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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 24.97
Rechtsgebiete: BBG, BhV
Vorschriften:
BBG § 79 | |
BhV § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
BhV § 6 Abs. 2 |
Die Kosten für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlung sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht.
Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 -
I. VG Trier vom 02.07.1996 - Az.: VG 1 K 1142/94.TR - II. OVG Koblenz vom 25.07.1997 - Az.: OVG 10 A 12433/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 24.97 OVG 10 A 12433/96
Verkündet am 18. Juni 1998
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 1997 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Er begehrt Beihilfe für die Behandlung seines an Neurodermitis erkrankten Sohnes nach der sogenannten Autohomologen Immuntherapie nach Dr. K. Die Beklagte lehnte den Beihilfeantrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Februar 1994 ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach erfolglosem Widerspruch abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Vorentscheidungen verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1 669,40 DM zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der in Ziffer 11.2 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 1989 - GMBl S. 682 - enthaltene pauschalierende Ausschluß der Autohomologen Immuntherapie von der Beihilfefähigkeit sei im vorliegenden Fall mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Denn weder sei die eigentliche Ursache der Neurodermitis geklärt noch stehe eine wissenschaftlich allgemein anerkannte wirksame Heilmethode zur Verfügung. Da immerhin die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Anerkennung der Autohomologen Immuntherapie bestehe, sei diese Heiltherapie ausnahmsweise beihilfefähig. Diese Möglichkeit müsse jedenfalls aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Ordinarius der Universität H. und Direktors der Hautklinik im Klinikum der Stadt M. vom 10. September 1996 und dem Beschluß der Ethikkommission der Fakultät für klinische Medizin M. der Universität H. vom 20. Januar 1997 gefolgert werden.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Juli 1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Beihilfe für die Behandlung seines Sohnes nach der sogenannten Autohomologen Immuntherapie nach Dr. K.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode ausschließen (§ 6 Abs. 2 BhV). Das ist hinsichtlich der Autohomologen Immuntherapie geschehen (vgl. Ziffer 11.2 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 1989 - GMBl S. 682 <684> - sowie - inhaltsgleich - Nr. 1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 - Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juli 1995 - GMBl S. 470 <497> -).
Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, daß die Autohomologe Immuntherapie keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (BVerwG, Beschluß vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - <Buchholz 238.927 Nr. 6>; Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - <Buchholz 271 Nr. 15> m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies für die Autohomologe Immuntherapie nach Dr. K. nicht angenommen werden.
Das Berufungsgericht hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, daß die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) dem Dienstherrn gebieten kann, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, daß die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - <a.a.O.> m.w.N.).
Bei der Annahme eines diesen Grundsätzen entsprechenden Ausnahmefalles ist das Berufungsgericht von zu geringen Anforderungen ausgegangen. Es hat aufgrund der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unterlagen lediglich festgestellt, daß weiterhin die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Anerkennung der Autohomologen Immuntherapie besteht. Daß die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, daß bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, daß die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich getroffen, noch ergeben sie sich der Sache nach aus den von ihm als zutreffend zugrunde gelegten medizinischen Aussagen und Vorgängen. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Ordinarius der Universität H. und Direktors der Hautklinik vom 10. September 1996 sowie dem Beschluß der Ethikkommission der Fakultät für klinische Medizin vom 20. Januar 1997 ergibt sich lediglich, daß in einer auf drei Jahre angelegten medizinischen Studie die Verträglichkeit und Effektivität der Autohomologen Immuntherapie nach Dr. K. in ethisch und berufsrechtlich bedenkenfreier Weise geklärt werden sollen. Diesen Unterlagen kann nicht entnommen werden, daß die erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem dargelegten Sinne bereits vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1 669,40 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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