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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 29.03
Rechtsgebiete: BeamtVG, SGB VII
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 1 | |
BeamtVG § 31 Abs. 2 | |
SGB VII § 8 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 29.03
Verkündet am 27. Mai 2004
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Müller, Groepper und Dr. Bayer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, verließ er gegen 9:00 Uhr seine Wohnung in L. und fuhr - begleitet von Freunden - mit seinem Motorrad an den Strand von S. Dort brach er gegen 13:00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung in E. zu gelangen, wo er um 13:30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. In H. wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte es der Beklagte ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei durch Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Dienstunfall mangels "Zusammenhangs mit dem Dienst" nicht angenommen werden könne, wenn der Beamte von dem unmittelbaren und normalerweise benutzten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle aus privaten Gründen nicht unwesentlich abweiche oder den Weg aus privaten Gründen erheblich unterbreche und der Unfall sich auf dem abweichenden Teil des Weges oder während der Unterbrechung ereigne. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers vor, da er am Unfalltage von dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle aus privaten Gründen (Strandbesuch) wesentlich abgewichen sei, als er den "Umweg" über S. und H. genommen habe. Der Verkehrsunfall des Klägers habe sich auf dem abweichenden Teil des Weges ereignet. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung des unmittelbaren Weges zwischen Wohnung und der Dienststelle am Unfalltage nicht zweckmäßig oder zumutbar gewesen wäre, seien weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich. Der bloße Hinweis auf das seinerzeit gute Sommerwetter und das sich hieraus im Allgemeinen ergebende erhöhte Verkehrsaufkommen auf der Autobahn reiche insoweit nicht aus. Denn es spreche nichts dafür, dass ein etwaiges erhöhtes Verkehrsaufkommen lediglich die Autobahn, nicht aber den vom Kläger gewählten "Umweg" betroffen hätte. Die vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze zum Aufenthalt an einem "dritten Ort" seien nicht übertragbar, weil sich die insoweit maßgebliche Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in wesentlicher Hinsicht von derjenigen des § 8 Abs. 2 SGB VII unterscheide.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar 2001 und vom 27. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkehrsunfall vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anerkannt wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; nach Abs. 2 gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Einen solchen Wegeunfall, der Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge auslöst, hat der Kläger nicht erlitten.
Obgleich der Weg nach und von der Dienststelle nicht zum Dienst gehört, wird der Schutz der Unfallfürsorge auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausgedehnt, weil sie dienstlich veranlasst ist. Erfasst werden die typischen wie auch die atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Danach steht der Dienstherr mit den Leistungen der Unfallfürsorge für einen Gefahrenbereich ein, den er regelmäßig nicht beherrscht und auch nicht beeinflussen kann.
Nach ständiger Rechsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <106>; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <240>; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61). Einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg legt der Beamte zurück, wenn er den Dienst aufnimmt oder verlässt. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt, um zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen. Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein "dritter Ort", der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der Wohnung treten kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6), kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel- oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Insoweit unterscheiden sich § 31 BeamtVG und § 8 SGB VII. Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich da-rauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich indessen zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist. Obgleich auch frühere Legaldefinitionen des Dienstunfalls den entgegengesetzten Ausgangs- oder Endpunkt nicht benannt hatten, ist der erkennende Senat bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 a.a.O. S. 105 und vom 25. Juni 1964 - BVerwG 2 C 225.62 - BVerwGE 19, 44 <45>). Zur Begründung ist auf die Vorläuferregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG hingewiesen worden, der entnommen werden konnte, dass der Gesetzgeber bei der dem § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG entsprechenden früheren Vorschrift "an den Regelfall gedacht hat, in welchem die Dienststelle von der ständigen Familienwohnung ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes erreichbar und mit der regelmäßigen Unterkunft identisch ist, und dass er deshalb erst später eine Ausnahmeregelung zugunsten der Familienheimfahrt für den Sonderfall getroffen hat, dass der Beamte wegen der räumlichen Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine mit der ständigen Familienwohnung nicht identische regelmäßige Unterkunft hat" (Urteil vom 25. Juni 1964 a.a.O. S. 46). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Art. IV § 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) die dem § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm. Nach dieser Bestimmung waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegunfälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung, die von dem Wortlaut des § 8 SGB VII deutlich abweicht, bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll. Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist. Damit hat der Gesetzgeber unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG ausschließlich der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle geschützt ist. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn die den Tatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erweiternde Sonderregelung nur unmittelbare Wege zwischen Dienststelle und Wohnung erfasst, dieses Merkmal jedoch im Rahmen des "Grundtatbestandes" nicht gelten soll. Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG werden die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 nicht nur um das Erfordernis des "unmittelbaren Weges", sondern auch um den zweiten Punkt ergänzt, der den Anfang oder das Ende der unter Dienstunfallschutz stehenden Strecke markiert.
Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leistungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke, die er um dieser Interessen willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.
Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der - voraussichtlich - schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R - DAR 2003, 483). Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.). Dass die Dienststelle der Ausgangspunkt oder das Ziel des Weges ist, reicht somit nicht aus.
Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht). Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw. die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforderliche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG genießt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 8 S. 20).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht verbindlich sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger am 24. Juli 1999 den Strand von S. aufgesucht und ist auf dem Wege von dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg wird nach § 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet und unterfällt nicht dem Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der Wohnung um 9:00 Uhr bis zum Aufbruch vom O...strand um 13:00 Uhr spricht bereits dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.
Zudem lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unfallstelle abseits der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach die schnellste zwischen der Wohnung in L. und der Dienststelle in E. war. Ohne die Fahrt zum Strand von Scharbeutz hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle die S. nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem anderweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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