Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.02.1995
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 25.92
Rechtsgebiete: BBG, BhV, GOZ


Vorschriften:

BBG § 79
BhV § 5 Abs. 1 Satz 2
GOZ 1987 § 3
GOZ 1987 § 4 Abs. 3
Leitsatz: Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG

Urteil des 2. Senats vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 25.92 - I. VG Karlsruhe vom 09.11.1990 - Az.: VG 8 K 1188/90 - II. VGH Mannheim vom 21.05.1992 - Az.: VGH 4 S 1082/91 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 25.92 VGH 4 S 1082/91

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 1994 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas und Eckertz-Höfer

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit zweier vom Kläger für zahnärztliche Behandlung aufgewandter Beträge von zusammen rund 36 DM.

Der klagende Ruhestandsbeamte erhielt auf seinen Antrag von der Beklagten für die durch zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 v.H. Dabei wurden die in der Rechnung des Zahnarztes aufgeführten Kosten für das bei einer intraoralen Infiltrationsanästhesie verwendete Narkosemittel sowie für den Kunststoff für provisorische Kronen nicht als beihilfefähig anerkannt, weil diese Materialkosten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit den Gebühren für die entsprechenden zahnärztlichen Leistungen abgegolten und daher nicht gesondert berechnungsfähig seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die GOZ enthalte keine Anspruchsgrundlage für die Berechnung anderer als der darin ausdrücklich als berechnungsfähig aufgeführten, hier nicht in Frage stehenden Auslagen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 70 v.H. zu den streitigen Kosten zu gewähren. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:

Die streitigen Aufwendungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften (BhV) beihilfefähig, weil sie nach der hiernach ausschließlich maßgebenden GOZ zu Recht vom Zahnarzt gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Gemäß § 3 GOZ stehe dem Zahnarzt u.a. Ersatz von Auslagen zu. Die streitigen Kosten fielen nicht unter die in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GOZ genannten, mit den Gebühren abgegoltenen Kosten, insbesondere nicht unter die Begriffe Sprechstundenbedarf und (sonstige) Praxiskosten. Deshalb ergebe sich im Umkehrschluß aus diesen Vorschriften, daß die streitigen Kosten gesondert berechnet werden dürften.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie sinngemäß die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils begehrt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger Anspruch auf Beihilfe auch zu den streitigen, von ihm aufgewandten zahnärztlichen Rechnungsbeträgen von rund 36 DM für ein bei der Infiltrationsanästhesie verwendetes Narkosemittel und für den Kunststoff für provisorische Kronen zusteht.

Die Aufwendungen des Klägers für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau sind auch hinsichtlich der streitigen zahnärztlichen Rechnungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Beihilfevorschriften - BhV - beihilfefähig. Über die Notwendigkeit der abgerechneten zahnärztlichen Leistungen besteht kein Streit; Anhaltspunkte für Zweifel daran sind auch nicht ersichtlich. Die Aufwendungen sind im Ergebnis auch angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV. Hierfür kann im Verhältnis zwischen dem Beihilfeberechtigten und dem Dienstherrn die von den Vorinstanzen gegensätzlich beantwortete Streitfrage unentschieden bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die gesonderte Berechnung von Auslagenersatz (§ 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -) ebenso wie die Berechnung der gleichfalls in § 3 GOZ genannten Gebühren und des Wegegeldes eine dahingehende konkrete Regelung in den folgenden Vorschriften der GOZ (vgl. § 9 GOZ) oder im Gebührenverzeichnis voraussetzt und dies für den Ausschluß der gesonderten Berechnung von Praxiskosten in § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GOZ lediglich klarstellend hervorgehoben ist, oder ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Umkehrschluß zu ziehen ist, daß nicht genannte Auslagen grundsätzlich gesondert berechnungsfähig seien, und zugleich der Begriff der Praxiskosten einengend auszulegen ist.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften - BhV - beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 1 = ZBR 1989, 342». Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, daß der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat.

Indessen legt der Senat die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV nicht dahin aus, daß sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage nicht deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Aufwendung eines vom Arzt oder Zahnarzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV schließt in erster Linie die beihilferechtliche Berücksichtigung von Gebührenvereinbarungen (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ) anstelle der Gebührenordnungen aus. Im übrigen konkretisiert die Vorschrift durch ihre Verweisung den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz, wonach der Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zugrunde zu legen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind; sie ist im Lichte dieses Grundsatzes und der zugrundeliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen.

Diese Erwägung greift freilich nur durch, soweit auch der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und sich ggf. dem Arzt gegenüber darauf zu berufen. Denn die Dienstherren können auch und gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnungen ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmten, häufiger wiederkehrenden, von ihnen als überhöht angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn sie dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachten. Hierzu steht zwar den Dienstherren - anders als den einzelnen Beihilfeberechtigten - insbesondere die Möglichkeit offen, die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf häufiger auftretende Zweifelsfragen anzusprechen und in diesen Punkten auf eindeutige Regelungen in der Verordnung hinzuwirken. Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen.

Im vorliegenden Fall ist der der Zahnarztrechnung zugrundeliegenden, vom Berufungsgericht mit im einzelnen dargelegter Begründung gebilligten Auslegung der Gebührenordnung, wonach der Zahnarzt die streitigen Materialkosten gesondert habe berechnen dürfen, jedenfalls nicht abzusprechen, daß es sich um eine vertretbare Rechtsauffassung handelte. Dabei ist zwar das von der Revision herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 12/90 - (SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 1 = NJW 1991, 2991 <LS>) über die Abrechnungsfähigkeit patientenbezogener Materialkosten bei Behandlung von Kassenpatienten hier nicht einschlägig, weil es sich dort um die Auslegung anderslautender und durch das Fehlen eines Gebührenrahmens auch sachlich anders gelagerter Vorschriften handelt. Jedoch sprechen auch die für die Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wie für die gegenteilige Auffassung - angeführten mehreren amtsgerichtlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Urteile für die Vertretbarkeit dieser Auffassung.

Der beklagte Dienstherr hat hier nicht, wie in dem durch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.92 - entschiedenen Fall eines im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten ausdrücklichen und konkreten Hinweises zu den Beihilfevorschriften, seine Auslegung der Gebührenordnung vorab klargestellt. Ebensowenig bestand hier für den Kläger - wie in jenem Fall durch die ohne weiteres auffällige Überschreitung des Schwellenwertes - Anlaß, sich näher zu informieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 25,52 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück