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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 20.97
Rechtsgebiete: GG, LBG NW, LVO NW


Vorschriften:

GG Art. 3
LBG NW § 15
LVO NW § 6
LVO NW § 52
LVO NW § 84
Leitsätze:

1. Eine Ausnahme von dem in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nicht zugelassen werden, wenn die Gründe für das Überschreiten durch besondere Regelungen berücksichtigt sind.

2. Hat ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze wegen Kinderbetreuung überschritten, tritt nicht zusätzlich die Fiktion gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NW ein.

Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 -

I. VG Gelsenkirchen vom 27.10.1995 - Az.: VG 1 K 783/95 - II. OVG Münster vom 03.02.1997 - Az.: OVG 6 A 7325/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 20.97 OVG 6 A 7325/95

Verkündet am 18. Juni 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die am 20. Mai 1956 geborene Klägerin ist Mutter eines im April 1984 geborenen Kindes. Auf ihren Antrag vom 3. Februar 1994 wurde sie zum 8. August 1994, dem zentralen Einstellungstermin des Jahres 1994 für den Schuldienst im Lande Nordrhein-Westfalen, von dem beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt.

Ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte die Bezirksregierung durch Bescheid vom 6. Oktober 1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe das zulässige Höchstalter von 35 Jahren um 3 Jahre, 2 Monate und 19 Tage überschritten; Kinderbetreuungszeiten könnten jedoch nur im Umfange von drei Jahren angerechnet werden.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Überschreitung der für die Klägerin als Laufbahnbewerberin maßgeblichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren sei nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO unschädlich. Die Klägerin mache zwar geltend, ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst habe sich durch die Geburt und die Betreuung ihres Kindes verzögert, so daß der in der Laufbahnverordnung vorgesehene Höchstzeitraum von drei Jahren ausgeschöpft werden könne. Dieser Nachteilsausgleich führe jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter, weil die Klägerin am 8. August 1994, dem Zeitpunkt der möglichen Einstellung in das Beamtenverhältnis, die Altersgrenze des vollendeten 35. Lebensjahres um mehr als drei Jahre überschritten habe.

§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO greife nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO habe der Nachteilsausgleich wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes lediglich zur Folge, daß die Höchstaltersgrenze im Umfange der Verzögerung "überschritten" werden dürfe. Eine vom Wortlaut abweichende Interpretation sei auch nach Sinn und Zweck der in Frage stehenden Vorschrift nicht gerechtfertigt. Gegen eine Verknüpfung der beiden Ausnahmevorschriften spreche wesentlich, daß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zugunsten desjenigen Bewerbers eine Ausnahme vom Höchstalter fingiere, der erst im Einstellungsverfahren die Höchstaltersgrenze überschreite. § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO erfasse demgegenüber individuell die Verzögerung einer Einstellung über die Altersgrenze hinaus. Neben dem individualisierten Nachteilsausgleich sei die Fiktion entbehrlich. Zudem handele es sich jeweils um Ausnahmevorschriften, die grundsätzlich eng auszulegen seien. Sofern sich die Einstellung in das Beamtenverhältnis wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögere, ließen sich zusätzliche Verzögerungen, die auf den Besonderheiten eines Einstellungsverfahrens beruhten, angemessen mit dem Höchstzeitraum von drei Jahren erfassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich eine Einstellung nicht deshalb verzögere, weil sich die Einstellungsbehörde "Zeit lasse", sondern weil eine Einstellung nur zu einem zentral festgelegten Termin möglich sei.

Die Klägerin werde nicht unter Verstoß gegen Art. 3 GG gegenüber Bewerbern benachteiligt, die Wehrdienst, Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr geleistet hätten. Nach der Ermessenspraxis des Beklagten sei allerdings im Umfang der tatsächlichen Dauer dieser Dienste eine Ausnahme unabhängig davon gewährt worden, ob überhaupt und in welchem zeitlichen Umfang der geleistete Dienst tatsächlich zu einer Verzögerung geführt habe. Im Vergleich mit der so begünstigten Personengruppe bestehe bei Bewerbern, die sich auf Verzögerungen wegen der Geburt oder der Betreuung eines Kindes beriefen, nur dann Anlaß zur weiteren Erörterung, wenn die Kausalitätsprüfung nicht die Ausschöpfung des Höchstzeitraums rechtfertige. Im Falle der Klägerin sei der in Betracht kommende Höchstzeitraum von drei Jahren jedoch überschritten worden.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 1995 sowie die Bescheide der Bezirksregierung Münster vom 6. Oktober 1994 und 11. Januar 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe joder auf erneute Entscheidung des Beklagten hierüber, weil dem die Überschreitung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Höchstalters von 35 Jahren entgegensteht (§ 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - Laufbahnverordnung, LVO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NW 1996 S. 1, geändert durch Art. I Nr. 12 Buchst. b) der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. November 1997, GV NW S. 396, - LVO F. 1997 -; insoweit inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GV NW S. 1, - LVO F. 1988).

Das Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, daß die am 20. Mai 1956 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision ein Alter erreicht hat, das über das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren zuzüglich der von ihr geltend gemachten Verlängerungszeiträume nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO F. 1997 (davor § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO in der Fassung des Art. I Nr. 2 Buchst. a) der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995, GV NW S. 290, - LVO F. 1995 -; § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO in der Fassung des Art. I Nr. 3 Buchst. a) der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990, GV NW S. 254, - LVO F. 1990 -) von höchstens drei Jahren und nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO von höchstens einem Jahr deutlich hinausgeht. Wäre das von der Klägerin im Jahre 1994 geltend gemachte Begehren seinerzeit berechtigt gewesen, könnte dies auch nach der derzeit geltenden Rechtslage berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO F. 1997 die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Indessen mußte das Einstellungsbegehren der Klägerin von vornherein an der Überschreitung des Höchstalters gemäß der schon damals geltenden Regelung scheitern.

Das Höchstalter von 35 Jahren hatte die Klägerin am 20. Mai 1991 überschritten. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG steht im Einklang mit höherrangigem Recht (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 151.60 - <Buchholz 237.1 Art. 7 Nr. 2>; Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 2 B 35.70 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 7>; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 15.78 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 11>; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 22.79 Buchholz 238.4 § 37 Nr. 2> zur Übernahme als Berufssoldat; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - <Buchholz 237.1 Art. 42 Nr. 6> zum Mindestalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.

Auch wenn sich die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Geburt oder wegen der tatsächlichen Betreuung ihres Kindes verzögert haben sollte, reichte der insoweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO F. 1990 vorgesehene Nachteilsausgleich von höchstens drei Jahren nicht aus, um ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum zentralen Einstellungstermin des Jahres 1994 für den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (8. August 1994) hatte die Klägerin die Altersgrenze um mehr als drei Jahre und zwei Monate überschritten.

Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung zuließ. Normativ ist insoweit nur ein besonderes Verfahren vorgesehen (§ 84 Abs. 1 und Abs. 3 LVO), wonach nicht allein die Einstellungsbehörde über die Zulassung einer Ausnahme entscheiden darf, ohne daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahme konkretisiert werden. Nach Sinn und Zweck soll § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen, die in der Verordnung noch nicht berücksichtigt sind und eine Ausnahme u.a. dann ermöglichen, wenn ein erhebliches dienstliches Bedürfnis besteht, einen lebensälteren Bewerber zu gewinnen. Wird indessen die normative Altersgrenze aus Gründen überschritten, die in der Laufbahnverordnung selbst oder in anderen Rechtsvorschriften bereits berücksichtigt sind, können diese Gesichtspunkte keine Ausnahme nach § 84 LVO rechtfertigen.

In welchem zeitlichen Umfang ein Überschreiten der laufbahnrechtlichen Altersgrenze aufgrund von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs wegen der Geburt oder der Betreuung eines Kindes unschädlich ist (vgl. Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 6.98 -), wird in § 6 Abs. 1 LVO ausdrücklich und abschließend bestimmt. Über den dort vorgegebenen Zeitrahmen hinaus darf eine Ausnahme von der Regelaltersgrenze wegen Kinderbetreuung nicht zugelassen werden.

Daß die Klägerin sich bereits vor Erreichen des für sie maßgeblichen Höchstalters um die Einstellung in den Schuldienst beworben hatte, vermag schon deshalb nicht die Zulassung einer Ausnahme zu rechtfertigen, weil die Überschreitung zum maßgebenden Zeitpunkt des zentralen Einstellungstermins für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen im August 1994 feststand und für die Klägerin auch absehbar war.

Den Anspruch auf Ernennung als Beamtin kann die Klägerin auch nicht auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit solchen Bewerbern stützen, bei denen nach der vom Berufungsgericht dargelegten Ermessenspraxis des Beklagten wegen geleisteten Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zugelassen worden ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Eine Gleichstellung mit dieser Gruppe aufgrund einer Ausnahmeregelung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die von der Klägerin geltend gemachten Verzögerungen wegen der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes bereits von § 6 Abs. 1 LVO berücksichtigt werden, der einen Nachteilsausgleich um mehr als drei Jahre nicht zuläßt.

Die Klägerin kann sich ferner nicht auf die seit der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 selbst unverändert gebliebene Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO berufen, wonach eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 als erteilt gilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Es kann offenbleiben, ob nach dieser Bestimmung lediglich die sonst bei Zulassung einer Ausnahme - im vorliegenden Falle - erforderliche Entscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO) ersetzt wird. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Regelung nicht vor. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nimmt Bezug auf Satz 1 Nr. 1, der nach der Neufassung durch Art. I Nr. 15 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 11. November 1997 die Regelung des § 6 Abs. 1 LVO in dem Katalog der Vorschriften über das "Höchstalter" nicht erfaßt. Nach den Bestimmungen, auf die § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO Bezug nimmt, wird das "Höchstalter" durch die allgemeine laufbahnrechtliche Altersgrenze - im Falle der Klägerin nach § 52 Abs. 1 LVO - bestimmt, ohne daß insoweit Verzögerungszeiten gemäß § 6 Abs. 1 LVO Bedeutung haben. Mit der geänderten Fassung hat der Verordnungsgeber die bereits im Jahre 1994 bestehende Rechtslage klargestellt. "Höchstalter/Höchstaltersgrenze" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVO F. 1990 war auch im Jahre 1994 das vollendete 35. Lebensjahr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO F. 1990). Schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO F. 1990 wurde diese "Altersgrenze" nicht "erhöht", sondern durfte "überschritten" werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des früheren Rechts nur dann eintreten konnte, wenn die Regelaltersgrenze überschritten worden ist, nachdem der Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 39 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) GKG, Hälfte der Jahresbezüge nach A 12).

Ende der Entscheidung

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