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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 23.07
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 57 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I
Der Kläger ist Richter am Amtsgericht und für ein im Jahr 2003 geborenes Kind kindergeldberechtigt. In den vorangegangenen Jahren erhielt er Sonderzuwendungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SZG). Für das Jahr 2003 erhielt er eine geringere Sonderzahlung, und zwar auf der Grundlage des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Sonderzahlungsgesetz - BSZG-LSA). Die Sonderzahlung betrug 1 525,56 EUR und setzte sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 1 500 EUR und einem Sonderbetrag für das Kind in Höhe von 25,56 EUR zusammen.
Der Kläger beantragte, ihm für das Jahr 2003 statt der geringeren Sonderzahlung die bisherige Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz zu zahlen. Sein Antrag und seine Klage sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch nach dem Sonderzuwendungsgesetz. Dieses Gesetz sei mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben worden. Es sei im Land Sachsen-Anhalt auch nicht übergangsweise weiter anzuwenden, weil das Sonderzahlungsgesetz des Landes mit Wirkung vom 29. November 2003 und damit vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz in Kraft getreten sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesgesetz, durch welches das Sonderzuwendungsgesetz aufgehoben worden ist, vom Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt worden sei. Im Zeitpunkt der Ausfertigung seien der Bundespräsident und der Bundesratspräsident verhindert gewesen.
Das Sonderzahlungsgesetz des Landes halte sich an den durch § 67 BBesG vorgegebenen Rahmen. Dass der Landesgesetzgeber die Sonderzahlungen durch Festbeträge geregelt und nicht nach Dienstalter sowie nach Ost- und Westbesoldung differenziert habe, verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kürzung der Sonderzuwendung für das streitbefangene Jahr 2003 verletze auch nicht den Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung oder die richterliche Unabhängigkeit oder das Rückwirkungsverbot.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2007 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2004 und 17. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2003 den Unterschiedsbetrag zwischen den Auszahlungsbeträgen nach dem Sonderzuwendungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 15. Dezember 1998 und dem Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Sonderzuwendung. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Das bundesrechtliche Sonderzuwendungsgesetz war auf den Kläger nicht mehr anwendbar (1). Es ist durch das landesrechtliche Sonderzahlungsgesetz ersetzt worden (2), das mit höherrangigem Recht vereinbar ist (3).
1.
a)
Nach Art. 74a GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch auf den Bereich der Beamten der Länder. Nach Art. 72 Abs. 1 GG hatten die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung insoweit nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Einfachrechtlich war dies in § 1 Abs. 4 BBesG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung niedergelegt, der bestimmte, dass die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen konnten, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt war.
b)
Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage wurde durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) - Sonderzuwendungsgesetz - SZG -, aufgehoben, und zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003. Durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 wurde § 67 BBesG geändert. Er eröffnete nunmehr den Ländern die Möglichkeit, in gewissen Grenzen landesrechtliche Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen zu erlassen.
Das Sonderzuwendungsgesetz war für das Jahr 2003 im Lande Sachsen-Anhalt auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 weiterhin übergangsweise anzuwenden, da durch das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. November 2003 (GVBl LSA 2003, 334) - Sonderzahlungsgesetz - BSZG-LSA - landesrechtliche Regelungen im Sinne dieser Vorschriften rechtzeitig, und zwar mit Wirkung vom 29. November 2003, in Kraft getreten sind.
c)
Das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist wirksam ausgefertigt worden. Es ist verfassungsrechtlich weder zu beanstanden, dass dies durch den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates geschah (aa), noch unterliegt die Art der Unterzeichnung verfassungsrechtlichen Bedenken (bb).
aa)
Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Gemäß Art. 57 GG werden die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Für die Frage, wer danach das Gesetz auszufertigen hat, ist auf den Zeitpunkt der Ausfertigung abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob der Bundespräsident am Tag der Ausfertigung verhindert war, wer sein Vertreter war, ob auch der Vertreter an diesem Tag verhindert war und wer diesen dann gegebenenfalls zu vertreten hatte. Das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist am 10. September 2003 ausgefertigt worden, sodass auf die Verhältnisse an diesem Tag abzustellen ist.
An diesem Tag waren sowohl der Bundespräsident, der sich auf einer offiziellen Auslandsreise befand, als auch der Bundesratspräsident, der im Inland anderweitig Verpflichtungen, nämlich in seiner Eigenschaft als Bundesratspräsident die Leitung einer Sitzung des Bundesrates in Bonn wahrnahm, im Sinne des Art. 57 GG verhindert.
Der Begriff der "Verhinderung" in Art. 57 GG erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung eines Amtsträgers liegt immer dann vor, wenn der Amtsträger zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnis auszuüben. Dabei ist es unerheblich, warum der Amtsträger verhindert ist, da die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund steht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Grundgesetz in Art. 57 GG für den Bundespräsidenten einen von diesem herkömmlichen Verständnis abweichenden, anderen Begriff der "Verhinderung" schaffen wollte. Im Gegenteil unterstreicht der Vergleich der dort geregelten zwei Alternativen dieses Ergebnis. Vergleicht man nämlich den Begriff der Verhinderung in der ersten Alternative mit dem der vorzeitigen Erledigung des Amtes in der zweiten Alternative, so wird deutlich, dass mit der zweiten Alternative der gänzliche Ausfall des Bundespräsidenten gemeint ist, während die erste Alternative, die Verhinderung, lediglich den "Ausfall" des Bundespräsidenten mit einem Teil seiner "Befugnisse" regelt. Sinn und Zweck der Vorschrift stützen diese Auslegung. Die Vertretungsregelung in Art. 57 GG soll - wie allgemein in der Staatsverwaltung - sicherstellen, dass der Bundespräsident all seinen Verpflichtungen in ihrer vielfältigen Art nachkommen kann, zu denen neben der Ausfertigung von Gesetzen unter anderem auch die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört (vgl. Dellmann, in: Hömig, GG, 8. Auflage, Art. 57 Rn. 1; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 57 Rn. 1; Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 57 Rn. 13 f.).
Entsprechendes gilt für die Verhinderung des Bundesratspräsidenten. Das Grundgesetz regelt nicht den Fall der Vertretung des Bundespräsidenten, wenn der Präsident des Bundesrates an der Wahrnehmung der Befugnisse ebenfalls gehindert ist. Die Geschäftsordnung des Bundesrates bestimmt in § 7 Abs. 1 Satz 1, dass die Vizepräsidenten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge vertreten. Auf diese Vorschrift ist zurückzugreifen. Bei Verhinderung auch des Bundesratspräsidenten sind dessen Befugnisse durch den ersten Vertreter des Bundesratspräsidenten, mithin den Ersten Vizepräsidenten, wahrzunehmen. Dies entspricht auch einer langjährigen Staatspraxis (Dellmann, a.a.O., Pieroth, a.a.O. Rn. 2, Fink, a.a.O. Rn. 26).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass über einen Missbrauch der Vertretungsbefugnis nachzudenken. Hier waren sowohl der Bundespräsident als auch sein nach Art. 57 GG zuvörderst berufener Vertreter, der Bundesratspräsident, am Tag der Ausfertigung des Gesetzes verhindert, weil sie eine andere mit ihrem Amt verbundene Befugnis wahrgenommen hatten. Beide hatten entsprechend den in der Staatspraxis entwickelten Gepflogenheiten ihre Verhinderung angezeigt und waren am 10. September 2003 nicht in Berlin, wo die Originalfassung des Gesetzes zu unterzeichnen war.
Der Hinweis der Revision, das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sei ein politisch besonders umstrittenes Gesetz gewesen, an dessen Ausfertigung der Erste Vizepräsident des Bundesrates, der Regierende Bürgermeister von Berlin möglicherweise ein besonderes Interesse gehabt habe, ist verfassungsrechtlich unbeachtlich. Zum einen hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen keine politische Prüfungskompetenz, zum anderen ergeben sich weder für den Bundespräsidenten selbst noch für seine Vertretung im Amt Ausschluss- oder Befangenheitsgründe daraus, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz politisch eingesetzt hatten. Hierzu kann auf die für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG normierten Grundsätze zurückgegriffen werden, denn auch diesen steht keine politische, sondern nur eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz zu. Danach führt die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren nicht zur Annahme einer Befangenheit.
Der Vertretungsregelung des Art. 57 GG ist zudem ein solcher, von der Revision angenommener, Interessenkonflikt immanent. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung mit (Art. 59 und Art. 76 ff. GG). Dass der jeweils für den Bundesrat handelnde Präsident des Bundesrates zuvor am Gesetzgebungsverfahren beteiligt war, stellt daher den Regelfall dar. Auch der Bundespräsident selbst ist nicht deshalb befangen, weil er - wie häufig - zuvor Mitglied eines an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgans war. So war der seinerzeitige Bundespräsident Rau zuvor Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen und als solcher Mitglied des Bundesrates.
bb)
Schließlich ist es auch unerheblich, mit welcher Funktionsbezeichnung (hier: Erster Vizepräsident des Bundesrates) der Regierende Bürgermeister von Berlin für den Bundespräsidenten das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 unterzeichnet hat. Im Falle der Verhinderung des Bundespräsidenten nimmt der Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten zwar wahr, führt indes nicht selbst die Bezeichnung "Bundespräsident". Entscheidend ist, dass er "für den Bundespräsidenten" zeichnet, wie dies hier geschehen ist. Selbst wenn sich der Regierende Bürgermeister dazu als Präsident des Bundesrates bzw. dessen Vertreter und nicht als "Erster Vizepräsident des Bundesrates" hätte bezeichnen müssen, so wäre dies als bloße Falschbezeichnung unbeachtlich, da im Bundesgesetzblatt seiner Unterschrift die Bezeichnung "Präsident des Bundesrates" beigegeben wurde, sodass ein etwaiger Fehler bereits mit der Verkündung des Gesetzes berichtigt worden wäre (vgl. zur Berichtigung im Amtsblatt: Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - BVerwGE 56, 31 <37> = Buchholz 421.2 HochschulR Nr. 60).
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 nicht zum Tragen kommt, weil das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt rechtzeitig, und zwar vor dem 1. Dezember 2003, verkündet worden ist (a). Es wurde durch die am 28. November 2003 tatsächlich bewirkte Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Sachsen Anhalt (GVBl) Nr. 44/2003 verkündet und ist gemäß § 10 BSZG-LSA am Tag nach seiner Verkündung und damit am 29. November 2003 in Kraft getreten (b).
a)
Nach der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 war das Sonderzuwendungsgesetz nur bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. Maßgeblich für die Gewährung der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 SZG die Rechtsverhältnisse am 1. Dezember eines jeden Jahres. Damit sind für das Jahr 2003 Ansprüche nach dem Sonderzuwendungsgesetz entstanden, wenn dieses Gesetz am 1. Dezember 2003 noch nicht durch ein Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft gesetzt worden war.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Sonderzuwendung nach § 11 SZG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen ist, die nach § 3 Abs. 4 BBesG monatlich im Voraus, d.h. spätestens am letzten Werktag des vorangegangenen Monats bewirkt sein müssen. Entscheidend ist allein, ob am Stichtag 1. Dezember 2003 überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Denn nur ein bestehender Anspruch kann - gegebenenfalls sogar rückwirkend - fällig werden.
b)
Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist bereits vor dem 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Es bestimmt in § 10, dass es am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde es am 28. November, in Kraft getreten ist es damit am 29. November 2003.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verfassung von Sachsen-Anhalt - Verf-LSA - werden verfassungsmäßig beschlossene Gesetze vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Ähnlich bestimmt Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Art. 82 Abs. 3 Verf-LSA regelt, ähnlich wie Art. 82 Abs. 2 GG, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens vorrangig nach der im Gesetz oder in der Verordnung hierzu getroffenen Bestimmung richtet und anderenfalls die Norm 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der landesverfassungsrechtliche Begriff der Verkündung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Verf-LSA durch das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vorgeprägt und deshalb nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibel ist. Denn die Auslegung des Begriffs der Verkündung durch das Berufungsgericht stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein. Nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 82 GG vertretenen so genannten Entäußerungstheorie ist der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, der Zeitpunkt des "Ausgebens" eines Gesetz- und Verordnungsblattes. Dies ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück eines Gesetz- und Verordnungsblattes "in Verkehr gebracht wird". In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan "verkündet", weil damit das Gesetz- und Verordnungsblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist (BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <16 ff.> und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <60>, stRspr; ebenso BVerwG, Urteil vom 23. September 1966 - BVerwG 3 C 113.64 - BVerwGE 25, 104 <107 f.> = Buchholz 427.3 § 13 LAG Nr. 117). Es ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere den Materialien zum Landesverfassungsrecht nicht entnehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 82 Verf-LSA dem Begriff der Verkündung eine andere Bedeutung beimessen wollte.
Jede Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Sachsen-Anhalt trägt am Kopf das Datum seiner Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich. Im Allgemeinen ist deshalb von ihr auszugehen, wenn vom Zeitpunkt der Ausgabe des Gesetzblattes der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes abhängig ist. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Landesgesetzblattes über den Tag seiner Ausgabe geltend gemacht, so muss die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963 a.a.O. S. 17).
Die Nummer 44 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2003 trägt am Kopf den amtlichen Vermerk, es sei am 28. November 2003 ausgegeben worden. Dies deckt sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass an diesem Tag 1 955 Exemplare der Nummer 44 des Jahres 2003 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Sachsen-Anhalt um 13.40 Uhr zum Zwecke der postalischen Verteilung einem Pressepostvertriebszentrum übergeben worden sind.
3.
Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
a)
§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBesG schreibt vor, dass die Sonderzahlungen die Bezüge eines Monats nicht überschreiten dürfen, wobei Satz 4 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine Erhöhung bis zu 332,34 EUR, für die übrigen Besoldungsgruppen bis zu 255,65 EUR zulässt, was den bisherigen Festbeträgen beim Urlaubsgeld entspricht. In Satz 2 ist der Kinderzuschlag in Höhe von 25,56 EUR geregelt, nach Satz 3 dürfen bestimmte Bezüge im Wege eines Negativkatalogs bei der Berechnung des Höchstbetrages nicht berücksichtigt werden. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist die Zahlungsweise zu bestimmen. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG enthält schließlich zwei Kann-Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zur Teilnahme an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach § 14 BBesG.
Durch § 67 BBesG, der den Ländern die Möglichkeit eröffnet hat, in gewissen Grenzen eigene - unterschiedliche - Regelungen über die jährliche Sonderzahlung zu treffen, verletzt der Bundesbesoldungsgesetzgeber nicht materielles Verfassungsrecht. Die seinerzeit noch bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit schließt im Falle ihrer fehlenden Inanspruchnahme durch den Bundesgesetzgeber unterschiedliche Regelungen in den Ländern mit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <241> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <284> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1 m.w.N.).
Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt hält sich in dem durch § 67 BBesG vorgegebenen Rahmen. Insbesondere steht die darin enthaltene Regelung in § 4 BSZG-LSA mit § 67 BBesG in Einklang, nach der für die Sonderzahlung Festbeträge vorgesehen sind ohne näher nach dem Statusamt, dem Dienst- oder Lebensalter oder zwischen Ost- und Westgehältern zu differenzieren.
b)
Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstößt nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst im Jahr 2003 Weihnachts- und Urlaubsgeld in ungekürzter Höhe erhalten haben. Das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - unterscheiden sich grundsätzlich. Deshalb besteht weder nach Art. 3 Abs. 1 GG noch nach Art. 33 Abs. 2 und 4 GG die Verpflichtung, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - DVBl 2007, 1435 = ZBR 2007, 411 = NVwZ 2008, 195 und vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 <345 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 <309> = Buchholz 240 § 14a BBesG Nr. 1).
Das Sonderzahlungsgesetz verstößt auch durch die in ihm enthaltenen gestaffelten Festbeträge nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Es stellt einen sachlich vertretbaren Grund dar, wenn der Gesetzgeber - wie hier (vgl. zur Begründung des Regierungsentwurfs im Einzelnen: Landtag S-A Drucks. 4/1016, S. 3 ff., 11, 13) - an soziale Gesichtspunkte anknüpft und davon ausgeht, dass Bezieher kleiner Einkommen eine Weihnachtszuwendung nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, 61; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 a.a.O. S. 284 f. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <23 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).
Das Berufungsgericht hat zudem die Kürzung des Gesamtvolumens der Zahlungen sowie eine Verwaltungsvereinfachung als sachlich zureichende Gründe für die in § 4 BSZG-LSA enthaltenen Festbetragsregelung angesehen (vgl. Landtag S-A Drucks. 4/1016, S. 3, 5, 13). Das ist unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass das sog. Weihnachtsgeld zum Ausgleich der öffentlichen Haushalte den Beamten oder Richtern auch ganz genommen werden könnte (vgl. Beschluss vom 29. November 1967 a.a.O., S. 61 f.; anders im Rahmen der amtsangemessenen Alimentierung nach Art. 33 Abs. 5 GG: Dort vermag die Finanzlage der öffentlichen Haushalte allein eine Einschränkung nicht zu begründen BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 - BVerfGE 19, 76 <84 ff.>; und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <311>; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <291>).
c)
Das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstößt auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht.
aa)
Art. 31 GG (Pflicht zu bundesfreundlichen Verhalten) ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Bundesgesetzgeber selbst durch die Neufassung des § 67 BBesG den Rahmen für landesgesetzliche Regelungen eröffnet hat.
bb)
Die Reduzierung der Sonderzuwendung verletzt für sich genommen nicht Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährlichen Sonderzahlung) an Beamte bzw. Richter hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden. Sie gehört daher nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie steht zur freien Disposition des Normgebers und kann im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 a.a.O. S. 61 f. und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <263>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1977 - BVerwG 6 C 24.75 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24 und vom 2. September 1977 - BVerwG 6 C 80.74 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 10 m.w.N.).
Zu Recht hat es das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die Kürzung der Sonderzahlung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge hat, weil das Nettoeinkommen der Richter der Besoldungsgruppe R 1 nicht mehr amtsangemessen ist. Denn selbst dann würde dies nicht dazu führen, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind. Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch geltend zu machen, indem sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. S. 25, 27 f.; vgl. auch Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 2 C 127.07 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder hilfsweise Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei im Jahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch hat er ein solches Klagebegehren zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu: Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <312> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 m.w.N.). Vielmehr hat der Kläger mit seiner Klage ausschließlich das Ziel verfolgt, die Sonderzahlung in ungekürzter Höhe nach dem Sonderzuwendungsgesetz des Bundes zu erhalten.
cc)
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt ist. Solange die Besoldung des Richters im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts nicht eindeutig unangemessen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Höhe der Besoldung nicht auf eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 - BVerfGE 26, 141 <157>).
dd)
Die Regelungen des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verletzen nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot.
Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 a.a.O. S. 286 ff. und vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 312). Das ist hier nicht der Fall.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sonderzahlungsgesetzes am 29. November 2003 bestanden noch kein Anspruch und kein Anwartschaftsrecht auf die Gewährung einer Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz. Dieses sah für die Gewährung der Zuwendung u.a. vor, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember in einem der dort genannten Rechtsverhältnisse gestanden haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 SZG) und bis zum 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verblieben sein musste (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 SZG), andernfalls war die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Deshalb hatte der Kläger entgegen der Auffassung der Revision die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz nicht im November 2003 zu 11/12 erdient. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 SZG der Grundbetrag für jeden Monat um 1/12 mindert, in dem der Berechtigte keine Bezüge erhalten hat. Diese Ausgestaltung zeigt, dass gerade keine Addition des Grundbetrages für jeden Dienstmonat stattfindet (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 - ZBR 2008, 42). Die Sonderzuwendung oder Sonderzahlung stellt nicht nur eine zusätzliche besondere Zahlung als Anerkennung für geleistete Dienste und eine Sonderleistung zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfs, sondern auch eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie dar (Urteil vom 15. Juli 1977 - BVerwG 6 C 24.75 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O.).
Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach dem Sonderzuwendungsgesetz in Kraft getreten. Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2007 a.a.O. und vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <91>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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