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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 27.96
Rechtsgebiete: BeamtVG, BwBAnpG
Vorschriften:
BeamtVG (ab 1992 - n.F.) § 85 | |
BeamtVG (bis 1992 = a.F.) § 6 | |
BeamtVG (bis 1992 = a.F.) § 14 | |
BwBAnpG § 2 |
Leitsatz:
Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung wird mit dem Eintritt in den Ruhestand gegenstandslos. Bei Zurruhesetzung nach dem Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz erhöht sich ab diesem Zeitpunkt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die volle Zeit bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Urteil des 2. Senats vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 27.96
I. VG Schleswig vom 22.11.1994 - Az.: VG 11 A 143/94 II. OVG Schleswig vom 20.10.1995 - Az.: OVG 3 L 829/94
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 27.96 OVG 3 L 829/94 VG 11 A 143/94
Verkündet am 16. Oktober 1997
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Mülller, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
für Recht erkannt:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1995 wird aufgehoben.
Ferner werden der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. November 1994 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1993 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20. April 1994 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Ruhegehaltssatz des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf 74,52 vom Hundert festzusetzen, und verurteilt, dem Kläger die aufgelaufenen Differenzbeträge der Versorgungsbezüge zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 87 v.H. und der Kläger zu 13 v.H.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes und die Nachzahlung von Versorgungsbezügen.
Er war seit seiner Einstellung am 4. April 1961 Beamter im Dienste der Beklagten. Auf seinen Antrag wurde seine regelmäßige Arbeitszeit für den Zeitraum 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1996 gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 1 BBG auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt. Mit Ablauf des Monats September 1993 wurde der Kläger antragsgemäß auf der Grundlage des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes - BwBAnpG - in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 71,19 v.H. fest. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 75 v.H. sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge der Versorgungsbezüge begehrte, blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Ruhegehaltssatz des Klägers richte sich nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung. § 85 BeamtVG n.F. lasse es für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten jedoch zu, für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des daraus folgenden Ruhegehaltssatzes noch ganz oder zum Teil nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu verfahren, wenn es für die Beamten günstiger sei. Dem sei hier entsprochen.
Die Beklagte habe diese Vorschriften auch in den Einzelheiten richtig angewendet und den Ruhegehaltssatz des Klägers zutreffend berechnet
In der Zeit vom 4. April 1961 bis zum 30. Juni 1986 habe der Kläger eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigende regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 25 Jahren und 88 Tagen zurückgelegt. Die Zeit der Arbeitszeitermäßigung bis zum Eintritt in den Ruhestand (vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 1993) sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche, hier also zur Hälfte. Daraus ergebe sich eine weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 3 Jahren und 228,50 Tagen.
Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei ferner zu erhöhen, weil der Kläger unter den Voraussetzungen des § 1 BwBAnpG in den Ruhestand versetzt worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 BwBAnpG erhöhe sich in diesen Fällen die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Das sei hier die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 2002, sie umfasse insgesamt 8 Jahre und 273 Tage. Diesen Zeitraum habe die Beklagte zutreffend nur mit 7 Jahren und 137 Tagen in die Ruhegehaltsberechnung einbezogen, weil die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auch noch für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1996 um die Hälfte ermäßigt und daher gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei (also 1 Jahr und 137 Tage anstatt 2 Jahre und 274 Tage). § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sei auf die Erhöhungszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BwBAnpG anzuwenden, weil die durch Bescheid vom 25. April 1986 gemäß § 72 a BBG gewährte Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zwar bei Eintritt in den Ruhestand ihre Bedeutung für die vom Kläger zu erbringende Arbeitsleistung verloren habe, im übrigen aber fortgelte und somit auch für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Tatbestandswirkung entfalte.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1995, den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. November 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 20. April 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, die aufgelaufenen Versorgungsbezüge zu zahlen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten, den Ruhegehaltssatz des Klägers anstatt 71,19 v.H. auf 74,52 v.H. festzusetzen; die somit aufgelaufenen Differenzbeträge der Versorgungsbezüge sind nachzuzahlen. Soweit der Kläger beantragt, darüber hinaus einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen, ist die Revision unbegründet.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz ist § 85 Abs. 1 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung (BeamtVG n.F.). § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG n.F. lassen jedoch für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, wozu der Kläger gehört, unter anderem zu, für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des daraus folgenden Ruhegehaltssatzes noch ganz oder zum Teil nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu verfahren, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG n.F. ist hier die sich nach Abs. 1 bei Anwendung des § 14 BeamtVG a.F. ergebende ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde zu legen, da sie höher ist als die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die sich nach dem BeamtVG n.F. ergäbe. Dem tragen die angefochtenen Bescheide vom Grundsatz her Rechnung; dies ist auch, worauf das Berufungsgericht hinweist, zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v.H. und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H., von da ab um 1 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H., wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig v.H.
Diese Bestimmung über den Versorgungsabschlag ist auch im Rahmen des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F. zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F. auf das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht insgesamt verweist, ohne die Regelung über den Versorgungsabschlag in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. auszunehmen. Dies bedeutet, daß der Ruhegehaltssatz der Soll-Dienstzeit (von der Ernennung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) gekürzt wird im Verhältnis der Ist-Dienstzeit (tatsächliche ruhegehaltsfähige Zeiten unter Berücksichtigung der Teilarbeitszeiten) zur Soll-Dienstzeit.
Unzutreffend hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des früheren Rechts § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F., wonach Dienstzeiten in Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a BBG nur anteilig ruhegehaltsfähig sind, auch auf die Zeit vom Beginn des Ruhestandes (1. Oktober 1993) bis zum 30. Juni 1996 angewendet, für die dem Kläger durch Bescheid vom 25. April 1986 Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden war. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gegenstandslos geworden. Der Bescheid hat sich durch den vollständigen Wegfall der Dienstleistungspflicht, die durch ihn ermäßigt wurde, erledigt. Zudem ergibt sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit von der Zurruhesetzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht aus § 6 BeamtVG, der ausschließlich die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten im (aktiven) Beamtenverhältnis regelt. Sie beruht vielmehr allein auf § 2 Abs. 1 BwBAnpG. Nach dieser Bestimmung, die über den Grundsatz des § 6 BeamtVG hinausgeht, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit des Ruhestandes bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres. Zutreffend sind die Beteiligten und das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger dem von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis angehört. Weitere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ruhestandszeiten stellt das Gesetz nicht. Hätte der Gesetzgeber die gewährte Vergünstigung einschränken wollen, etwa durch Berücksichtigung eines ohne die vorzeitige Zurruhesetzung voraussichtlich zu erwartenden Verlaufs, so hätte dies im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck finden müssen; das ist indessen nicht der Fall.
Bei der hiernach gebotenen Einbeziehung der Zeit des Ruhestandes bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres (30. Juni 2002) als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt sich eine tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 37 Jahren und 224,5 Tagen. Dieser ruhegehaltsfähigen Ist-Dienstzeit ist bei der Berechnung des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. eine ruhegehaltsfähige Soll-Dienstzeit vom 1. April 1961 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres = 41 Jahre und 88 Tage gegenüberzustellen, die rechnerisch - vor Anwendung des Höchstsatzes von 75 v.H. - zu einem Ruhegehaltssatz von 81 v.H. führen würde.
Zutreffend hat das Berufungsgericht es nicht beanstandet, daß bei der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n.F. vorzunehmenden Berechnung des Versorgungsabschlags, bei der der Ruhegehaltssatz im Verhältnis von Ist-Dienstzeit zu Soll-Dienstzeit zu kürzen ist, im Interesse einer höchstmöglichen Genauigkeit ein Rest von Tagen in einen Hundertsatz eines Jahres unter Benutzung des Nenners 365 umgerechnet und nicht die Rundungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG a.F. angewendet wird. Diese letztgenannte Rundungsvorschrift enthält eine Vereinfachung für den Normalfall der Ruhegehaltsberechnung, die auf den Versorgungsabschlag nicht zu übertragen ist. Daß hier eine genauere Berechnungsweise vorzunehmen ist, zeigt schon die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. enthaltene Rundungsvorschrift, wonach ein Rest von zwei Stellen nach dem Komma nach oben gerundet wird.
Somit werden die ruhegehaltsfähige Ist-Dienstzeit des Klägers von 37 Jahren und 224,5 Tagen mit 37,62 Jahren und seine Soll-Dienstzeit von 41 Jahren und 88 Tagen mit 41,25 Jahren ins Verhältnis gesetzt und - konsequenterweise - auch das Ergebnis der Division auf zwei Stellen gerundet. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von
81 x 37,62 : 41,25 = 81 x 0,92 = 74,52 v.H.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 764 DM festgesetzt, § 13 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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