geführt. Hierzu bestand unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anlaß.
In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - (Buchholz 239.2 § 26 Nr. 1 = ZBR 1992, 249) die parallele Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowohl allgemein als auch für den Fall für verfassungsgemäß erachtet, daß sich ein verhältnismäßig kurzer Urlaub ohne Dienstbezüge zwar wegen der vorgeschriebenen Auf- und Abrundung nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirkt, aber gleichwohl auf die Berechnung des Versorgungsabschlags. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, daß ein rechnerisch bereits erreichter Ruhegehaltssatz bis zur Zurruhesetzung nur unter der Voraussetzung rechtlich feststeht, daß der Beamte oder Soldat bis zur Altersgrenze bzw. bis zur Dienstunfähigkeit seine Arbeitskraft voll einsetzt.
Die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts in Fällen der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge enthält keine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, 3 GG), auch wenn tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer von diesen Dienstfreistellungen Gebrauch machen. Die nur zeitanteilige Gewährung der Versorgung ist ebenso wie die Kürzung oder der Wegfall der Besoldung eine Folge der geringeren Dienstleistung und damit sachlich gerechtfertigt. Aus diesen Gründen kommt auch der geltend gemachte Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot unmittelbarer oder mittelbarer geschlechtsbezogener Diskriminierung (Art. 119 EGV, Art. 1 der Richtlinie 75/117 EWG) von vornherein nicht in Betracht.
Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Familie der Revision einzuräumen, daß die bisherige Ausgestaltung der Beamtenversorgung sowohl vor wie seit 1992 ebenso wie die bisherige Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern, führt. Die demgegenüber für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 87, 1 <37 ff.>; 94, 241 <262 ff.>) gelten in jedenfalls nicht geringerem Maße auch für das System der Beamtenversorgung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Dies betrifft indessen nicht nur die in § 85 BeamtVG geregelten Übergangsfälle, sondern auch die seit 1992 geltende Versorgungsregelung auf der Grundlage der nunmehrigen linearen Ruhegehaltstabelle (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) sowie des Kindererziehungszuschlagsgesetzes, ferner nicht nur die Auswirkung von Kindererziehungszeiten während eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses, sondern auch vor dessen Beginn. Der Fall gibt indessen keinen Anlaß zu einer abschließenden Erörterung, ob die bisherige Berücksichtigung von insgesamt einem Jahr Kinderziehungszeit je Kind zugunsten der betroffenen Beamtin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt oder inwieweit eine verbesserte Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist. Denn die übergangsweise Anwendung des früheren Rechts hat im vorliegenden Falle zu einem so deutlich höheren Ruhegehaltssatz als das neue Recht geführt, daß nicht erwartet werden kann, eine etwa gemäß verfassungsrechtlichen Vorgaben verbesserte Berücksichtigung im neuen Recht werde zu einem das hier festgesetzte Ruhegehalt übersteigenden Ergebnis führen, das dann gemäß der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1, 4 BeamtVG auch der Klägerin zugute käme. Innerhalb der Übergangsregelung aber ist unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des neuen Rechts nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die teilweise Wahrung der bis Ende 1991 erreichten Versorgungserwartung auf die damalige Gesetzeslage beschränkt hat; auch im Falle einer verfassungsrechtlich gebotenen Verbesserung des neuen Rechts dürfte er sich auf diese beschränken mit der Folge, daß die Ruhegehaltssätze nach einer verbesserten neuen Regelung und der unveränderten früheren Regelung einander gegenüberzustellen wären und der jeweils höhere Satz den Betroffenen zugute käme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2 400 DM festgesetzt. Hierbei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Höhe der Besoldung oder Versorgung betreffen, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhalt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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