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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 26.98
Rechtsgebiete: GG, EV Anlage I, BRRG, SächsBG, SächsVerf


Vorschriften:

GG Art. 31
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 100 Abs. 1
EV Anlage I, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2, Nr. 2 Buchst. b) und c) und Nr. 3 Buchst. d)
BRRG § 9
BRRG § 10
BRRG § 23
BRRG § 59
SächsBG § 6 Abs. 2 Nr. 2
SächsBG § 15 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
SächsVerf Art. 119
Leitsätze:

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. ist mit den rahmenrechtlichen Bestimmungen des Bundes unvereinbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG stimmen inhaltlich mit denen der EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 überein.

Es unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit unzumutbar ist (wie BVerwG; Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>).

Urteil des 2. Senats vom 27. April 1998 - BVerwG 2 C 26.98 -

I. VG Dresden vom 19.05.1995 - Az.: VG 2 K 2669/94 - II. OVG Bautzen vom 15.01.1998 - Az.: OVG 2 S 591/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 26.98 OVG 2 S 591/95

Verkündet am 27. April 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1998 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der 1949 geborene Kläger leistete von Mai 1968 bis April 1971 Wehrdienst bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee. Das Studium in der Fachstudienrichtung Wirtschaftsrecht schloß er als Diplom-Jurist ab. Im Jahre 1975 trat er in den Dienst der Deutschen Volkspolizei der früheren DDR, wo er bis zum Dienstgrad eines Oberstleutnants der Kriminalpolizei befördert wurde. Nach Oktober 1989 war er zunächst beim Gemeinsamen Landeskriminalamt der neuen Bundesländer und ab Oktober 1991 beim Landeskriminalamt Sachsen tätig.

Am 2. Oktober 1991 verneinte der Kläger die Fragen des Beklagten, ob er jemals offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/Amt für nationale Sicherheit (AfnS) der ehemaligen DDR gearbeitet habe. Ergänzend teilte er schriftlich mit, daß er während seiner Armeezeit von 1968 bis 1969 in einem Spezialausbildungslager der ehemaligen Volksmarine, für welches das MfS zuständig gewesen sei, zum Einzelkämpfer ausgebildet worden sei und entsprechende Erklärungen zur Verschwiegenheit unterzeichnet habe. Nach dem weiteren Einsatz habe er seiner Erinnerung nach noch Kontakte zu Ermittlern und der Militärstaatsanwaltschaft gehabt. Aufgrund der Gegebenheiten in seinem ehemaligen Tätigkeitsbereich sei er gehalten gewesen, mit Spezialisten des MfS zu kooperieren. Bei seiner Anhörung im Februar 1992 gab der Kläger an, daß er sich etwa im April/Mai 1969 freiwillig und vermutlich schriftlich für eine Mitarbeit beim MfS bereit erklärt habe. Seine Mitarbeit habe in Einzelinformationen und Berichten bestanden. Die Zusammenkünfte mit Vertretern des MfS hätten unregelmäßig stattgefunden. Etwa im März 1971 sei es zu dem letzten Treffen gekommen.

Mit Wirkung vom 1. September 1992 wurde der Kläger vom Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalhauptkommissar ernannt.

Im Januar 1993 ging bei dem Beklagten der Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) ein, wonach der Kläger in der Zeit von Mai 1969 bis September 1972 als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) und Inoffizieller Mitarbeiter mit vertraulichen Beziehungen zu in einem Vorgang bearbeiteten Personen (IMV) unter einem Decknamen geführt worden sei. Hierzu wurde der Kläger im Januar 1993 erneut angehört.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 nahm der Beklagte die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG zurück.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die gegen die Rücknahmeverfügung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG. Zwar komme ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 oder 3 SächsBG nicht in Betracht, weil das Sächsische Beamtengesetz erst nach Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in Kraft getreten sei. Das allein würde aber einer Rücknahme der Ernennung des Klägers nicht entgegenstehen, weil im Zeitpunkt der Ernennung bereits Art. 119 Satz 2 Nr. 2 der am 6. Juni 1992 in Kraft getretenen Verfassung des Freistaates Sachsen gegolten habe, der inhaltlich von § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG erfaßt werde. Allerdings erfordere das in Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Untragbarerscheinens" eine ergebnisoffene und zukunftsorientierte Einzelprüfung, die ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt wäre, wenn einer Tätigkeit für das MfS/AfnS gleichsam eine Indizwirkung für die Untragbarkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis zukäme.

Bei der einzelfallbezogenen Würdigung sei neben der konkreten Belastung für den Dienstherrn vor allem das Maß der Verstrickung des Betroffenen, insbesondere Aufgabenbereich, Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit sowie deren Folgen für die Betroffenen, zu berücksichtigen. Ebenso einzubeziehen seien aber auch Entlastungs-tatsachen. Unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabes erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Diese Einschätzung beruhe auf einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit zu prüfen sei, ob der Kläger wegen seiner MfS-Tätigkeit für das ihm übertragene Amt untragbar erscheine. Der Beklagte habe bei der Anwendung des Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf den Begriff des Untragbarerscheinens verkannt, weil er nicht gesehen habe, daß zwischen diesem und dem Begriff der Eignung ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang bestehe, und die Prüfung von vornherein einseitig darauf ausgerichtet habe, ob im Falle des Klägers ein "atypischer Ausnahmefall" vorliege. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Einzelfallprüfung auf einen in wesentlicher Hinsicht unvollständigen - und damit unrichtigen - Sachverhalt gestützt. Zu den tatsächlichen Grundlagen, die er hätte berücksichtigen müssen, habe auch das Verhalten des Klägers zwischen der Beendigung der MfS-Tätigkeit und der Ernennung gehört.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 15. Januar 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Mai 1995 zurückzuweisen.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die angefochtene Rücknahmeverfügung nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG gestützt werden, weil dem Beklagten vor der Ernennung bekannt war, daß der Kläger für das frühere MfS tätig war. Die als Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 20. Dezember 1993 allein in Betracht kommende Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a. F. vom 17. Dezember 1992 (GVBl 615) (nunmehr § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsBG gemäß Art. I Nr. 7 Buchst. c) des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. April 1997, GVBl 353) ist mit Bundesrecht unvereinbar. Nach dieser Bestimmung ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 oder 3 berufen worden ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III - im folgenden EV Anlage - Nr. 2 Buchst. b) und c) zum Einigungsvertrag (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1993, BGBl II 885) waren die neuen Länder bei Erlaß des in eigener Gesetzgebungskompetenz geschaffenen Beamtenrechts an die Maßgaben zu EV Anlage Nr. 3 als Rahmenrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG) gebunden, nachdem für die Übergangszeit EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 unmittelbar auch als Landesbeamtenrecht gegolten hatte (EV Anlage Nr. 2 Buchst. a) Satz 2). Insoweit wurde § 23 BRRG ergänzt. Danach hatten die neuen Länder die Möglichkeit, durch Gesetz von den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes abweichende Regelungen entsprechend den einigungsvertraglichen Maßgaben zum Bundesbeamtengesetz zu treffen und somit auch die Entlassung eines Beamten auf Probe vorzusehen, wenn dieser für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/Amt für nationale Sicherheit (AfnS) tätig war und deshalb ein Festhalten am Dienstverhältnis unzumutbar erscheint (EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2). Diese Sonderregelungen waren bis zum 31. Dezember 1996 zu befristen (EV Anlage Nr. 2 Buchst. b) letzter Halbsatz).

Diese Vorschriften des Einigungsvertrages sind nach den für die Interpretation von Gesetzen allgemein geltenden Regeln auszulegen, da sie nach "Maßgaben" die Bestimmungen des mit dem Beitritt auch im Gebiet der neuen Länder in Kraft tretenden Beamtenrechtsrahmengesetzes (vgl. EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Satz 1) nur modifizieren, damit den normativen Charakter dieser Kodifikation teilen und zudem in der Begriffswahl dem Sprachgebrauch des Beamtenrechts folgen. "Entlassen" im Sinne der EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) ist eine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BRRG, durch die das Beamtenverhältnis beendet wird.

Von den rahmenrechtlichen Vorgaben weicht § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. hinsichtlich der Rechtsfolge, hinsichtlich der zeitlichen und persönlichen Geltung wie auch - jedenfalls partiell - hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen ab. Die Rücknahme hat die rückwirkende Beseitigung der Ernennung zur Folge, so daß das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat, während die Entlassung das Beamtenverhältnis für die Zukunft beendet, also den bisherigen Bestand des Beamtenverhältnisses unberührt läßt. Obgleich die Entlassung nur aufgrund einer längstens bis zum 31. Dezember 1996 zu befristenden Übergangsregelung (vgl. zu dem historischen Hintergrund BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; S. 6 f. UA>) zulässig ist, soll § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. ohne zeitliche Begrenzung gelten. Während EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) nur die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe zuläßt, erstreckt sich die landesrechtliche Rücknahmeregelung auf jegliche Ernennung - also auch auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Widerruf. Schließlich läßt es eine Rücknahmeregelung nicht zu, auch Umstände nach erfolgter Ernennung zu berücksichtigen, weil durch die Rücknahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden soll (anders bei der Entlassung; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 10 UA>).

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. steht auch nicht mit den Regelungen der §§ 9, 10 BRRG im Einklang. Der rahmenrechtliche Katalog der Tatbestände, die die Rücknahme einer Ernennung rechtfertigen, sieht eine solche Maßnahme wegen Tätigkeit für das frühere MfS nicht vor. § 9 regelt erschöpfend die Voraussetzungen, unter denen der Landesgesetzgeber die Zurücknahme einer Ernennung obligatorisch zu normieren hat, während § 10 BRRG ebenfalls abschließend, jedoch fakultativ - weitere landesgesetzliche Rücknahmeregelungen zuläßt. Von diesen Vorschriften, die als Bestimmungen von Kapitel I Beamtenrechtsrahmengesetz Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung sind (§ 1 Satz 1 BRRG), darf der Landesgesetzgeber nicht abweichen. Sie sind Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG) der "Rechtsbeständigkeit" bzw. der "gesteigerten Bestandskraft" der Ernennung. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität sind die Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände durch eine abschließende und erschöpfende Regelung beschränkt (BVerwGE 81, 282 <284>). Ebenso ist ein "Austausch" der rahmenrechtlichen Entlassungs- und Rücknahmevoraussetzungen durch Landesgesetz ausgeschlossen, da nach § 59 BRRG die rechtliche Stellung des Beamten nach anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden kann.

Eine Umdeutung der angefochtenen Rücknahmeverfügung in eine Entlassungsverfügung wegen Nichtigkeit der landesgesetzlichen Rechtsgrundlage (Art. 31 GG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beamtenrecht des Freistaates Sachsen unter den für die Rücknahme der Ernennung des Klägers maßgebenden Voraussetzungen keine Rechtsgrundlage für die Entlassung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 34.98 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>).

Gleichwohl ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG ausgeschlossen. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, daß es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der landesrechtlichen Vorschrift ankommt. Die Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, sind - ungeachtet der Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. - mit revisiblem Recht nicht vereinbar. Das angefochtene Urteil stellt sich nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Um abschließend entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. vorgelegen haben, sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Deshalb ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Diese Zurückverweisung hat Vorrang vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG a.F. auch die Rücknahme von Ernennungen ermöglichen soll, die vor Inkrafttreten des Sächsischen Beamtengesetzes am 31. Dezember 1992 (§ 161 Abs. 1 SächsBG; Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Dezember 1992) wirksam geworden sind. Die Rücknahmeregelung, die auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG verweist, knüpft materiellrechtlich an ein Einstellungshindernis, das in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG nicht erstmals kodifiziert worden ist. Vielmehr war dieses Einstellungshindernis inhaltsgleich bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgrund der Geltung der EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 auch als Landesrecht (EV Anlage Nr. 2 Buchst. a) normiert und damit bei Ernennung des Klägers mit Wirkung vom 1. September 1992 zu beachten. Insoweit beinhaltet EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 nicht nur einen Sonderentlassungstatbestand, sondern auch ein Einstellungshindernis. Liegt der die Entlassung rechtfertigende Grund vor, ist der Bewerber abzulehnen und muß nicht ernannt werden, um sodann entlassen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 34.98 -).

Trotz des abweichenden Wortlauts von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG, wonach in das Beamtenverhältnis "grundsätzlich" nicht berufen werden darf, wer für das frühere MfS tätig war, und der EV Anlage Nr. 3 Buchst. d) i.V.m. Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2, wonach ein Festhalten am Beamtenverhältnis wegen der Tätigkeit für das frühere MfS "unzumutbar" erscheinen muß, ergeben sich hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen keine inhaltlichen Unterschiede. Der "Grundsatz" des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG gilt dann nicht, wenn die Einstellung eines Bewerbers trotz Tätigkeit für das frühere MfS nicht "unzumutbar" erscheint. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch landesverfassungskonforme Auslegung unter Heranziehung des Art. 119 Satz 2 SächsVerf zutreffend entschieden und insbesondere deutlich gemacht, daß der Begriff "untragbar" in Art. 119 Satz 2 SächsVerf keine sachlichen Unterschiede zu dem einigungsvertraglichen Begriff "unzumutbar" aufweist. Dieses Ergebnis wird durch eine bundesrechtskonforme Auslegung bestätigt. Nach dem Einigungsvertrag, auf den Art. 119 Satz 1 SächsVerf ausdrücklich verweist, schließt nicht schon allein die Tätigkeit für das frühere MfS die Eignung im Sinne des auch den Landesgesetzgeber bindenden Art. 33 Abs. 2 GG zwingend aus, läßt aber die Schlußfolgerung auf eine mangelnde Eignung zu. Denn die Zusammenarbeit mit dem MfS stellt die Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und rechtsstaatliche Regeln als verbindlich einzuhalten, nachhaltig in Frage. Darüber hinaus vermag die Beschäftigung eines früher in die Machenschaften des MfS verstrickten Beamten in einem öffentlichen Dienst, der sich an den Strukturprinzipien des Grundgesetzes ausrichtet, berechtigte Zweifel an dessen rechtsstaatlicher und demokratischer Integrität zu begründen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 7 UA>). Derartige durch die frühere MfS-Tätigkeit begründete Zweifel können sich je nach den Umständen des Einzelfalles als unberechtigt erweisen. Aus diesem Grunde fordert der Einigungsvertrag als Entlassungsvoraussetzung, daß eine Tätigkeit für das MfS ausgeübt wurde und deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses "unzumutbar" ist bzw., daß in Fällen dieser Art nicht eingestellt wird. Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind kausal miteinander verknüpft und müssen kumulativ gegeben sein.

Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der "Unzumutbarkeit/Untragbarkeit" eine einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung verlangt, die neben der konkreten Belastung für den Dienstherrn auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. Der Grad der persönlichen Verstrickung ergibt sich vor allem aus Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit für die frühere Staatssicherheit sowie aus dem Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit. Desweiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte für das MfS tätig war und für welche Laufbahn er vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 9 f. UA>).

Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Begriff der "Unzumutbarkeit/Untragbarkeit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Anwendung durch den Dienstherrn nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Maßgebend ist insoweit, ob die frühere Tätigkeit des Beamten für das MfS - auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 96, 189 <199>) - das Dienstverhältnis derart belastet oder belasten würde, daß eine Begründung oder Fortsetzung ausgeschlossen ist. Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 9 UA>).

Die gerichtliche Kontrolle einer auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG ergangenen Entscheidung ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der gesetzliche Tatbestand Bewertungen oder Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind (vgl. BVerwGE 99, 355 <357 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 9>). Mit dem Begriff der "Unzumutbarkeit/Untragbarkeit" wird der Behörde keine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich die Tätigkeit für das MfS/AfnS, der umfassend festzustellen und nach den bereits genannten objektiven Kriterien zu bewerten ist. Dabei geht es nicht um die Eignung eines Bewerbers oder eines Beamten in dem diesem Begriff eigenen komplexen Sinne, sondern um einen gesetzlich konkretisierten Eignungsmangel, der nach den normativen Voraussetzungen weder aufgrund einer ausschließlich dem Dienstherrn vorbehaltenen wertenden Prognose noch aufgrund eines höchstpersönlichen Werturteils zu ermitteln ist.

Ausgehend von seinem abweichenden Ansatz hat das Berufungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst ermittelt und die Abwägung der für oder gegen die Unzumutbarkeit/Untragbarkeit der Begründung des Beamtenverhältnisses mit dem Kläger sprechenden Umstände nicht selbst vorgenommen, sondern hat eine dem Dienstherrn vorbehaltene und verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers zugrunde gelegt. Die Verwaltungsgerichte sind indessen verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und diesen nach den gesetzlichen Voraussetzungen selbständig zu beurteilen.

Das angefochtene Urteil stellt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Eine abschließende Entscheidung kann vom erkennenden Senat nicht getroffen werden, weil noch weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich bislang noch nicht das gesamte Ausmaß der Tätigkeit des Klägers für das frühere MfS abschließend geklärt.

"Für" das MfS war jemand tätig, wenn er dieses bewußt und final unterstützt hat. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Beamte auf Probe Beiträge im Interesse des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geleistet hat. Durch die Verwendung der Präposition "für" wird in den gesetzlichen Tatbestand jegliche Tätigkeit einbezogen, die einen finalen Bezug zur Arbeit des MfS und seiner Nachfolgeorganisation hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde. Erfaßt werden nicht nur hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des MfS im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2272). Auch die Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 8 f. UA>).

Das Oberverwaltungsgericht hat - ebenso wie der Beklagte - ausschließlich Feststellungen zu der Tätigkeit des Klägers als IMS und IMV in der Zeit von Mai 1969 bis September 1972 getroffen. Zwar hatte die vom Kläger während dieser Zeit ausgeübte Spitzeltätigkeit nach Intensität und Qualität durchaus Gewicht und ist auch beachtlich im Hinblick auf die Einstellung in den Polizeidienst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <S. 11 UA>). Zugunsten des Klägers spricht jedoch, daß sich die festgestellte Tätigkeit auf einen Zeitraum von gut drei Jahren beschränkte, knapp 20 Jahre vor seiner Ernennung zum Beamten auf Probe beendet war und überwiegend während des Wehrdienstes im Alter von 20 bis 23 Jahren ausgeübt wurde.

Bereits der Zeitablauf ab Beendigung der Tätigkeit für das MfS als IMS/IMV im Jahre 1972 ist geeignet, Zweifel an der Eignung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Anforderungen zurückzustellen. Daß sich der Kläger nach wie vor mit den Zielen und Methoden des MfS identifiziert und künftig nicht bereit sein wird, seinen Pflichten als Beamter im Polizeidienst nachzukommen, insbesondere Grundrechte und rechtstaatliche Regeln zu beachten, kann knapp 20 Jahre nach Beendigung der MfS-Mitarbeit nicht mehr tragfähig angenommen werden. Zudem entlastet den Kläger das Alter, in dem er für das MfS tätig war. Junge Erwachsene, die in der DDR aufgewachsen sind, konnten - zumal während des Wehrdienstes - aus Gründen der Loyalität, ihrer geringen Lebenserfahrung, einer unzureichenden Bewertung der Ziele und Methoden der Staatssicherheitsdienste wie auch durch das Inaussichtstellen manigfaltiger Vor- und Nachteile eher dazu verleitet werden, sich dem MfS als Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Verfehlungen in dieser Altersphase lassen kaum Rückschlüsse auf die Eignung als Beamter in einer späteren Lebensphase zu.

Aufgrund der bislang festgestellten Umstände ist auch nicht eine Belastung des Ansehens und der Integrität des öffentlichen Dienstes durch die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Kläger zu erwarten. Eine Diskreditierung des Polizeidienstes durch Mitarbeiter, die in jüngerem Alter und vor längerer Zeit in die Machenschaften des MfS verstrickt waren, ist ausgeschlossen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG beschränken indessen die Prüfung nicht ausschließlich auf die Betätigung des Klägers als IMS/IMV bis September 1972. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Anhörung im Oktober 1991 auch erklärt, daß er - ersichtlich nach 1972 - im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem MfS kooperiert habe. Eine Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung ist ebenfalls eine "Tätigkeit für das MfS". Bei beruflich veranlaßter Kooperation mit dem MfS sind in gleicher Weise insbesondere Art, Dauer und Intensität unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit/Untragbarkeit zu würdigen. Die näheren Umstände hat das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt. Dies wird nachzuholen sein, um auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse eine umfassende Abwägung vornehmen zu können.

Beschluß

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 35 292 DM festgesetzt (§ 13 Abss. 4 Satz 1 Buchstabe b) GKG).

Ende der Entscheidung

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