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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 29.98
Rechtsgebiete: VwGO, GG, BBG, BhV F. 1992/1993


Vorschriften:

VwGO § 60
GG Art. 33 Abs. 5
BBG § 79
BhV § 6 F. 1992/1993
Leitsatz:

"Nebenkosten" wie Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die anläßlich der Beschaffung von beihilfefähigen Leistungen anfallen, sind nur insoweit beihilfefähig, als dies in den Beihilfevorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

Urteil des 2. Senats vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -

I. VG Oldenburg vom 07.02.1996 - Az.: VG 11 A 5907/94 - II. OVG Lüneburg vom 26.05.1998 - Az.: OVG 5 L 1988/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 29.98 OVG 5 L 1988/96

Verkündet am 10. Juni 1999

Stolp Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Im März und Juni 1994 beantragte er die Gewährung von Beihilfe u.a. für Kosten in Höhe von insgesamt 595,40 DM, die ihm anläßlich von fünf Fahrten mit dem Pkw von seinem Wohnort zu einem orthopädisch-technischen Betrieb in B. im Jahre 1994 entstanden waren. Durch die Inanspruchnahme der Firma in B. sollte eine optimale prothetische Versorgung des Beines, das im Jahre 1979 ab dem Oberschenkel amputiert wurde, erreicht werden. Mit Bescheiden vom 10. Mai, 15. Juni und 4. August 1994 lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe für die Fahrkosten ab.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch könne nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV gestützt werden. Dem Wortlaut der Vorschrift sei zu entnehmen, daß Beförderungskosten, die aus Anlaß der Beschaffung eines vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittels, Gerätes oder Körperersatzstückes entstanden sind, nicht beihilfefähig seien.

Die Beihilfefähigkeit folge auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nrn. 5, 6 und 7 BhV. Die Fahrkosten nach B. ermöglichten zwar die für den Betrieb, die Unterhaltung und die Reparatur der für den Kläger erforderlichen prothetischen Hilfsmittel von dem orthopädisch-technischen Betrieb durchzuführenden Maßnahmen. Sie stellten aber nicht die mit diesen Maßnahmen verbundenen Aufwendungen dar und seien nur mittelbar mit dem Entstehen dieser Aufwendungen verbunden.

Der geltend gemachte Beihilfeanspruch könne schließlich nicht aus der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Angesichts der regelmäßigen Besoldung und der Höhe der beanspruchten Fahrkosten, die im Laufe eines Jahres höchstens 1 000 DM betrügen, sei es nicht gerechtfertigt, eine Gefährdung der amtsangemessenen Lebensführung bei Versagung einer Beihilfe für diese Fahrkosten anzunehmen.

Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 1998 zugestellt worden. Mit an das Berufungsgericht adressiertem und dort am 12. August 1998 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene und von ihm bereits eingelegte Revision begründet. Revisions- und Revisionsbegründungsschrift sind am 19. August 1998 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger beantragt,

ihm wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

sowie

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1998 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Februar 1996 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Mai, 15. Juni, 4. August und 15. November 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Beihilfe zu den Fahrkosten nach den Anträgen vom 31. März und 4. Juni 1994 zu gewähren.

Zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger ein Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 vorgelegt, mit dem seinen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden ist, daß die Akten "am heutigen Tage" an das Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden sind. Im übrigen rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte ist der Revision schriftsätzlich entgegengetreten.

Der Oberbundesanwalt verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat zwar die Frist von zwei Monaten zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht gewahrt, weil das Urteil des Berufungsgerichts am 15. Juni 1998 zugestellt worden und die Schrift zur Begründung der Revision erst am 19. August 1998 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Der Eingang des Begründungsschriftsatzes am 12. August 1998 beim Berufungsgericht vermochte die Frist nicht zu wahren, da - im Gegensatz zur Revision gemäß § 139 Abs. 1 VwGO - nach ausdrücklicher Regelung des § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Begründung der Revision ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist.

Der Kläger war jedoch im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten. Deshalb ist ihm auf seinen nach § 60 Abs. 2 VwGO frist- und ordnungsgemäß gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aufgrund des Schreibens des Berufungsgerichts vom 12. August 1998 durfte der Kläger nämlich darauf vertrauen, daß sein Schriftsatz zur Begründung der Revision noch fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingehen werde. Ein Verschulden wegen der unrichtigen Adressierung dieses Schriftsatzes wirkte sich danach nicht mehr aus. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers brauchten nach der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß "heute", also am 12. August 1998, die Rechtsmittelschrift an das Bundesverwaltungsgericht "übersandt worden (ist)", aus ihrer Sicht nichts mehr zu veranlassen, um - entsprechend der ordnungsgemäßen Rechsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil - für den rechtzeitigen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Bundesverwaltungsgericht zu sorgen. Vielmehr konnten sie ohne weiteres erwarten, daß entsprechend der Absendenachricht vom 12. August 1998 auch der Begründungsschriftsatz in den Beförderungsgang gelangt war und innerhalb der am Montag, dem 17. August 1998, endenden Frist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) das Bundesverwaltungsgericht erreichen werde. Daß der Schriftsatz erst nach diesem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger nicht zu verantworten.

Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den aus Anlaß von Fahrten für die Beschaffung, Reparatur oder Wartung von Körperersatzstücken entstandenen Kosten hat.

Nach der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen des Klägers im Jahre 1994 maßgeblichen Fassung der Beihilfevorschriften vom 2. April 1992 (GMBl S. 210) mit Änderungen vom 9. Juni 1993 (GMBl S. 317) sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig. Die Beihilfevorschriften, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind (u.a. Urteile vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - <Buchholz 270 § 6 Nr. 8> und vom 30. März 1995 - BVerwG 2 C 9.94 - <Buchholz 270 § 8 Nr. 2>), bestimmen im einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art und dem Entstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist. "Nebenkosten", die anläßlich der Beschaffung von beihilfefähigen Leistungen anfallen, sind selbst nur insoweit beihilfefähig, als dies ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dies gilt insbesondere für Fahr-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die in den Beihilfevorschriften besonders behandelt werden (vgl. u.a. § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a, Abs. 1 Nr. 9, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 BhV). Danach ist es ausgeschlossen, derartige Aufwendungen gleichsam als "Annexkosten" der Inanspruchnahme von Leistungen, für die eine Beihilfe vorgesehen ist, generell als beihilfefähig anzuerkennen.

Soweit dem Kläger Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Körperersatzstücke entstanden sind, kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV nur das Entgelt, das unmittelbar für diese Leistungen zu entrichten ist, berücksichtigt werden. Weitere Aufwendungen wie die Fahrkosten zu einem orthopädisch-technischen Betrieb, die anläßlich der Beschaffung entstehen, werden von dieser Regelung nicht erfaßt.

Der geltend gemachte Anspruch findet auch in § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV keine Grundlage. Diese Vorschrift, die speziell und im Rahmen des § 6 BhV abschließend die Voraussetzungen für den Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beförderung regelt, sieht nicht vor, daß Fahrkosten für die Beschaffung von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit auf die Aufwendungen für die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher Leistungen und Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV beschränkt. Ausgeschlossen sind die Beschaffungskosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV.

Über die Beihilfevorschriften hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beihilfevorschriften konkretisieren grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Deshalb läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen (z.B. BVerwGE 60, 212 <220>; 64, 333 <343>; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <Buchholz 270 § 9 Nr. 3>).

Unmittelbar auf den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 45, 172 <182>; BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <a.a.O.>). Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlaß einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu gewähren. Insbesondere "Nebenkosten", die mittelbar bei der Anschaffung und Wartung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken entstehen, gehören nicht zu den Aufwendungen, die aufgrund der Fürsorgepflicht in jedem Falle als beihilfefähig berücksichtigt werden müssen. Der Ausschluß des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach den Beihilfevorschriften ist deshalb hinzunehmen.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt sein könnte, weil die begehrte Beihilfe vorenthalten wird. Ob sich aus der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. S. ergibt, daß die Fahrten zu der Firma in B. notwendig und angemessen waren, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Jedenfalls ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß es im Hinblick auf den Umfang der Aufwendungen nicht unzumutbar erscheint, den Kläger mit den Fahrkosten abschließend zu belasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 420 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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