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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 24.06
Rechtsgebiete: BeamtVG, SGB VII


Vorschriften:

BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 1
Das für den Dienstunfallbegriff konstitutive Merkmal "in Ausübung des Dienstes" i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in aller Regel erfüllt, wenn der Beamte während der Dienstzeit in dem Dienstgebäude, in dem er Dienst zu leisten hat, zu Schaden kommt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 24.06

Verkündet am 15. November 2007

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

Der Kläger steht als Zollhauptsekretär im Dienst der Beklagten. Am 10. Januar 2002 nahm er gegen 9.30 Uhr am Schreibtisch seines Dienstzimmers sitzend von der Straße kommende Schmerzensschreie wahr und sprang auf, um sofort zu Hilfe zu eilen. Dabei blieb er mit der rechten Hand an der Klinke der Durchgangstür zwischen seinem und dem benachbarten Dienstzimmer hängen und verletzte sich an Hand und Schultergelenk. Als er aus dem Dienstgebäude gelaufen war, sah er eine Passantin, die auf dem vereisten Bürgersteig gestürzt war. Ein Dritter leistete ihr bereits Hilfe. Der Kläger rief einen Notarztwagen herbei.

Die Unfallkasse Berlin erkannte das Geschehen als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an.

Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 24. Mai 2002 und 16. Oktober 2002 die Anerkennung als Dienstunfall ab. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, die Beklagte zur Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall zu verpflichten, hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst im Regelfall gegeben sei, wenn sich der Unfall - wie vorliegend - während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Er beruhe auch nicht auf einem Verhalten, das mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könne. Es laufe dienstlichen Interessen nicht zuwider, sondern diene dem Ansehen des öffentlichen Dienstes, wenn der Beamte im Dienst bei Unglücksfällen Hilfe leiste. Der Kläger habe hier bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen dürfen, dass seine Hilfe hätte erforderlich sein können.

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2006 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2004 zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unfallfürsorge, weil er am 10. Januar 2002 einen Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erlitten hat.

1. Trotz der Anerkennung des Geschehens als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkasse Berlin besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei einem Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geht die Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff. BeamtVG dem Unfallversicherungsschutz vor (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

2. Bei dem Geschehen am 10. Januar 2002 handelt es sich um einen Unfall in Ausübung des Dienstes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <62 f.>, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 <204> und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2). Entscheidend ist dabei das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen.

Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel "in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich (Urteil vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 67). Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeutige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden kann und geeignet ist, eine ansonsten unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten.

Nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, rechtfertigen es, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (Urteil vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 67).

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger loseilte, um einer auf der Straße befindlichen Passantin zu helfen und sich dabei - möglicherweise - innerlich quasi vom Dienst löste. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Unfall noch im Dienstgebäude und während der Dienstzeit erfolgte und die Verhaltensweise (Loseilen zur Hilfe bei einem Unglücksfall) keine Verhaltensweise ist, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefe oder von diesem sogar ausdrücklich verboten wäre. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar daraus, dass sich das Unfallgeschehen innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignete. Der Kläger verletzte sich (während der Dienstzeit) am Türknauf des Dienstzimmers; dies hätte jederzeit auch bei einer "echten" dienstlichen Verrichtung geschehen können, etwa, wenn er eilig aus dem Nebenzimmer eine Akte hätte holen wollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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