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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.09.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 26.96
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 53 Abs. 2
BeamtVG § 69 a Nr. 1
Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 26.96

Leitsatz:

Im Sinne des § 69 a Nr. 1 BeamtVG dauert ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht an, wenn ein privatrechtliches Angestelltenverhältnis durch ein Beamtenverhältnis ersetzt wird.

Urteil des 2. Senats vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 26.96

I.VG Münster vom 22.11.1994 - Az.. VG 4 K 163/93 II. OVG Münster vom 31.05.1996 - Az.. OVG 6 A 400/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 26.96 OVG 6 A 400/95 VG 4 K 163/93

Verkündet am 18. September 1997

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1997 durch die Vizepräsidentin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. November 1994 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Witwengeld nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

Die Klägerin war bis 1991 Beamtin im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Am 16. August 1991 schloß sie mit der Stadt V. einen befristeten Arbeitsvertrag u.a. mit folgender Nebenabrede: "Das Angestelltenverhältnis von 1 Jahr dient als Unterweisungszeit zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden NW. Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, daß nach der erfolgreichen Unterweisungszeit ein Beamtenverhältnis begründet wird."

Die Klägerin begann zum 1. September 1991 mit der Unterweisungszeit und wurde am 1. September 1992 in das Beamtenverhältnis übernommen.

Am 13. September 1991 verstarb der Ehemann der Klägerin, der als Beamter im Dienste des Beklagten gestanden hatte. Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene erhielt die Klägerin seit dem 1. Oktober 1991 Witwengeld, das der Beklagte gemäß § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung im Hinblick darauf kürzte, daß die Klägerin ein weiteres Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezog.

Mit Bescheid vom 10. September 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß ab dem 1. September 1992 § 53 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden sei, da sie mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Die für den Monat September 1992 entstandene Überzahlung in Höhe von 424,54 DM werde, das Einverständnis der Klägerin vorausgesetzt, mit den laufenden Versorgungsbezügen verrechnet.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin über den 1. September 1992 hinaus Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zu gewähren.

Im Berufungsverfahren änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide dahin gehend ab, daß er den einbehaltenen Rückforderungsbetrag von 424,54 DM wieder auszahlen und für den Fall der Bestandskraft der Bescheide Ratenzahlung in Gestalt von drei monatlichen Raten zu 100 DM und einer Restrate von 124,54 DM gewähren wolle.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden alten Fassung anzuwenden. Es sei nur eine Änderung im Beschäftigungsrechtsverhältnis eingetreten, das Beschäftigungsverhältnis dagegen habe angedauert. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Versorgungsrechts sei allein dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Versorgungsempfänger und einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person ein auf eine entgeltliche abhängige Beschäftigung gerichtetes Verhältnis bestehe. Hätte der Gesetzgeber jegliche Rechtsänderung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses als dem Vertrauensschutz abträglich angesehen, hätte er ohne weiteres den Begriff des "Beschäftigungsrechtsverhältnisses" verwenden können.

Die Klägerin und die Stadt V. seien das Beschäftigungsverhältnis mit dem ausdrücklichen Ziel eingegangen, an die Stelle des zunächst begründeten Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluß der Unterweisungszeit ein Beamtenverhältnis treten zu lassen. Die mit der Ernennung zur Beamtin verbundene Statusänderung bilde zwar eine Zäsur, die aber angesichts der bereits vor dem 1. Januar 1992 angelegten Entwicklung nicht so gewichtig sei, daß sich für die Klägerin die Frage des Vertrauensschutzes neu stelle.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. November 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.

Die angefochtenen Bescheide in der im Berufungsverfahren durch den Beklagten geänderten Fassung sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, auch ab dem 1. September 1992 noch Witwengeld nach Maßgabe von § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zu erhalten.

Gemäß § 69 a Satz 1 BeamtVG regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Witwen, sofern der Versorgungsfall - wie bei der Klägerin - nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht u.a. mit der Maßgabe, daß § 53 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung findet. Ist jedoch in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es nach § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. An der Verfassungsmäßigkeit dieser beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften, soweit sie - wie § 53 BeamtVG - das Ruhen von Hinterbliebenenbezügen bei eigenem Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst bestimmen, bestehen keine Zweifel (vgl. Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - <Buchholz 239.1 § 53 Nr. 6>).

Die Klägerin hat keinen Anspruch, daß die unstreitig für sie günstigere Regelung des § 53 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ab 1. September 1992 weiter für sie angewandt wird. Ab diesem Zeitpunkt dauerte ihr über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt nicht mehr im Sinne des § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG an. Für die Anwendung des § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG kommt es zwar nicht darauf an, ob die jeweilige Beschäftigung im Beamtenverhältnis, in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, daß ein am 31. Dezember 1991 ausgeübtes k o n k r e t e s Beschäftigungsverhältnis andauert. Das war hier seit dem 1. September 1992 nicht mehr der Fall.

Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit bei Veränderungen eines dem Grunde nach fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses dieses als andauernd im Sinne des § 69 a BeamtVG anzusehen ist. Jedenfalls mit der rechtlichen Beendigung des bisher der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - hier des Arbeitsverhältnisses - endet das Beschäftigungsverhältnis, dauert also nicht mehr an. Tritt an die Stelle des bisherigen ein neu begründetes Rechtsverhältnis - hier das nunmehrige Beamtenverhältnis -, so handelt es sich nicht um ein Andauern des früheren Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig davon, ob und inwieweit die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben übereinstimmen. In entsprechendem Sinne wird selbst ein früheres Beamtenverhältnis, das durch Entlassung endet, durch ein sodann neu begründetes Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt, mag dies auch im unmittelbaren zeitlichen Anschluß und im Verhältnis zum selben Dienstherrn geschehen (Urteil vom 16. April 1980 - BverwG 6 C 49.78 - Buchholz 232.5 § 55 Nr. 1; vgl. auch Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 2 B 30.91 - Buchholz 239.1 § 55 Nr. 14 sowie Beschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 2 B 10.95 - Buchholz 239.1 § 55 Nr. 23). Das gilt erst recht bei Beendigung eines Angestelltenverhältnisses und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses, die sich nach Inhalt und Struktur grundlegend unterscheiden.

Aus der unterschiedlichen Wortwahl in § 69 a Nr. 1 Satz 2 und in § 69 a Nr. 2 Satz 2 BeamtVG können keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG betrifft das "Beschäftigungsverhältnis" der Witwe für die Anrechnung nach § 53 BeamtVG, während § 69 a Nr. 2 Satz 2 BeamtVG die "Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten" für die Anrechnung nach § 53 a BeamtVG regelt, der anders als § 53 BeamtVG auch in einem gewissen Umfange selbständige Tätigkeiten umfaßt (vgl. hierzu Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 -).

Diese Auslegung des § 69 a Nr. 1 BeamtVG entspricht dem Charakter der Übergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst; umfassenden Geltung der Neuregelung. Die Begrenzung des Vertrauensschutzes knüpft daran an, daß sich die Versorgungsempfänger in den "Altfällen" nur von den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Anrechnungsregelungen haben leiten lassen können. Dies ist bei der Aufnahme der Beschäftigung nach dem 1. Januar 1992 bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr der Fall.

Insoweit erweist sich auch die Rückforderung des überzahlten Betrages gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG als rechtmäßig. Gegen den Rückforderungsanspruch kann die Klägerin nicht den Einwand der Entreicherung (§ 81ß Abs. 3 BGB) geltend machen, da die Zahlung des Witwengeldes von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften steht und sie somit verschärft haftet (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - <Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2, S. 8>). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise trotz der verschärften Haftung erlauben könnten, einen Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2>), sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Mit der Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte auch eine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen (vgl.. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - <BVerwGE 95, 94, 97 = Buchholz 240 § 12 Nr. 21 S. 4>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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